Sandstraße 140
45473 Mülheim an der Ruhr
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Immissionsschutz, allgemein
- Immissionsschutz, 42. BlmSchV (Legionellen)
- AwSV
- Abwasser
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- 42. Bundes-Immissionsschutz Verordnung (BImSchV)
- § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 93
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz -
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.
NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.) - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(AwSV)
Dezernat 53 – Immissionsschutz:
- Auffangwannen mit ölhaltigen Flüssigkeiten gefüllt ¹)
(Mangel wurde bereits behoben) - 3 Prüfwert 2 Überschreitungen, Ursachenuntersuchung nach PWÜberschreitungen
wurde nicht dokumentiert. ¹) (Mangel wurde bereits
behoben) - Legionellengehalt im Zusatzwasser liegt nicht immer < PW2 (§ 3 (5)) ¹)
- Mehrfach Prüfwertüberschreitungen - Ursachenuntersuchung nach PWÜberschreitungen
wurde nicht dokumentiert. ²) (Mangel wurde teilweise
behoben) - bei Wiederanfahren der Anlage nach mehr als 7 Tagen Betriebs -
unterbrechung liegt keine aktuelle Analyse des Zusatzwassers vor ¹) Mechanische Beschädigung im Bereich der Wasserverteilung ¹)
Dezernat 54 – Abwasser:- keine fristgerechte Sanierung der Haltungen und Schächte der Kategorie 0
und 1 ²)
Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.