Hebamme (Symbolbild)

Hebammen

Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selbstständige und umfassende Beratung, Betreuung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und während der Stillzeit, die selbstständige Leitung von physiologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.

Hebammen erlernen ihren Beruf durch ein duales Hebammenstudium. Das Ziel ist die berufliche und akademische Qualifizierung als Hebamme. Der zu erreichende Hochschulabschluss ist der akademische Grad „Bachelor of Science“.

Informationen

Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen und personalen Kompetenzen, die für die selbstständige und umfassende Hebammentätigkeit im stationären sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Vermittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt. 

 

Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufsethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Familien. Sie unterstützt deren Selbstständigkeit und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung

Zum Hebammenstudium hat Zugang, wer

  • den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulbildung oder den Abschluss einer erfolgreichen der in § 10 Abs. 1 Nr. 1 b) HebG genannten Berufsausbildung nachweisen kann, 
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt (Vorlage eines Führungszeugnisses),
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet zur Absolvierung des Hebammenstudiums ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung), 
  • über die für das Hebammenstudium erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Das Studium dauert in Vollzeit mindestens sechs Semester, höchstens acht Semester. 

 

Das Studium ist ein duales Studium und besteht aus 

  • einem berufspraktischen Teil und 
  • einem hochschulischen Teil. 

 

Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen sowie die berufspraktischen Einsätze sind inhaltlich und zeitlich eng miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt. Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze u.a. in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen. Die Praxisanleitung erfolgt durch qualifizierte und berufserfahrene Hebammen.

 

Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades (Bachelor of Science) durch die Hochschule ab.

Das Hebammenstudium kann im Regierungsbezirk Düsseldorf derzeit an den folgenden zwei Hochschulen absolviert werden:

 

Die Prüfung besteht aus 

  1. einem schriftlichen, 
  2. einem mündlichen und 
  3. einem praktischen Teil. 

 

Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung sind die in Kompetenzbereichen gegliederten (Prüfungs-)Inhalte, wie sie in Anlage 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen aufgeführt sind. 

 

1. Schriftlicher Teil der Prüfung

  • Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst vier Aufsichtsarbeiten. 
  • Geprüft werden Kompetenzbereich I (Schwerpunkt) sowie Kompetenzbereiche II, IV und V.
  • Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.

Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

 

2. Mündlicher Teil der Prüfung

  • Der mündliche Teil der Prüfung umfasst drei Prüfungsteile. 
  • Kompetenzbereich IV = 1. mündliche Prüfung
  • Kompetenzbereich V = 2. mündliche Prüfung
  • Kompetenzbereich VI = 3. mündliche Prüfung
  • In allen drei Prüfungen wird ein Bezug zum Kompetenzbereich I hergestellt. 
  • Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

 

3. Praktischer Teil der Prüfung

Der praktische Teil der staatlichen Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und soll ohne den Vorbereitungsteil einschließlich des Reflexionsgesprächs bis zu 360 Minuten dauern und kann durch eine organisatorische Pause von bis zu fünf Werktagen unterbrochen werden.

 

Gegenstand des praktischen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen aller Kompetenzbereiche. Der praktische Teil der Prüfung umfasst drei Prüfungsteile mit unterschiedlichen Schwerpunkten. 

 

Teil 1

  • Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft“ 
  • Der erste Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil, einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.

Teil 2

  • Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.2 „Geburt“ 
  • Der zweite Prüfungsteil besteht aus einem Vorbereitungsteil, mindestens drei Fallvorstellungen mit einer Dauer von jeweils höchstens 15 Minuten, der Simulation der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten.

Teil 3

  • Schwerpunkte aus dem Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“ 
  • Der dritte Prüfungsteil besteht aus einem Vorbereitungsteil, einer Fallvorstellung mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten, der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Betreuungsmaßnahmen sowie einem Reflexionsgespräch mit einer Dauer von höchstens 15 Minuten.

 

Im Vorbereitungsteil für den jeweiligen praktischen Prüfungsteil hat die zu prüfende Person vorab einen Betreuungsplan schriftlich oder elektronisch zu erstellen. Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene Zeit zu gewähren. Der Vorbereitungsteil findet unter Aufsicht statt.

 

Der erste und der dritte praktische Teil der staatlichen Prüfung werden grundsätzlich im Krankenhaus oder an der Hochschule durchgeführt; sofern hebammengeleitete Einrichtungen oder ambulante Hebammenpraxen gemäß § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes eine Vereinbarung mit einer verantwortlichen Praxiseinrichtung geschlossen haben, können diese Prüfungen auch dort durchgeführt werden. Die Prüfungen sollen mit geeigneten Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen erfolgen. Abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 HebStPrV kann der erste oder der dritte Prüfungsteil des praktischen Teils der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.

Der zweite praktische Prüfungsteil wird an der Hochschule durchgeführt. Er erfolgt mit Modellen und Simulationspersonen.

 

Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

Art, Umfang und Ablauf der hochschulischen Prüfungen sind in der Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule geregelt. 

Das Hebammenstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn sowohl der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden sind.

 

Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist bestanden, wenn alle drei Prüfungsteile (schriftlich, mündlich, praktisch) bestanden sind.Aus dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.

 

Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen Prüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Ist die hochschulische Pflegeausbildung nicht insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden, ist eine Erlaubniserteilung nach § 5 des Hebammengesetzes ausgeschlossen.

Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Die Erlaubnis, diese Berufsbezeichnung zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

  • das Hebammenstudium erfolgreich abgeschlossen und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
  • über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.

 

Weitere Informationen bzw. die notwendigen Formulare dazu finden Sie im Bereich „Berufserlaubnis/Urkunde“.

Weitere Informationen zu bestimmten Themen finden Sie unter folgenden Links:

  • Meldeverfahren / eNÜG – Berufstätigkeit Hebamme
  • Meldeverfahren / eNÜG - Praxisanleitung

Die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind:

  • das Hebammengesetz (HebG),  
  • die Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) sowie 
  • die Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes in NRW (DVO-HebG NRW)
  • die Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule.