Das Wort Schulpflicht auf einer Tafel

Schulpflichtüberwachung

Ein weiterer Arbeitsschwerpunkt im Dezernat 48 ist die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren bei Schulpflichtverletzungen.
Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder sonstige verbindliche Schulveranstaltungen, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) gegen  Erziehungsberechtigte, berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler, Ausbilder sowie Schülerinnen und Schüler die das 14. Lebensjahr vollendet haben eingeleitet werden (§ 126 Abs. 1 Nr. 1,4 und 5 Schulgesetz NRW).Die Anhörung derjenigen, gegen die das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) eingeleitet werden soll, erfolgt durch die Schule.Diese leitet dann die Versäumnisanzeige, eine Kopie des Anhörungsschreibens und eine Kopie des evtl. ausgefüllten Anhörungsbogens an die Bezirksregierung weiter.Die Verfahrensdurchführung liegt dann im pflichtgemäßen Ermessen der Bezirksregierung (§126 Abs. 3 SchulG i.V. m. § 47 Abs. 1 OWiG). Diese wägt ab, ob ein Bußgeldverfahren geeignet ist, das Ziel, einen regelmäßigen Schulbesuch zu erreichen, und ob der Einsatz der dazu erforderlichen Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfolgsaussichten steht.Wenn das Bußgeldverfahren von Seiten der Bezirksregierung eingeleitet wurde, das Bußgeld jedoch von den Betroffenen nicht gezahlt wird, ergeben sich folgende Konsequenzen:
  •  von Schülerinnen und Schülern, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und noch eine Vollzeitschule besuchen, werden die Unterlagen dem örtlichen Jugendrichter zugeleitet, der durch Beschluss eine Arbeitsauflage verhängen kann (Ableisten von Sozialstunden);
  • ebenso wird bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern verfahren, die kein Berufsausbildungsverhältnis eingegangen sind;
  • bei berufsschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern die eine Berufsausbildung durchlaufen, erfolgt diese Maßnahme bis zum 21. Lebensjahr. Berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler die älter als 21 Jahre sind, werden durch Mahnverfahren der Landeskasse und Einschalten des Gerichtsvollziehers zur Zahlung aufgefordert.
  • Eltern oder Arbeitgeber gegen die ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, aber ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, werden ebenfalls durch das gesetzlich vorgegebene Mahnverfahren und in möglicher Folge durch den Gerichtsvollzieher zur Kasse gebeten.
Sofern ein Betroffener Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt und keine Begründung, die eine Stattgabe des Einspruchs rechtfertigen würde, vorlegt, leitet die Bezirksregierung die Unterlagen an das Amtsgericht Düsseldorf weiter.Dort erfolgt dann eine Entscheidung durch das Gericht.Das Bußgeld kann bis 1.000,- Euro festgesetzt werden.Bei Rückfragen und Anforderungen von Vordrucken (online) stehen Ihnen Herr Christen (0211 475-9251) und Herr Hinrichs (0211 475-5459) zur Verfügung.Die telefonischen Sprechzeiten sind Montags von 13:00 bis 15:00 Uhr und Donnerstags von 9:00 bis 11:00 Uhr.Die Sprechzeit findet Donnerstags immer von 9 – 11 Uhr statt.