Akten (Symbolbild)

Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

Anerkennung ausländischer Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse und Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife).

Eine generelle Übersicht über Zuständigkeiten für Anerkennungen von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder über die Datenbank „anabin“.

Anerkennung ausländischer Berufsfachschul- und Fachschulabschlüsse

  • Sie haben einen Berufsfachschulabschluss oder Fachschulabschluss in Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Österreich, Schweiz oder Griechenland erworben und
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder
  • Sie haben ein berechtigtes Interesse an der Anerkennung in Nordrhein-Westfalen (zum Beispiel wegen einer Arbeitsaufnahme).

Weitere Informationen und Hinweise zu anderen Länderzuständigkeiten ...

Anerkennung der allgemeinen Hochschulreife (einschließlich der Fachhochschulreife)

  • Sie haben außerhalb von Deutschland die Schule abgeschlossen und
  • Sie wollen feststellen lassen,  ob dieser Schulabschluss zum Besuch einer deutschen Hochschule/Fachhochschule berechtigt
    und
  • haben die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Hauptwohnsitz in NRW oder
  • haben die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Hauptwohnsitz allein im Ausland und wollen in NRW studieren oder arbeiten oder
  • haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und den deutschen Hauptwohnsitz oder ihren Tätigkeitsort in Nordrhein-Westfalen und benötigen die Anerkennung zu einem anderen Zwecke als zur Aufnahme eines Studiums (z.B. Berufsausbildung, Arbeitsaufnahme, etc. ...).

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Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte

  • Sie haben  ein mit der Humanmedizin verwandtes Studium aufgenommen und
  • wollen Leistungen aus diesem vorherigen Studium auf das Studium der Humanmedizin anerkennen lassen
    und
  • wurden in NRW, Brandenburg, Bremen oder außerhalb von Deutschland geboren
    und
  • wollen das Studium der Humanmedizin in NRW aufnehmen oder
  • sind bereits in NRW zu dem Studium der Humanmedizin eingeschrieben oder zugelassen.

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Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten gemäß § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte

  • Sie haben ein mit der Zahnmedizin verwandtes Studium aufgenommen oder
  • Sie haben außerhalb von Deutschland ein Studium der Zahnmedizin aufgenommen 
    und
  • wollen Leistungen aus diesem Studium auf das Studium der Zahnmedizin anerkannt bekommen
    und
  • haben eine Zulassung einer Hochschule in NRW für das Studium der Zahnmedizin.

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Feststellung der Gleichwertigkeit von nichtakademischen Heilberufen

Sie haben außerhalb von Deutschland einen der folgenden Berufe erlernt:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/in
  • Fachweiterbildungen zur Intensivpflege, OP/Anästhesie, etc. 
  • Hebamme / Entbindungspfleger
  • Physiotherapeut/in
  • Ergotherapeut/in
  • Logopäde/in
  • Diätassistent/in
  • Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
  • Medizinisch–technische/r Laborassistent/in
  • Medizinisch–technische/r Radiologieassistent/in
  • Medizinisch–technische/r Assistent/in für Funktionsdiagnostik
  • Orthoptist/in
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
  • Podologe/in
  • Rettungsassistent/in
  • Fachweiterbildungen zur Intensivpflege, OP/Anästhesie, etc.

und

  • benötigen die Feststellung der Gleichwertigkeit, damit Sie bei dem Gesundheitsamt beantragen können Ihre Berufsbezeichnung zu führen
    und
  • haben Ihren Wohnsitz in NRW oder
  • wollen in naher Zukunft eine berufliche Tätigkeit in NRW aufnehmen.

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Führen des Titels Ingenieurin/Ingenieur

  • Sie haben im Ausland einen Studienabschluss als Ingenieurin oder als Ingenieur erworben oder eine Ingenieurausbildung absolviert und
  • Sie haben Ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk der Bezirksregierung Düsseldorf oder
  • Sie nehmen im Regierungsbezirk Düsseldorf demnächst eine Tätigkeit auf.

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Feststellung der Gleichwertigkeit für Sozialpädagogik und Sozialarbeit, Kindheitspädagogik und Heilpädagogik

  • Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge, Heilpädagogin oder Heilpädagoge erworben und
  • Sie haben Ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk der Bezirksregierung Düsseldorf oder
  • Sie haben keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und Ihre künftige Arbeitsstätte liegt innerhalb des Regierungsbezirks der Bezirksregierung Düsseldorf.

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Feststellung der Gleichwertigkeit für Altenpflege, Altenpflegehilfe und Familienpflege

  • Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation im Bereich Altenpflege, Altenpflegehilfe oder Familienpflege erworben und
  • Sie haben Ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk der Bezirksregierung Düsseldorf oder
  • Sie haben keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und Ihre künftige Arbeitsstätte liegt innerhalb des Regierungsbezirks der Bezirksregierung Düsseldorf.

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