Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
Informationen über die Ausbildung von pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA).
Informationen
Die Ausbildung bereitet zum einen auf Tätigkeiten in Apotheken vor, wie z.B. die Herstellung von Arzneimitteln, die Abgabe von Arzneimitteln einschließlich der erforderlichen Informationen und Beratung und die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern und bereitet zum anderen auf Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel, bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden vor. Neben der Aneignung entsprechender Kenntnisse werden im Rahmen der schulischen und praktischen Ausbildung auch die dafür notwendigen Handlungskompetenzen erworben.
Voraussetzung für die Ausbildung ist einer der folgenden Abschlüsse:
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer gleichwertiger Schulabschluss oder
- ein Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung.
Weitere Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses),
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist (Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung) und
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind (z.B. Vorlage eines Sprachzertifikates).
Die Ausbildung dauert – unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung – zweieinhalb Jahre in Vollzeit oder bis zu fünf Jahre in Teilzeit. Auf Antrag kann die Ausbildungsdauer verkürzt werden, indem eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
Die Ausbildung umfasst eine zweijährige schulische Ausbildung, ein Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung, eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der schulischen Ausbildung und eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.
Der theoretische und praktische Unterricht findet an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule statt.
Die praktische Ausbildung wird in einer dafür geeigneten öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke durchgeführt.
Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Abschnitten.
Der erste Prüfungsabschnitt findet am Ende der schulischen Ausbildung statt und besteht aus
- einem schriftlichen Teil,
- einem mündlichen Teil und
- einem praktischen Teil.
Der zweite Prüfungsabschnitt findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt und besteht aus einer mündlichen Prüfung, die sich auf die Prüfung des Fachs „Apothekenpraxis", einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien, erstreckt.
Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- die Ausbildung zur/zum PTA mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung nicht ungeeignet ist und
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
Weitere Informationen bzw. die notwendigen Formulare dazu finden Sie im Bereich „Berufserlaubnis/Urkunde“.
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“, die vor dem 1. Januar 2023 nach den bis dahin geltende Vorschriften erteilt wurde, gilt weiter.
Die Bezirksregierung Düsseldorf nimmt die Begleitung und Beratung in folgenden Bereichen der PTA-Ausbildung wahr:
- Gewährung der staatlichen Anerkennung für PTA-Schulen,
- Ausstellung von Erlaubnisurkunden zum Führen der Berufsbezeichnung.
Die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ sind:
Übersicht PTA-Schulen
Schule | Straße | Ort |
| PTA-Fachschule Niederrhein | Klöcknerstraße 48 | 47057 Duisburg |
| Lehranstalt für PTA | Klosterstraße 12 | 45127 Essen |
| Walter-Bremer-Institut | Burgstraße 65 | 42655 Solingen |