FAQ
Regelmäßig auftretende Fragen zur Zeugnisanerkennung.
Englischsprachige Version
Aufgrund einer Überarbeitung unseres Internetauftritts steht eine englischsprachige Version aktuell nicht zur Verfügung.
Wie finde ich die richtige Anerkennungsstelle?
Wenn Ihr ausländischer Schulabschluss Sie zum Studium in Ihrem Herkunftsland berechtigt kommt eine Gleichwertigkeit mit der deutschen Hochschulreife in Betracht.
Bitte überprüfen Sie vor einer Antragstellung oder Kontaktaufnahme eigenständig auf der unverbindlichen Zulassungsdatenbank des Deutschen Akademischen Austauschdienstes, ob ein Hochschulzugang vorliegen könnte. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen eines Hochschulzugangs können Sie der Datenbank anabin entnehmen. Die Nutzung von anabin wird unten erklärt.
Deutsche Staatsangehörige können einen Antrag bei uns stellen, wenn sie:
- in Nordrhein-Westfalen studieren bzw. arbeiten möchten;
Ausländische Staatsangehörige können einen Antrag bei uns stellen, wenn sie:
- in Nordrhein-Westfalen wohnen und gemeldet sind, oder
- einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in Nordrhein-Westfalen nachweisen können. Als Nachweis akzeptieren wir ausschließlich eine entsprechende Bestätigung durch die Ausbildungsstelle bzw. den Arbeitgeber in Form unseres Vordrucks (Link zu Dokument „Tätigkeitsbestätigung“, folgt in E-Mail 4/5).
Ausländische Staatsangehörige, die sich auf einen Studienplatz bewerben wollen, wenden sich bitte direkt an die jeweilige Hochschule. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise zum Zweck eines Studiums finden Sie unter:
Wege-ins-Studium oder anabin oder Uni-assist e.V..
Für generelle Fragen zu Jobsuche, Arbeit, Beruf und der Anerkennung Ihrer Abschlüsse haben, empfiehlt sich als Erstkontakt die Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland.
Für eine weitere persönliche Anerkennungsberatung zu Berufs- oder Studienabschlüsse aus dem Ausland wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) der Bundesagentur für Arbeit.
Die ZSBA berät Fachkräfte, die außerhalb Deutschlands leben und von dort einen Antrag auf Anerkennung ihres Berufsabschlusses in Deutschland stellen möchten. Sofern gewünscht, begleitet die ZSBA Sie während des gesamten Anerkennungsverfahrens als zentrale Ansprechstelle. Gemeinsam klären sie, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten, bei welcher Stelle Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen können, welche Dokumente Sie für die Anerkennung benötigen und mit welchem Aufenthaltstitel Sie nach Deutschland einreisen können.
Die ZSBA ist ein unverbindliches und kostenfreies Serviceangebot, keine Anerkennungsstelle. Das heißt: Die ZSBA trifft keine Entscheidung über Ihre Anerkennung. Den Antrag auf Anerkennung Ihres Abschlusses stellen Sie selbst direkt bei der jeweiligen zuständigen Behörde, die Sie mit Hilfe der ZSBA ermitteln. Zudem kann die ZSBA Ihre Dokumente vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle auf Vollständigkeit überprüfen.
Weitere Informationen und Hilfestellungen zu Ihren Arbeitsmöglichkeiten und zum Leben in Deutschland finden Sie auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland: Make it in Germany.
In diesem Fall kommt nur die Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder dem Ersten Schulabschluss in Betracht. Zuständig ist hierfür die Bezirksregierung Köln.
Ein ausländischer Hochschulabschluss (bspw. Bachelor, Master, Diplom) kann auch zur Anerkennung der Hochschulreife führen. Bitte berücksichtigen Sie, dass wir nur eine Gleichwertigkeit zur Hochschulreife feststellen können und nicht die Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss.
Die Bewertung eines ausländischen Hochschulabschlusses kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gegen eine Gebühr und ausschließlich online beantragt werden.
Bitte nutzen Sie das Portal anerkennung-in-deutschland. Hier werden Sie durch einen kurzen Fragenkatalog an die zuständige Stelle verwiesen.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Bewertung von Berufsfachschulabschlüssen (z.B. Kinderpfleger*in, Sozialassistent*in und weitere Assistentenabschlüsse) sowie Fachschulabschlüssen (z.B. Erzieher*in, Techniker*in) aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens, der Türkei, Österreich, der Schweiz und Griechenland. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Welche Unterlagen muss ich einreichen und wie stelle ich den Antrag?
Bitte berücksichtigen Sie die Hinweise zum Antragsverfahren und die Checkliste auf dem Antragsformular.
Aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Schulsysteme sind teilweise länderspezifische Nachweise notwendig (bspw. die sogenannte Code-Karte bei Anträgen aus der Türkei oder der Pre-University-Course aus dem Iran). Bitte erkundigen Sie sich in der Datenbank anabin über eventuell einzureichende Dokumente.
Sollte Ihr Antrag unvollständig sein werden wir Sie per E-Mail auf die fehlenden Dokumente hinweisen. Hierfür setzen wir regelmäßig eine Frist von drei Monaten.
Sie erhalten Ihre eingereichten Unterlagen nicht zurück. Senden Sie uns daher bitte keine Originalunterlagen zu. Die Bezirksregierung Düsseldorf behält sich vor, stichprobenartig Originalnachweise anzufordern. Diese erhalten Sie zurück.
Die wichtigsten Unterlagen für unsere Entscheidung über die Gleichwertigkeit sind das Schulzeugnis und eventuelle Nachweise über Studienleistungen mit allen dazugehörigen Zusätzen wie bspw. einer Übersicht über die bestandenen Fächer und die jeweiligen Noten.
Eine offizielle Übersetzung ist in allen Fällen notwendig, in denen die Originalsprache nicht Englisch ist. Sollten Sie das Zeugnis nicht von einem vereidigten Übersetzer (Übersetzerdatenbank) übersetzen lassen, kann es im Einzelfall zu Nachforderungen kommen.
Nein, Anträge per E-Mail werden nicht bearbeitet. Sie müssen Ihren Antrag per Post stellen.
Bitte füllen Sie das Antragsformular vollständig digital aus, drucken Sie es anschließend aus, unterzeichnen Sie es eigenhändig und senden Sie es per Post an die unten angegebene Adresse:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 48
-Zeugnisanerkennungsstelle-
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
Bitte reichen Sie die Unterlagen unbedingt bei Antragsstellung vollständig ein, da jede Nachforderung die Bearbeitung Ihres Antrags verzögert.
Ja, wenn Ihre Unterlagen bei uns eingehen senden wir eine E-Mail an die auf dem Antragsformular angegebene E-Mail-Adresse. Wenn Sie keine E-Mail-Adresse angeben, erhalten Sie keine Nachricht.
Da die Anträge noch an einer anderen Stelle gescannt werden, bevor sie bei der Zeugnisanerkennungsstelle ankommen, kann eine Bestätigung bis zu zwei Wochen dauern.
Bearbeitungsdauer und Verfahren
Die Bearbeitung aller Anträge erfolgt so schnell wie möglich. Die Dauer der Bearbeitungszeit hängt insbesondere davon ab, ob der Antrag vollständig eingereicht wurde und ob ein Einzelfallgutachten angefertigt werden muss. Im Regelfall muss mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten gerechnet werden.
Grundsätzlich werden alle Anträge chronologisch in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Zeugnisanerkennungsstelle bearbeitet.
Ausnahmen können nur in wenigen begründeten Einzelfällen erfolgen. Hierfür ist der Nachweis erforderlich, dass Sie bei einem konkreten Arbeitgeber bzw. einer Ausbildungsstelle sämtliche Bewerbungs- und Einstellungsschritte durchlaufen haben und die Aufnahme der Tätigkeit oder Ausbildung ausschließlich von unserer Anerkennung abhängt. Das entsprechende Formular ist zwingend vom Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsstelle auszufüllen. Als Nachweis der Dringlichkeit akzeptieren wir keine Arbeits- oder Ausbildungsverträge.
Für die Einhaltung von Bewerbungsfristen bei den Universitäten gelten die auf dem Antragsformular vermerkten Fristen. Für das jeweilige Sommersemester müssen die Unterlagen bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen; für das jeweilige Wintersemester bis zum 31. Mai. Für später eingereichte Anträge kann eine rechtzeitige Bearbeitung nicht garantiert werden.
Bitte vermeiden Sie Nachfragen zum Bearbeitungsstand.
Das International Baccalaureate Diploma wird regelmäßig erst im August ausgestellt, das offizielle Transcript of Grades Anfang Juli.
Wenn Sie als deutsche Staatsangehörige direkt im Wintersemester nach dem Erwerb Ihres IB mit dem Studium beginnen möchten, müssen Sie die grundsätzlichen Bewerbungsfristen an den Hochschulen bis zum 15. Juli beachten.
Bitte stellen Sie Ihren noch unvollständigen Antrag bis zum Ablauf der oben genannten Frist des 31. Mai.
Reichen Sie das Transcript of Grades unverzüglich nach Erhalt mit einer E-Mail an dez48-zeugnisanerkennung
brd.nrw.de (dez48-zeugnisanerkennung[at]brd[dot]nrw[dot]de) nach.
Wir bemühen uns um eine fristwahrende Bearbeitung.
Unsere Entscheidungen beruhen auf den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB). Diese Bewertungsvorschläge sind in der Datenbank anabin veröffentlicht.
1. Rufen Sie die Datenbank auf.
2. Wählen Sie den Reiter „Suchen nach Schulabschlüssen“ aus.
3. Geben Sie den Namen des Landes ein, in dem Sie Ihren Schulabschluss erworben haben und wählen dieses in der vorgeschlagenen Liste aus.
4. Wählen Sie das von Ihnen erworbene Zeugnis aus.
In dem sich öffnenden Fenster wird das Zeugnis zunächst kurz beschrieben. Das Kürzel in dem grünen Streifen bezeichnet den Bewertungsvorschlag (…BV01 bedeutet Bewertungsvorschlag 1).
Darunter sehen sie in den hellgrauen Feldern die Grundvoraussetzungen des Bewertungsvorschlages. Im linken Feld wird aufgelistet, welche Dokumente in welcher Kombination vorliegen müssen. Im rechten Feld werden Anforderungen an diese Dokumente aufgeführt, bspw. welche Noten erreicht und welche Fächer bestanden sein müssen.
In den dunkelgrauen Feldern sehen Sie die Möglichkeiten, die mit diesen Voraussetzungen erreicht werden können. Dabei bedeutet „Feststellungsprüfung“, dass keine Gleichwertigkeit besteht und zunächst eine weitere Prüfung durchgeführt werden muss. Informationen erhalten Sie hier. „Direkter Hochschulzugang“ bedeutet, dass eine Gleichwertigkeit besteht, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Häufig ist dies daran geknüpft, dass zusätzlich zu den Grundvoraussetzungen mindestens ein erfolgreiches Studienjahr nachgewiesen wird. Der Zusatz „(fachorientiert)“ bedeutet, dass die Anerkennung auf bestimmte Fachbereiche eingeschränkt ist. Diese hängen von Ihrer konkreten Bildungskarriere ab.
Nein, bei der Anerkennung erfolgt grundsätzlich nur dann die Festsetzung einer Gesamtnote, wenn dies zur Aufnahme eines angestrebten Hochschulstudiums in Deutschland notwendig ist und eine Zulassungsbeschränkung für diesen Studiengang vorliegt. Legen Sie als Nachweis einen Screenshot oder Ausdruck der Internetseite der Hochschule bei und vermerken Sie Ihren Studienwunsch unbedingt auf dem Antragsformular. Eine Notenberechnung erfolgt nur für deutsche Staatsangehörige, da ausländische Staatsangehörige mit Studienwunsch ihren Antrag an die jeweilige Hochschule richten müssen.
Nein, die Zeugnisanerkennung erfolgt kostenlos.
Sämtliche Kosten und Aufwendungen, z.B. für die Ausstellung von Zeugnissen, Anfertigung von Kopien, weiteren Bescheinigungen, für Übersetzungen oder Fahrtkosten, sind von den Antragsstellenden selbst zu tragen.
Ergebnis und Kontakt
Wir versenden den Bescheid per Post an die auf dem Antragsformular angegebene Adresse. Sie können auf dem Antragsformular angeben, dass der Bescheid nicht an Ihre Wohnadresse, sondern an einen anderen Ort versandt werden soll.
Eine Kontaktaufnahme kann jederzeit per E-Mail an Dez48-zeugnisanerkennung
brd.nrw.de (Dez48-zeugnisanerkennung[at]brd[dot]nrw[dot]de) erfolgen.
Wir sind telefonisch jeden Dienstag und Donnerstag zwischen 10:00 und 12:00 Uhr erreichbar. Sollte ausnahmsweise keine Erreichbarkeit möglich sein ist dies unserer Hauptseite zu entnehmen.
Telefon: 0211 475-5664
Bitte sehen Sie von Sachstandsanfragen ab, da diese die Bearbeitung verzögern. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer schnellstmöglichen Bearbeitung Ihres Antrags.
Nein, aus datenschutzrechtlichen Gründen erhält nur die antragsstellende Person jegliche Auskunft über Ihren Antrag.
Die antragstellende Person kann eine Vollmacht ausstellen, damit Auskunft an Dritte erteilt werden kann. Die Vollmacht muss von Antragssteller unterschrieben sein. Sie kann als Original, Kopie oder Scan eingereicht werden. Auf der Vollmacht muss der Name der antragstellenden sowie der bevollmächtigten Person erkennbar sein.