Junge Ärztin mit Kappe und Gesichtsmaske (Symbolbild)

Approbation wird in Düsseldorf erteilt

Staatliche Zulassung zur uneingeschränkten Ausübung eines ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufs.

Wer in Deutschland den (zahn-)ärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Beruf ausüben will, benötigt eine staatliche Erlaubnis, die Approbation. Diese Approbation erhalten alle Bewerber, die ihre Ausbildung im Regierungsbezirk Düsseldorf abgeschlossen haben, bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Sie ist unbefristet und in ganz Deutschland gültig.

Für die Anerkennung akademischer Abschlüsse in Heilberufen, die im Ausland erworben wurden, ist seit dem 1. März 2020 die Bezirksregierung Münster zuständig. Die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren hat die Bezirksregierung Düsseldorf weiterhin betreut. Mittlerweile wurden auch diese Unterlagen von Düsseldorf nach Münster und in die Zuständigkeit – Stichtag 1. Juli 2020 –  der dortigen Bezirksregierung transferiert.

Bezirksregierung erteilt Approbation für akademische Heilberufe

Wenn Sie in Deutschland den ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Beruf ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Dasselbe gilt für eine Berufstätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern und diversen Vordrucken, die unter Downloads für Sie bereitstehen:

Haben Sie Ihren Abschluss im Regierungsbezirk Düsseldorf erworben, ist die Bezirksregierung Düsseldorf für Sie zuständig. Beachten Sie das Merkblatt zur Regelapprobation.

Sie benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung? - Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die jeweilige Bezirksregierung zuständig, in deren Regierungsbezirk die ärztliche / zahnärztliche / pharmazeutische / psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt zur Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Bitte beachten Sie, dass Anfragen von Gesundheitsbehörden oder externen Dienstleistern aus dem Ausland hinsichtlich der Gültigkeit der von uns ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Echtheitsüberprüfungen) nicht beantwortet werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Anfragen zu Echtheitsüberprüfungen.

Sie möchten eine Ersatzurkunde beantragen, da das Original in Verlust geraten oder vernichtet ist? Beachten Sie die weiteren Informationen im Merkblatt Ersatzurkunden. 

Informationen über den Verzicht auf Ihre Approbation erhalten Sie im Merkblatt zum Approbationsverzicht.

Approbation EU und Drittländer

Auch mit einem im Ausland erworbenen Abschluss können Sie in Deutschland einen Antrag auf Approbation stellen.
Im Rahmen des Approbationsverfahrens wird die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss geprüft.

Wenn Sie Ihren Abschluss als Apotheker, Arzt, Psychotherapeut oder Zahnarzt innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in Drittländern erworben haben, ist die Zentrale Anerkennungsstelle für akademische Gesundheitsberufe bei der Bezirksregierung Münster für Sie zuständig. Dies gilt ab 1. Juli 2020 auch dann, wenn Sie schon einen Antrag bei der Bezirksregierung Düsseldorf gestellt haben. Ihre Unterlagen sind von der Bezirksregierung Düsseldorf an die Bezirksregierung Münster weitergeleitet worden.

Kontakt Approbation (EU und Drittland):
Bezirksregierung Münster
Dezernat 24 / Approbation
Domplatz 1–4
48143 Münster
Tel.: 0251 411-2400
E-Mail: zagatbrms.nrw.de (zag[at]brms[dot]nrw[dot]de)

Kenntnisprüfungen

Seit dem 01.03.2020 ist die Bezirksregierung Münster für die Kenntnisprüfung der Ärztinnen und Ärzte zuständig. 
E-Mail: ZAG-KPatbrms.nrw.de (ZAG-KP[at]brms[dot]nrw[dot]de)

Die Kenntnisprüfung Pharmazie bleibt bis zum 01.09.2020 Aufgabe der Bezirksregierung Düsseldorf.
Danach müssen sich Interessentinnen und Interessenten an die Apothekerkammer Nordrhein wenden.