Anästhesietechnische bzw. Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
Informationen über die Ausbildung von Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen-Assistentinnen und -Assistenten.
Informationen
Während der Ausbildung werden fachliche und methodische Kompetenzen erworben, die dazu befähigen, eigenverantwortlich, kooperativ und unterstützend in unterschiedlichen Bereichen des Gesundheitswesens tätig zu sein. Die Ausbildung bereitet gezielt darauf vor, sowohl in operativen als auch in anästhesiologischen Bereichen – stationär wie auch ambulant – zu arbeiten. Darüber hinaus werden durch die Ausbildung Fähigkeiten für diagnostische und therapeutische Versorgungsbereiche erworben, um dort aktiv mitzuwirken und zu assistieren.
Neben den fachlichen Inhalten werden auch die sozialen und kommunikativen Kompetenzen vermittelt, die für eine effektive Zusammenarbeit in der Gesundheitsversorgung unerlässlich sind, um in einem teamorientierten Umfeld zu arbeiten und sich sicher in interprofessionellen Situationen zu bewegen. Diese Fähigkeiten sind für ein erfolgreiches Handeln in einer vielschichtigen Gesundheitslandschaft entscheidend.
Die Ausbildung kann nur begonnen werden, wenn einer der folgenden Abschlüsse vorliegt:
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder
- eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
- in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
- in einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Mindestanforderungen, die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunkten für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) beschlossen wurden, erfüllt, oder
- in einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer.
Weitere Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses),
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) und
- über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikats).
Die Ausbildung dauert – unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung – drei Jahre in Vollzeit oder bis zu fünf Jahre in Teilzeit. Auf Antrag kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden, sofern eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder Teile einer Ausbildung vorliegen, die als gleichwertig anerkannt werden. Die Anrechnung kann bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer betragen; das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an den staatlich anerkannten ATA-OTA-Schulen sowie einer praktischen Ausbildung an einem Krankenhaus oder in einer ambulanten Einrichtung. Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
- mindestens 2.100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und
- mindestens 2.500 Stunden praktischer Ausbildung.
Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule statt.
Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung durchgeführt werden. Die Teile der praktischen Ausbildung in ambulanten Einrichtungen dürfen nicht überwiegen.
Findet die praktische Ausbildung in mehreren Einrichtungen statt, so übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung stattfindet.
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus
- einem schriftlichen Teil,
- einem mündlichen Teil und
- einem praktischen Teil
1. Schriftlicher Teil der Prüfung
- Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten à jeweils 120 Minuten.
- Die Prüfungstage sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen verteilt.
- Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
2. Mündlicher Teil der Prüfung
- Es handelt sich um eine Einzel- oder Partnerprüfung.
- Es besteht eine festgelegte Prüfungsdauer von mindestens 30 Minuten und maximal 45 Minuten pro Prüfling.
- Es wird eine angemessene überwachte Vorbereitungszeit bereitgestellt.
- Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.
3. Praktischer Teil der Prüfung
- Es handelt sich um eine Einzelprüfung für jeden Prüfling.
- Die gesamte Dauer des praktischen Teils der Prüfung soll einschließlich des Reflexionsgesprächs (ohne Vorbereitungsteil) mindestens fünf und höchstens sechs Stunden – mit optionaler Organisationspause von einem Werktag – dauern.
- Der praktische Teil der Prüfung findet in einer realen, komplexen anästhesiologischen (ATA) bzw. operativen (OTA) Situation statt.
Der praktische Teil der Prüfung umfasst:
- die Erstellung eines schriftlichen oder elektronischen, umfassenden perioperativen Ablaufplans (maximal 90 Minuten),
- die Fallvorstellung (maximal 20 Minuten),
- die Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
- ein Reflexionsgespräch (maximal 20 Minuten)
- Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
Im Fall des Nichtbestehens ist die einmalige Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich.
Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische/r Assistent/in“ (ATA) oder „Operationstechnische/r Assistent/in“ (OTA) führen will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis, diese Berufsbezeichnung zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- die Ausbildung zur/zum ATA bzw. zur/zum OTA mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
Weitere Informationen bzw. die notwendigen Formulare dazu finden Sie im Bereich „Berufserlaubnis/Urkunde“.
Die Abschlüsse sämtlicher DKG-Empfehlungen zur Ausbildung und Prüfung der Anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten gelten weiter.
Eine Person, die eine Berechtigung nach § 69 Abs. 1 ATA-OTA-G besitzt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt wird.
Die Bezirksregierung Düsseldorf nimmt die Begleitung und Beratung in sämtlichen Facetten der ATA-OTA-Ausbildung wahr, sowohl für die ATA-OTA-Schulen als auch für die Auszubildenden. Dies umfasst u.a.:
- Gewährung der staatlichen Anerkennung für ATA-OTA-Schulen,
- Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben während der Ausbildung,
- Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie Übernahme der Funktion des Prüfungsvorsitzes im Rahmen der staatlichen Prüfung,
- Ausstellung relevanter Urkunden und Zulassungen, wie Ausbildungszeugnisse und Erlaubnisurkunden zum Führen der Berufsbezeichnungen.
Die Rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische/r Assistent/in“ und „Operationstechnische/r Assistent/in“ sind:
- das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G) sowie
- die zu diesem Gesetz gehörige Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV).
Das ATA-OTA-G und die ATA-OTA-APrV sind zum 01.01.2022 in Kraft getreten.