Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub)
Für Einrichtungen
- das Bestehen der Einrichtung seit mindestens zwei Jahren und
- der Nachweis eines anerkannten Gütesiegels
Für Arbeitnehmer/-innen
Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen.
Die Veranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie
- von einer nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG) anerkannten Einrichtung durchgeführt werden und
- zudem die weiteren Bestimmungen des AWbG erfüllen.
Für Arbeitgeber/-innen
Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes anzeigen und alle relevanten Informationen über die Bildungsveranstaltung vorlegen.
Da das AWbG keine Anerkennung von Einzelmaßnahmen vorsieht, muss sich der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin versichern, dass die Einrichtung, bei welcher der Kurs stattfinden soll, nach § 10 AWbG anerkannt ist und prüft dann anhand der vorliegenden Unterlagen, ob die Veranstaltung die Bestimmungen des AWbG erfüllt.
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