Meldeverfahren eNÜG – Beruf Hebamme

Meldung der Tätigkeit und Fortbildung – Überprüfung geeigneter Bildungsangebote

Seit dem 01.04.2024 sind die Bezirksregierungen für die Durchführung der Hebammenberufsordnung (HebBO) zuständig. Dies umfasst einerseits die Überwachung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HebBO, andererseits auch die Meldeverpflichtung aus § 8 HebBO. 

Darüber hinaus können Anbieter von Fortbildungen die Eignung ihrer Veranstaltungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 HebBO gegen Gebühr vorab prüfen lassen. Für die Eignungsprüfung von Fortbildungsveranstaltungen verwenden Sie bitte folgendes Antragsformular: Antrag Hebammenfortbildung

Meldepflicht

Die Hebammen, die freiberuflich tätig sind, werden gebeten, der Meldeverpflichtung in unserem Fachverfahren nachzukommen. Das gilt auch für eine ergänzende Freiberuflichkeit. Mit der Registrierung im Fachverfahren eNÜG (= elektronische Nachweisübermittlung Gesundheitsfachberufe) können alle Nachweise an gleicher Stelle hochgeladen werden.

Als ausschließlich angestellte Hebamme ist der Arbeitgeber für die Meldung zuständig.                                                        

Das Fachverfahren erreichen Sie hier.

Informationen

Tätigkeitsanzeigen werden immer rückwirkend bis zum 31.01. des Folgejahres gemacht, damit diese auf konkreten Daten und nicht auf Prognosen beruhen. Es können dann auch Tätigkeitsunterbrechungen durch z.B. Mutterschutz, Krankheit, Elternzeit etc. eingepflegt werden, welche dann die Fort- und Weiterbildungspflicht verlängern.

Achtung:

  • Der Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung muss das komplette Jahr abdecken.
  • Wichtig ist auch, dass, wenn Sie Ihre Daten hochgeladen haben und alles ausgefüllt haben, Sie alles speichern und freigeben, damit der Datensatz eingesehen werden kann.
  • Sie gehen über die Startseite links auf Tätigkeitsanzeigen und klicken dann in dem Fenster, welches sich rechts öffnet auf den Stift unter „Aktionen“. 
  • Dann eröffnet sich ein neues Fenster, in dem Sie eine weitere Tätigkeitsanzeige ausfüllen können. 
  • Vergessen Sie nicht, diese zu speichern und anschließend freizugeben.

Sie bekommen den Hinweis per E-Mail, dass eine Tätigkeitsanzeige „unvollständig“ ist. Wenn Sie Ihren eNÜG-Account aufrufen, sehen Sie den Hinweis, die Tätigkeitsanzeige zu löschen.

Nun gehen Sie folgendermaßen vor: 

  • Sie wählen die zu löschende Tätigkeitsanzeige aus und klicken auf den Stift unter „Aktionen“. Sie scrollen ganz nach unten und klicken auf „Erneut freigeben“. 
  • Dann sieht es zunächst so aus, als würden Sie den Datensatz wieder zurück-schicken. Scrollen Sie nun wieder nach unten und klicken dort unter „Änderung des Status“ auf „Einreichung abbrechen“. 
  • Danach steht wieder unten auf der Seite „Änderung des Status“ mit der Möglichkeit von zwei Optionen: Freigeben und Deaktivieren. Sie klicken auf Deaktivieren. Damit können Sie die Tätigkeitsanzeige löschen.

Wenn Sie Ihre Hebammentätigkeit vollständig aufgeben, dann löschen Sie Ihren e-NÜG-Account. Dies machen Sie folgendermaßen:

Schritt 1

  • Klicken Sie auf der Startseite auf Ihre „Stammdaten“.

Schritt 2 

  • Klicken Sie auf Ihren Namen.

Schritt 3

  • Nun wird Ihnen Ihr Personendatensatz angezeigt. 
  • Scrollen Sie nach unten, bis Sie das Feld „Personendatensatz entfernen“ sehen.
  • Klicken Sie hier auf „Entfernen“.

Schritt 4

  • Wählen Sie als Grund der Löschung „Nicht mehr freiberuflich tätig“ aus. 
  • Tragen Sie das Enddatum Ihrer freiberuflichen Tätigkeit ein. 
  • Klicken Sie auf die Schaltfläche „Freiberufliche Tätigkeit abmelden“.

Schritt 5

  • Nun erscheint eine Warnmeldung. 
  • Bestätigen Sie als letzten Schritt Ihre Eingaben, indem Sie erneut auf „Freiberufliche Tätigkeit abmelden“ klicken. 
  • Daraufhin wird Ihr Personendatensatz gelöscht und Sie haben den Vorgang abgeschlossen.

Die Fort- und Weiterbildungsfrist ist für alle oben genannten Hebammen bereinigt worden und ein einheitlicher Nachweiszeitraum vom 01.01.2024 – 31.12.2026 festgelegt. Für Fortbildungen, die im Jahr 2023 geleistet wurden, gibt es eine Übergangfrist. Es besteht die Anrechnungsmöglichkeit von beruflichen Fort- und Weiterbildungen ab dem 01.06.2023. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Fortbildungen unter dem Datum 01.01.2024 hochladen, damit Sie von dem System anerkannt werden können.

Der Nachweis über berufliche Fortbildungen beginnt zum 01.01. des Folgejahres der Berufserlaubnis.

Hebammen haben sich beruflich fortzubilden. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren müssen der zuständigen Behörde mindestens 60 Unterrichtsstunden nachgewiesen werden. Hiervon sind 20 Stunden auf dem Gebiet des Notfallmanagements abzuleisten. 

Geeignete Fortbildungen sind insbesondere Veranstaltungen, Kongresse, Tagungen und Qualitätszirkel, die sich auf das ausgeübte oder angestrebte Tätigkeitsspektrum der Hebamme in den Gebieten der Schwangerschaftsbetreuung, der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und Stillberatung sowie des Notfallmanagements beziehen.