Mappe mit Schriftzug Stiftungsrecht (Symbolbild)

Stiftungsaufsicht

Sie möchten Vermögensgegenstände einem bestimmten (bspw. gemeinnützigen) Zweck widmen? Dann könnte die Errichtung einer Stiftung der richtige Schritt sein… 

Bei einer rechtsfähigen Stiftung handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsträger, dem von einer Person oder Personengruppe Vermögen zugewandt wird mit dem ein bestimmter Zweck verfolgt werden soll. Die Stiftung wird grundsätzlich auf Ewigkeit errichtet, kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch zeitlich befristet sein. Auch durch den Zweck können sich Stiftungen unterscheiden, da dieser entweder gemeinnützig oder privatnützig sein kann. 

Für die Anerkennung einer Stiftung und damit der Erlangung der Rechtsfähigkeit bedarf es eines staatlichen Anerkennungsaktes. Eine weitere wichtige Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines sogenannten Stiftungsgeschäfts. Hierbei handelt es sich um eine Willenserklärung des Stifters/ der Stifterin/ der Stifter, in der der Stiftung u.a. eine Satzung gegeben wird. Die konkreten Mindestinhalte der Satzung hat der Gesetzgeber in § 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Hierzu gehören vor allem die Festlegung des Zwecks der Stiftung sowie deren Namen und Sitz sowie die Bildung eines Vorstands. Wesentlich ist zudem, dass der Stiftung zur Erfüllung des vorgegebenen Zwecks ein Vermögen gewidmet wird. 

Innerhalb des Anerkennungsverfahrens wird neben dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Prognose zur Lebensfähigkeit der Stiftung dergestalt vorgenommen, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke dauerhaft gegeben erscheint und zugleich die Tätigkeit der Stiftung gemeinwohlkonform ist.  

Die Bezirksregierung Düsseldorf kann nur in ausgewählten Fragen des Stiftungsrechts unterstützende Beratungsleistungen anbieten. Keinesfalls kann dies umfassende Rechts- und Steuerberatung ersetzen. Wir empfehlen immer sich ausführlich rechtlich beraten zu lassen. Voraussetzung einer unterstützenden Beratung ist jedoch, dass bereits aussagekräftige Entwürfe von Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vorliegen. 

Das Anerkennungsverfahren ist für steuerbegünstige Stiftungen kostenfrei. Bei privatnützigen Stiftungen werden Verwaltungsgebühren entsprechend des Gebührengesetzes NRW i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben. 

Anerkannte Stiftungen unterliegen einer Rechtsaufsicht, die durch die Bezirksregierung ausgeübt wird. Teil der Rechtsaufsicht ist zuvörderst die Einhaltung des (historischen) Stifterwillens sicherzustellen. Gleichermaßen muss die Stiftungsaufsicht die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die Verwirklichung der Stiftungszwecke entsprechend der satzungsmäßigen Festlegungen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überprüfen. Rechtsaufsicht bedeutet hierbei vor allem, dass die Vorgaben der Stiftungssatzung und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Aus diesem Grund bestehen verschiedentliche gesetzliche Genehmigungsvorbehalte, wie bspw. bei Satzungsänderungen. Ebenso sind die vorzulegenden Jahresrechnungen gemeinnütziger Stiftungen zu überprüfen. 

Stiftungen benötigen im Rechtsverkehr Bescheinigungen aus denen sich die Vertretungsbefugnis für die Stiftungsorgane ergibt, die sogenannten Vertretungsbescheinigungen (vgl. § 10 Abs. 4 StiftG NRW). 

Vertretungsbescheinigungen können Sie über das zentrale Postfach Dez21.Stiftungenatbrd.nrw.de (Dez21[dot]Stiftungen[at]brd[dot]nrw[dot]de) beantragen. 

Perspektivisch ist die Beantragung einer Vertretungsbescheinigung und deren Abruf auch über das Stiftungsregister vorgesehen. Bis dieses in Betrieb genommen wird, sind für die Ausstellung die Stiftungsbehörden zuständig. 

Hinweis: Bei privatnützigen Stiftungen wird nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Verwaltungsgebühr erhoben. Steuerbegünstigte Stiftungen sind von der Gebührenpflicht befreit. 

Aktuelle Mustertexte zu Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung finden Sie nachfolgend. 

Bitte beachten Sie, dass es sich um Mustertexte handelt, die eine Rechts- und Steuerberatung keinesfalls ersetzen können. 

Alle in Nordrhein-Westfalen anerkannten Stiftungen werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst. Dieses kann über das Internet eingesehen werden, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit. Das Stiftungsverzeichnis entfalte zudem keine Publizitätswirkung. 

In der Stiftungsbroschüre haben wir Ihnen weitere Informationen zur Stiftung und deren Errichtung zusammengestellt. 

Die Bezirksregierung Düsseldorf gibt in regelmäßigen Abständen per E-Mail einen Kurznewsletter heraus. Hierin berichten wir über wichtige und interessante Themen des Stiftungsrecht oder weisen auf Informationen der Stiftungsbehörde hin. 

Sofern Sie den Newsletter erhalten wollen, senden Sie uns eine E-Mail an das zentrale Stiftungspostfach Dez21.Stiftungenatbrd.nrw.de (Dez21[dot]Stiftungen[at]brd[dot]nrw[dot]de).

Kontakt

Kontakt (Symbolbild)

E-Mail: Dez21.Stiftungenatbrd.nrw.de (Dez21[dot]Stiftungen[at]brd[dot]nrw[dot]de)
Fax: 0211 475-2974

Hier finden Sie eine Übersicht der Ansprechpersonen für die Bereiche in der Stiftungsaufsicht.

Bei allgemeinen Fragen zu stiftungsrechtlichen Themen im Vorfeld der Anerkennung einer Stiftung stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen gerne telefonisch zur Verfügung. Die konkreten Ansprechpersonen entnehmen Sie bitte der Übersicht.

Neben der telefonischen Kontaktaufnahme haben Sie die Möglichkeit Ihre Anfrage oder auch die Antragsstellung auf dem elektronischen Weg an uns zu richten. Bitte nutzen Sie hierzu ausschließlich das zentrale Email-Postfach der Stiftungsbehörde, um den Empfang und die zeitnahe Bearbeitung Ihres Anliegens sicherzustellen.

Bei Fragen zu Themen, die eine bereits anerkannte Stiftung betreffen (bspw. Satzungsänderungen, Änderungen in den Gremien der Stiftung usw.), bitten wir immer das Aktenzeichen („St. XXX“) der Stiftung bereit zu halten bzw. im Rahmen des Schriftverkehrs anzugeben. Dieses finden Sie auf der Anerkennungsurkunde bzw. im Betreff der bisherigen Korrespondenz. Sofern Sie hierzu keine Angaben vorliegen haben, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per Email über das zentrale Email-Postfach der Stiftungsbehörde.

Benötigen Sie eine Vertretungsbescheinigung, wollen eine Änderung der Korrespondenzanschrift mitteilen, haben Fragen zu einem Gebührenbescheid oder dem Stiftungsverzeichnis? In diesen Fällen nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter auf. Alternativ können Sie Ihre Anfrage an das zentrale Email-Postfach der Stiftungsbehörde richten.

Fragen rund um das Thema Jahresabschlüsse und Tätigkeitsberichte in Bezug auf stiftungsrechtliche Themenfelder beantworten wir Ihnen ebenfalls gerne. Die zuständige Sachbearbeitung entnehmen Sie bitte aus der Aufstellung. Sofern Sie einen Jahresabschluss neben der postalischen Übersendung per Email übersenden möchten, nutzen Sie bitte auch hier das zentrale Email-Postfach der Stiftungsbehörde.

Sie suchen eine bestimmte Stiftung mit Sitz in NRW? Diese können Sie im Stiftungsverzeichnis unter folgendem Link suchen: https://www.im.nrw/stiftungsverzeichnis/stiftungen-suchen.