Planunterlagen (Symbolbild)

Planfeststellungsverfahren

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Planfeststellung verschiedener Vorhaben zuständig oder wirkt bei deren Anhörung mit.

Verfahren in den Bereichen Straße, Schiene, Energieversorgungsleitungen, Luftverkehr, Wasser- und Abfallwirtschaft sowie Rohrfernleitungen

Die Planfeststellung bezeichnet ein förmliches Verwaltungsverfahren, mit dem Planungen verbindlich festgelegt werden. Es ist Grundlage für die Realisierung von raumbedeutsamen Vorhaben, die häufig eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen betreffen. Diese können z.B. Belange der Gesundheit, des Umweltschutzes, des Denkmalschutzes oder die Inanspruchnahme privater Grundstücke für das Bauvorhaben selbst oder für die Anlage von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe in Landschaft und Natur sein. Während in den Kommunen der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen die spätere Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen bildet, dürfen z.B. Straßen, Schienenwege, Energieleitungen, Deponien, Flughäfen oder Hochwasserschutzanlagen usw. nur gebaut oder geändert werden, wenn für sie ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

Bei kleineren Projekten, durch die Rechte Dritter nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und für die insbesondere keine Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen, kann es ausreichend sein, nach einer Vorprüfung der Umweltauswirkungen auf eine detaillierte Umweltverträglichkeitsprüfung zu verzichten und statt eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Hierbei erfolgt keine Öffentlichkeitsbeteiligung.

Geregelt ist das Planfeststellungsverfahren in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und des Landes NRW (VwVfG) ergänzt durch die allgemeinen Grundsätze insbesondere durch die §§ 25 (Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung) und 27a VwVfG (Öffentliche Bekanntmachung im Internet), das Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) sowie die verschiedenen jeweils betroffenen Fachgesetze (z. B. Bundesfernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz NRW, Energiewirtschaftsgesetz, Allgemeines Eisenbahngesetz, Personenbeförderungsgesetz, Seilbahngesetz, Luftverkehrsgesetz, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz usw.).

Die aktuellen Gesetzestexte finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz und des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 sind eine Reihe von Änderungen am Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vorgenommen worden. Ziel ist die Vereinheitlichung des Planfeststellungsverfahrensrechts und eine Bereinigung der betroffenen Fachgesetze auf Bundesebene. Ein Schwerpunkt der Gesetzesnovelle war in diesem Zusammenhang die erstmalige Einführung einer Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes in § 25 Abs. 3 VwVfG. Das Land NRW hat diese Regelung inhaltsgleich umgesetzt.

Da die gesetzliche Neuregelung weitgehend unbestimmt ist, haben die Bezirksregierungen des Landes NRW gemeinsam einen Leitfaden für eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung entwickelt, der bei allen Verfahren auf der Ebene der Mittelinstanz Anwendung finden soll. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch den jeweiligen Vorhabenträger Gelegenheit zur Äußerung und zur „Erörterung“ gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Im Verfahren und in der abschließenden Entscheidung findet eine umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (z. B. Naturschutz, Immissionsschutz, privates Eigentum usw.) mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten (z. B. Verbesserung der Verkehrssicherheit oder der verkehrlichen Situation, Sicherung der Energieversorgung usw.) einschließlich der Umweltverträglichkeit statt.

Die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen (Konzentrationswirkung). Sie wird den Betroffenen zugestellt. Die 2-wöchige Auslegung der festgestellten Planunterlagen wird durch ortsübliche Bekanntmachung (im Amtsblatt der Bezirksregierung, im Amtsblatt der betroffenen Kommunen und/oder in örtlichen Tageszeitungen) angekündigt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für die Planfeststellung und damit für die Genehmigung folgender Vorhaben zuständig:

  • Neu-, Um- oder Ausbau von Straßen (Dezernat 25: Verkehr)
  • Neu-, Um- oder Ausbau von Erdgas- oder Hochspannungsfreileitungen (Dezernat 25)
  • Bau oder Änderung von Betriebsanlagen einer (nicht-bundeseigenen) Eisenbahn (Dezernat 25)
  • Bau oder Änderung von Betriebsanlagen einer Straßenbahn (Dezernat 25)
  • Bau und Änderung von Seilbahnanlagen (Dezernat 25)
  • Neuanlage oder Änderung von Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich (Ausnahme: Verkehrsflughäfen Köln-Bonn und Düsseldorf - hier nur Anhörungsbehörde) (Dezernat 26: Luftverkehr)
  • Errichtung und Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes (Dezernat 52: Abfallwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -)
  • Errichtung oder Änderung von Hochwasserschutzanlagen (Dezernat 54: Wasserwirtschaft - einschl. anlagenbezogener Umweltschutz -)
  • Errichtung und Betrieb von Talsperren und Stauanlagen (Dezernat 54)
  • Ausbau von Gewässern 1. und 2. Ordnung (Dezernat 54)
  • Errichtung und Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen (Dezernat 54)

Bei bestimmten Vorhaben sieht der Gesetzgeber vor, dass das Planfeststellungsverfahren nicht bei einer Behörde durchgeführt wird, sondern eine weitere Behörde (Anhörungsbehörde) für einzelne Verfahrensschritte (die Durchführung des Anhörungsverfahrens) zuständig ist. Die Planfeststellungsbehörde wird in diesen Fällen durch die Anhörungsbehörde unterstützt, die die entsprechenden Verfahrensschritte eigenständig durchführt und die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens an die Planfeststellungsbehörde weiterleitet. Die Entscheidung über die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde getroffen.

Als Anhörungsbehörde ist die Bezirksregierung z.B. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes (in aller Regel der Deutschen Bahn) zuständig. Planfeststellungsbehörde ist in diesen Fällen das Eisenbahnbundesamt.

Der grundsätzliche Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens ist im Wesentlichen bei allen Vorhabenarten gleich und gesetzlich folgendermaßen vorgesehen:

1.Der Vorhabenträger (also derjenige, der etwas plant) sucht frühzeitig die Beratung durch die Planfeststellungsbehörde, um verfahrensrechtliche Erfordernisse abzuklären. Ein solches Beratungs- bzw. Konzeptgespräch kann schon Fachbehörden mit ein-beziehen. Im sog. Scoping-Termin mit Vorhabenträger, Fachbehörden und Planfeststellungsbehörde werden konkret Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen z.B. über die Umweltauswirkungen des Vorhabens festgelegt.

2. Die betroffene Öffentlichkeit soll durch den Vorhabenträger möglichst frühzeitig über die Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Anzahl von Bürgern haben können, informiert werden. Dabei soll der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Diskussion gegeben werden.

3. Danach reicht der Vorhabenträger einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen und Plänen bei der Planfeststellungsbehörde ein. Dort erfolgt zunächst eine Prüfung der Unterlagen hinsichtlich der Verfahrensart sowie der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen.

4. Ist diese Prüfung mit positivem Ergebnis erfolgt, leitet die Planfeststellungsbehörde das Anhörungsverfahren ein oder gibt die Unterlagen an die zuständige Anhörungsbehörde weiter. Die Planunterlagen werden anschließend in den betroffenen Kommunen ausgelegt (Offenlage). Angekündigt wird dies durch eine ortsübliche Bekanntmachung (z. B. Amtsblatt, Tagespresse) in den Kommunen. Die Planunterlagen liegen für einen Monat zur Einsichtnahme aus (bei großen Verfahren stehen die Planunterlagen zumeist auch digital zur Einsichtnahme im Internet zur Verfügung). In dieser Zeit und bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist können von Betroffenen Einwendungen bei der Kommune oder der Anhörungsbehörde geltend gemacht werden (Einwendungsfrist). Im Anschluss übersendet die Kommune die bei ihr eingegangenen Einwendungen an die Anhörungsbehörde.
Parallel zur vorgenannten Auslegung der Planunterlagen nehmen, die Träger der öffentlichen Belange (TöB) wie z.B. die betroffenen Kommunen, Fachbehörden (z.B. Landschaftsverband Rheinland), Fachverbände (z.B. Wasser- und Bodenverbände), die Industrie- und Handelskammer, Versorgungsträger usw. gegenüber der Anhörungsbehörde zu den Unterlagen Stellung.

5. Alle Einwendungen und Stellungnahmen werden dem Vorhabenträger zur Prüfung und Erstellung einer Gegenäußerung (sog. Synopse) übergeben.

6. Der nächste wichtige Schritt im Verfahren ist der Erörterungstermin. Hier werden die Einwendungen und die Stellungnahmen unter der Leitung der Anhörungsbehörde zwischen dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, diskutiert und besprochen.
Auch wenn dieser Termin mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben wird, hat der Gesetzgeber entschieden, dass die Durchführung nicht öffentlich zu erfolgen hat (§ 73 Absatz 6 Satz 6, § 68 Absatz 1 Satz 1 VwVfG). All diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, erhalten grds. eine persönliche Einladung. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, genügt anstelle einer persönlichen Einladung eine öffentliche Bekanntmachung (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG).
In dem Erörterungstermin sollen Informationen ausgetauscht und so weit wie möglich Lösungen für entgegenstehende Interessen erarbeitet werden. Zudem ist Ziel und Zweck eines Anhörungsverfahrens, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe zusammenzutragen und auf diese Weise einen umfassenden Überblick über widerstreitende Interessen zu erhalten. Diese bilden die Entscheidungsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss.

7. Die Ergebnisse des Erörterungstermins werden dann von der Anhörungsbehörde ausgewertet. Gegebenenfalls muss der Vorhabenträger aufgrund der Erkenntnisse aus dem Erörterungstermin seine Planunterlagen ändern (sog. Deckblattverfahren). Im Fall einer Änderung der Planunterlagen muss die Anhörungsbehörde entscheiden, ob es notwendig ist, erneut Stellungnahmen von Behörden und von TöB einzuholen und die Betroffenen (ggfs. durch eine ergänzende Offenlage) zu beteiligen.

8. Die Anhörungsbehörde gibt (§ 73 Absatz 9 VwVfG) ihre abschließende Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde (z.B. bei Anträgen der Deutschen Bahn für den Bau von Eisenbahnanlagen). In den Fällen, in denen eine Behörde sowohl die Funktion als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde inne hat, entfällt dieser Verfahrensschritt.

9. Nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens entscheidet die Planfeststellungsbehörde nach den einschlägigen Fachgesetzen unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Einwendungen und Stellungnahmen sowie der einschlägigen Rechtsprechung über den Antrag für das Vorhaben. Darin sind auch die Entscheidungen über die Einwendungen und Stellungnahmen enthalten. Dieser Planfeststellungsbeschluss umfasst alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen, die für das geplante Projekt erforderlich sind (Konzentrationswirkung).

10. Die Planfeststellungsbehörde erstellt den Planfeststellungsbeschluss. Dieser wird dem Vorhabenträger, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Der Beschluss und die festgestellten Planunterlagen werden in den Kommunen für zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Das wird vorab ortsüblich bekannt gemacht. Sind mehr als 50 Zustellungen des Planfeststellungsbeschlusses vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG).

11. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen als zugestellt.

12. Ab Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses (persönlich oder öffentlich) beginnt die Rechtsbehelfsfrist. Innerhalb dieser Frist (1 Monat) besteht die Möglichkeit, gegen den Planfeststellungsbeschluss bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht Klage zu erheben.