Einzelhandel (Symbolbild)

Großflächiger Einzelhandel

Der großflächige Einzelhandel (Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche) ist im besonderen Maße geeignet das Erscheinungsbild und die Entwicklung der Städte zu beeinflussen.
Der großflächige Einzelhandel (Einkaufszentren und Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche) ist im besonderen Maße geeignet das Erscheinungsbild und die Entwicklung der Städte zu beeinflussen. Er hat besondere Bedeutung für die Attraktivität von Innenstädten, für das Ortsbild, die Stadtgestalt und für den Verkehr. Er ist ein entscheidender Faktor für die Qualität der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (insbesondere auch für Personen mit einer geringeren Mobilität) und für die soziale Integration. Die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche und die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung sind daher sowohl städtebauliche als auch landesplanerische Ziele. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der zunehmenden Bedeutung des Online-Handels gilt es diese zu sichern. Der Einzelhandelserlass NRW vom 14.12.2021 (s.u.) gibt in seiner Anlage Hinweise, Empfehlungen und Weisungen, die einer landeseinheitlichen Planung und bauordnungsrechtlichen Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dienen. Insbesondere enthält er Aussagen für die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigung von Vorhaben. Nach Ziffer 5.8 des Erlasses sind bestimmte Bauanträge und Bauvoranfragen der Bezirksregierung vorzulegen, wenn Einkaufszentren oder Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Verkaufsfläche geplant werden. Zu diesen gibt Dezernat 35 in Abstimmung mit der zuständigen Regionalplanungsbehörde eine Stellungnahme ab. Weiter ist Dezernat 35 auch beratend tätig und unterstützt die Kommunen bei ihren Planungen in Verfahrens- oder Rechtsfragen. Beispielsweise sind Vertreter der Bezirksregierung bei der Aufstellung und Änderung von kommunalen und regionalen Einzelhandelskonzepten beteiligt und stimmen die zentralen Versorgungsbereiche mit den Kommunen ab. Soweit eine solche Abstimmung erfolgt ist, ist hiermit eine Verfahrensbeschleunigung für die Kommunen verbunden, da in diesen Bereichen die Vorlagepflicht nach Z. 5.6 Einzelhandelserlass entfällt.