Weiterbildung (Symbolbild)

Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub)

Einrichtungen, die Bildungsveranstaltungen anbieten, können sich als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung anerkennen lassen, damit ihre Teilnehmenden Anspruch auf Bildungsurlaub erhalten.

Für Einrichtungen

Einrichtungen, die Bildungsveranstaltungen anbieten, können sich als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung anerkennen lassen, damit ihre Teilnehmenden Anspruch auf Bildungsurlaub erhalten. Anerkennungsvoraussetzungen sind,
  • das Bestehen der Einrichtung seit mindestens zwei Jahren und
  • der Nachweis eines anerkannten Gütesiegels
Zuständig für die Anträge auf Anerkennung ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Einrichtung in NRW ihren Sitz hat. Über Anträge von Einrichtungen, die ihren Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben, entscheidet die Bezirksregierung Detmold. Ich weise Sie darauf hin, dass die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Arbeitnehmerweiterbildung gebührenpflichtig ist.

Für Arbeitnehmer/-innen

Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen.

Die Veranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie

  • von einer nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG) anerkannten Einrichtung durchgeführt werden und
  • zudem die weiteren Bestimmungen des AWbG erfüllen.

Für Arbeitgeber/-innen

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung die Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes anzeigen und alle relevanten Informationen über die Bildungsveranstaltung vorlegen.
Da das AWbG keine Anerkennung von Einzelmaßnahmen vorsieht, muss sich der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin versichern, dass die Einrichtung, bei welcher der Kurs stattfinden soll, nach § 10 AWbG anerkannt ist und prüft dann anhand der vorliegenden Unterlagen, ob die Veranstaltung die Bestimmungen des AWbG erfüllt.