Landvermessung (Symbolbild)

Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie

Die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie sind Geomatiker/in, Vermessungstechniker/in (Fachrichtung Vermessung) und Vermessungstechniker/in (Fachrichtung Bergvermessung).

Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Zur Registrierung des Ausbildungsverhältnisses sind vom Ausbildenden (Ausbildungsstätte) folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Kopie des Ausbildungsvertrages (Vertragsniederschrift, § 11 BBIG), bei Auszubildenden unter 18 Jahren sind Angaben zu den Erziehungsberechtigten sowie die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich
  • betrieblicher Ausbildungsplan (auf ein bei der zuständigen Stelle bereits vorliegender betrieblicher Ausbildungsplan Bezug kann genommen werden).
  • Angaben zur fachlichen Eignung der Ausbilder/In (bei Änderungen)
  • Angabe der Berufsschule

Änderungen der wesentlichen Vertragsinhalte sind der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBIG ist der Vertrag in das Verzeichnis einzutragen, wenn der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht. Dies ist gegeben, wenn der Ausbildungsvertrag die gemäß § 11 Abs. 1 BBiG geforderten Angaben enthält und diese Angaben den Anforderungen des BBiG genügen (z. B. in Bezug auf die Dauer der Probezeit, Anzahl der Urlaubstage, die Höhe der Vergütung oder die Kündigung). Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren (s. § 17 BBIG). Eine Ausbildungsvergütung ist dann nicht mehr angemessen, wenn die Empfehlung der zuständigen Stellen um mehr als 20 % unterschritten wird. Informationen hierzu als PDF. Dann liegen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nicht mehr vor.

Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag über die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBIG).
Die vom Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIB) erlassene Empfehlung Nr. 129 enthält Maßstäbe für die Entscheidung zur Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit / zur Teilzeitberufsausbildung sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.

Anmeldung zur Zwischenprüfung

Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden zur Zwischenprüfung bis spätestens zum 1. Juli mit folgenden Angaben und Belegen an:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden
  • ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Beginn und voraussichtliches Ende des Ausbildungsverhältnisses
  • Anschrift der Berufsschule
  • Ausbildungsstandbewertung 1. Ausbildungsjahr
  • ggf. Kopie der Bescheinigung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Prüfungstermine, Prüfungsaufgaben

Nachfolgend finden Sie die landesweiten festgesetzten Prüfungstermine für die Zwischenprüfung und Abschlussprüfung und die bisher gestellten Prüfungsaufgaben.

Anmeldung zur Abschlussprüfung

Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mit dessen Zustimmung bis spätestens zum 1. August bzw. 1. Februar vor Prüfungsbeginn zur Abschlussprüfung an und legt vor:

  • die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung
  • das Berichtsheft
  • Einverständniserklärung der/des Auszubildenden
  • das letzte Berufsschulzeugnis
  • ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
  • ein tabellarischer Lebenslauf
  • die abschließende Ausbildungsstandbewertung
  • Antrag auf Genehmigung des Betrieblichen Auftrags mit der Beurteilungsmatrix Geomatiker:in bzw. Vermessungstechniker:in