Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten nach Landesrecht NRW
Informationen über Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten.
Fragen und Antworten
Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz bereitet darauf vor, Menschen in verschiedenen Pflegesituationen umfassend zu unterstützen. Das heißt z. B. Menschen aller Altersgruppen zu pflegen, ihre Gesundheit zu fördern und bei Bedarf Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus wird vermittelt, wie das eigenständige Leben trotz Einschränkungen möglich ist und soziale Bindungen gestärkt werden können z. B. indem Angehörige und Bezugspersonen einbezogen werden.
In der Ausbildung spielen Teamarbeit, effektive Kommunikation und das Erlernen praktischer Fähigkeiten eine große Rolle. Nur so kann eine bestmögliche Betreuung gewährleistet werden. Es werden viele Fähigkeiten ausgebildet - darunter Fachwissen, Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenzen und Methodik, die für die Gesundheitsförderung und Pflege von Menschen mit Unterstützungsbedarf entscheidend sind.
Die Ausbildung kann nur begonnen werden, wenn einer der folgenden Abschlüsse vorliegt:
- einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses),
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) und
- über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikats).
Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an den staatlich anerkannten Pflegeschulen sowie einer praktischen Ausbildung. Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in
- mindestens 700 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichtseinheit
- mindestens 950 Stunden praktische Ausbildung.
- Die Ausbildung erfolgt durch abwechselnde Phasen von theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung.
Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule statt.
Die praktische Ausbildung wird in einem dafür geeigneten Krankenhaus, in einem geeigneten ambulanten Pflegedienst und in einer geeigneten Einrichtung der stationären Langzeitpflege z.B. einen Seniorenzentrum durchgeführt werden.
Die Pflegeschule übernimmt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies umfasst die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts in Verbindung mit der praktischen Ausbildung. Zudem obliegt es der Pflegeschule sicherzustellen, dass für jeden geplanten praktischen Ausbildungsabschnitt ausreichend Kooperationspartner zur Verfügung stehen.
Der Träger der praktischen Ausbildung muss gemäß den Bestimmungen der PflfachassAPrV einen Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden abschließen, sofern die Pflegeschule nicht dazu befugt ist, diese Aufgabe zu übernehmen. Zusätzlich erfordert die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags die Zustimmung der Pflegeschule.
- Die Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung anrechnen, solange das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
- Verkürzung um bis zu zehn Monate
- Eine Verkürzung ist möglich bei gleichwertiger Ausbildung oder nachgewiesener Dienstzeit mit entsprechender Qualifikation.
- Verkürzung um den vollen Umfang
- Eine vollständige Verkürzung ist möglich bei ausreichender, langjähriger Pflegeerfahrung in einer der oben genannten geeigneten Einrichtungen.
- Eine vollständige Verkürzung ist ebenfalls möglich, wenn Sie zur Abschlussprüfung nach dem Pflegeberufegesetz zugelassen waren, die Prüfung allerdings nicht bestanden haben, jedoch die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert haben.
- Der Antrag ist in allen Fällen über die Pflegeschule zu stellen.
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus
- einem schriftlichen Teil,
- einem mündlichen Teil und
- einem praktischen Teil
Die Prüfung wird grundsätzlich an der Schule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde gestattet werden, wenn triftige Gründe vorliegen.
1. Schriftlicher Teil der Prüfung
- Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten à jeweils 60 Minuten.
- Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note ‘‘ausreichend‘‘ vergeben wird.
2. Mündlicher Teil der Prüfung
- Sie findet als Einzel- oder Gruppenprüfung (bis zu drei Personen) statt.
- Die Dauer beträgt 30 Minuten pro Prüfling.
- Es wird eine angemessene überwachte Vorbereitungszeit von 25 Minuten bereitgestellt.
- Die mündliche Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note ‘‘ausreichend‘‘ vergeben wird
3. Praktischer Teil der Prüfung
- Die praktische Prüfung findet an einem Menschen in einer stabilen Pflegesituation beim Ausbildungsträger statt.
- Die reguläre Zeitspanne beträgt pro Prüfling 150 Minuten, einschließlich der Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit.
- Der praktische Teil gilt als bestanden, wenn mindestens die Note ‘‘ausreichend‘‘ vergeben wird.
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“ oder „Pflegefachassistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis, diese Berufsbezeichnung zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- die Ausbildung zur Pflegefachassistentin bzw. zum Pflegefachassistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
Weitere Informationen bzw. die notwendigen Formulare dazu finden Sie im Bereich „Berufserlaubnis/Urkunde“.
Die Bezirksregierung Düsseldorf nimmt die Begleitung und Beratung in sämtlichen Facetten der Pflegefachassistenz-Ausbildung (PFA) wahr, sowohl für die Pflegeschulen als auch für die Auszubildenden. Dies umfasst u.a.:
- Gewährung der staatlichen Anerkennung für Pflegeschulen,
- Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben während der Ausbildung,
- Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie Übernahme der Funktion des Prüfungsvorsitzes im Rahmen der staatlichen Prüfung,
- Ausstellung relevanter Urkunden und Zulassungen, wie Ausbildungszeugnisse und Erlaubnisurkunden zum Führen der Berufsbezeichnungen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ‘Pflegefachassistentin‘ oder ‚Pflegefachassistent‘ sind:
- das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz (PflfachassAPrV) sowie
- die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).
Die Einführung der generalistischen Pflegeausbildung erforderte eine Stärkung der bisher landesrechtlich geregelten einjährigen Ausbildungen in Altenpflegehilfe sowie Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz in Nordrhein-Westfalen. Infolgedessen erfolgte die Integration dieser Ausbildungen in die einjährige Pflegefachassistenzausbildung.
Die PflfachassAPrV ist am 01. Januar 2021 in Kraft getreten.