Junge Ärztin mit Kappe und Gesichtsmaske (Symbolbild)

Approbation akademischer Heilberufe

Staatliche Zulassung zur uneingeschränkten Ausübung eines ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Berufs.

Wer in Deutschland den Beruf als 

  • Arzt/Ärztin,
  • Apotheker/Apothekerin,
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsyhotherapeutin (nach altem Recht),
  • Psychologischer Psychotherapeut/Psychologische Psychotherapeutin (nach altem Recht),
  • Psychotherapeut/Psychotherapeutin (nach neuem Recht) oder
  • Zahnarzt/Zahnärztin

uneingeschränkt ausüben will, benötigt eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Sie ist unbefristet und in ganz Deutschland gültig.

Antrag auf Erteilung der Approbation

Studienabschluss in Deutschland:

Der Antrag auf Erteilung der Approbation ist bei der Bezirksregierung zu stellen, in deren Regierungsbezirk Sie den letzten (i. d. R. mündlich-praktischen) Teil der ärztlichen, zahn­ärztlichen, pharma­zeutischen oder psycho­thera­peutischen Prüfung abgelegt haben. Weitere Informationen sowie einen Vordruck zur Antragstellung bei der Bezirksregierung Düsseldorf finden Sie im Merkblatt zur Approbationsbeantragung weiter unten auf der Seite unter Donwloads.

Studienabschluss im Ausland:

Für die Anerkennung akademischer Abschlüsse in Heilberufen, die im Ausland erworben wurden, ist seit dem 1. März 2020 die Bezirksregierung Münster zuständig. 

Kontakt Approbation (EU und Drittland):
Bezirksregierung Münster

Dezernat 241 – Zentrale Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (ZAG)
Dienstgebäude: Joseph-König-Straße 3, 48147 Münster 
Postanschrift: Bezirksregierung Münster, 48128 Münster

Telefon - (Hotline): 0251 411-2400
Erreichbarkeit der Hotline: Montag-Freitag 09-14 Uhr

E-Mail: ah-anerkennung [at] brms.nrw.de (ah-anerkennung[at]brms[dot]nrw[dot]de)

Die Kenntnisprüfungen sämtlicher Berufsgruppen werden durch die jeweiligen Heilberufskammern durchgeführt.

Ersatzurkunde, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Verzicht auf Approbation, Nachreichungen

Sie möchten eine Ersatzurkunde beantragen, da das Original Ihrer Approbationsurkunde in Verlust geraten oder vernichtet ist? Beachten Sie die weiteren Informationen im Merkblatt Ersatzurkunden. 

Sie benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine Tätigkeit im Ausland? Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass keine berufsrechtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet/vorgenommen wurden und dient als Nachweis zur uneingeschränkten Ausübung des jeweiligen akademischen Heilberufes. Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig, in deren Regierungsbezirk die ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische / psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt zur Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Bitte beachten Sie, dass Anfragen von Gesundheitsbehörden oder externen Dienstleistern aus dem Ausland hinsichtlich der Gültigkeit der von uns ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Echtheitsüberprüfungen) nicht beantwortet werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Anfragen zu Echtheitsüberprüfungen.

Informationen über den Verzicht auf Ihre Approbation erhalten Sie im Merkblatt zum Approbationsverzicht.

Sollten Sie Unterlagen zu einem bereits vorliegenden Antrag nachreichen wollen, verwenden Sie bitte für die Zusendung den entsprechenden Vordruck unter Downloads.