Auszug aus den zeichnerischen Festlegungen des Regionalplans Düsseldorf (RPD) in der Fassung mit den geplanten Änderungen (Screenings)

29. Änderung des Regionalplans Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Remscheid

(Änderung von GIB in ASB)

Zentraler Anlass für die 29. Änderung des Regionalplanes Düsseldorf (RPD) im Gebiet der Stadt Remscheid sind Planungsüberlegungen der Stadt Remscheid zur Sicherung der Nahversorgung im Bereich des Stadtteils Süd. Darüber hinaus vollziehen sich strukturwandelbedingte Veränderungen, die im hier betroffenen Änderungsbereich keine Gewerbe- und Industriebereich (GIB)-typische Ausnutzung mit Flächen für emittierende Industrie- und Gewerbebetriebe mehr ermöglichen und zugleich keine schützenswerten GIB-typischen Bestandsstrukturen aufweisen. Vielmehr ergibt sich sowohl innerhalb des Plangebietes als auch in den nördlich, östlich und westlich angrenzenden Stadtquartieren raumstrukturell ein eindeutiges Bild ASB-typischer Nutzungen (Wohnen, Kita, Einzelhandel u.a.).  

Vor diesem Hintergrund soll ein im Regionalplan festgelegter Teil eines GIB in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) umgewandelt werden. 

Ein entsprechender Antrag der Stadt auf Regionalplanänderung liegt seit dem 28.07.2026 vor. Diese bezieht sich auf den etwa 4,6 ha großen Bereich „Burger Straße“ im Ortsteil Remscheid-Süd. Er ist derzeit im Regionalplan für eine gewerbliche und industrielle Nutzung vorgesehen und als GIB festgelegt.

Der in Rede stehende Bereich wird im Nordosten durch die Reinhard-Mannesmann-Straße, im Nordwesten durch die Burger Straße, im Südwesten durch die Bliedinghauser Straße sowie im Südosten durch den topografischen Geländesprung und die Hallen des Röhrenwerkes (derzeit DMV Deutschland GmbH) abgegrenzt. Er stellt den nördlichen Rand eines nach Süden und Osten weiter verlaufenden und nicht von der Änderung betroffenen GIB dar. 

Der Änderungsbereich selbst liegt entlang der Burger Straße, die bereits heute eine Nutzungsdurchmischung aufweist und zum faktisch vorhandenen sowie im Einzelhandelskonzept für die Stadt Remscheid (Fortschreibung 2026; Junker + Kruse, Dortmund, Juni 2026) abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich (ZVB) „Nahversorgungszentrum Burger Straße“ gehört. Im Areal befinden sich ein Discounter, ein Drogeriemarkt und eine Kindertagesstätte sowie in Orientierung zur Burger Straße mehrere Wohnhäuser, ferner eine brachgefallene Tennisanlage und nicht zugängliche Grünflächen (ruderaler Aufwuchs). Der in Rede stehende Planungsbereich liegt topographisch deutlich höher als die südlich gelegenen Gewerbebetriebe und kam daher, in Verbindung mit der bereits vorhandenen Nutzungsvorprägung als sinnvolle Betriebserweiterungsfläche nicht in Betracht.

Die Stadt Remscheid begehrt nun eine städtebauliche Neuordnung des Areals und möchte künftig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO schaffen. Der bestehende Lebensmitteldiscounter sowie der vorhandene Drogeriemarkt sollen dadurch Erweiterungsmöglichkeiten erhalten. Ergänzend dazu ist die Neuansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters als großflächiger Einzelhandelsbetrieb geplant. 

Der in Rede stehende Bereich ist derzeit im Flächennutzungsplan als Mischgebiete, als gewerbliche Baufläche, als Fläche für den Gemeinbedarf und als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan Nr. 661 „Burger Straße zwischen Bliedinghauser Straße und Reinhard-Mannesmann-Straße“ setzt ein Gewerbegebiet fest mit entsprechenden Zulässigkeiten für die vorgenannten, vorhandenen kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe. In den Baufeldern der bestehenden kleinflächigen Einzelhandelsbetreibe und der Potentialfläche für einen Lebensmittelvollsortimenter sind Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz nicht zulässig. Ferner sind im Baufeld der bestehenden Wohnbebauung nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. 

Um das Ziel der Stärkung der Burger Straße als zentraler Versorgungsstandort sowie die Sicherung und Verbesserung der Nahversorgung für die überwiegend angrenzenden Stadtteile Bliedinghausen und Ehringhausen mit insgesamt rund 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zu erreichen, sind entsprechende Änderungen der Bauleitplanung erforderlich. Diese bauleitplanerischen Überlegungen stehen auch im Einklang mit der vom Rat der Stadt Remscheid am 09. Juli 2026 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes. 

Da der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen gemäß Ziel 6.5-1 Neuansiedlungsvorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausschließlich im Allgemeinen Siedlungsbereich ermöglicht, ist zur Umsetzung dieser aus städtebaulicher Sicht nachvollziehbaren Planungsabsichten eine regionalplanerische Änderung von GIB in ASB erforderlich 

Ziel der 29. Regionalplanänderung im Bereich „Burger Straße“ ist es somit, die Anregung der Stadt Remscheid zur Realisierung eines Sondergebietes im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO umzusetzen und so die Nahversorgung in den Ortsteilen Bliedinghausen und Ehringhausen zukunftsfähig zu sichern und Entwicklungsperspektiven zu schaffen.

Ausblick

Gemäß § 8 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) ist bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern

zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind.

Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann – entsprechend § 8 Absatz 2 ROG – von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum ROG genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden (Screening). Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

Aus Sicht der Regionalplanungsbehörde sind nach einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum ROG genannten Kriterien derzeit keine Auswirkungen der geplanten Regionalplanänderung auf die in § 8 Absatz 1 ROG genannten Schutzgüter erkennbar. Bei der 29. Änderung des RPD handelt es sich um eine strukturwandelbedingte Änderung von der Festlegung GIB in die Darstellung ASB. Insoweit wird die Intensität der Umweltwirkungen des möglichen Nutzungsspektrums zurückgenommen. Die Fläche ist bereits weitestgehend bebaut und auch durch angrenzende Nutzungen baulich umschlossen.

Darüber hinaus werden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der beabsichtigten Regionalplanänderung unterrichtet.

Es ist vorgesehen, dass der Regionalrat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2026 über die Aufstellung dieser Regionalplanänderung berät.