Natur- & Landschaftsschutz
Naturschutzverordnungen, Genehmigungsverfahren, Artenschutz und Fischerei
Natur- und Landschaftsschutz Natur- und Landschaftsschutz bei der Bezirksregierung
Naturschutzzentrum im Kreis Kleve e.V.
Natur- und Landschaftsschutz Allgemeine Informationen zum Natur- und Landschaftsschutz
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Fischerei Obere Fischereibehörde Bezirksregierung Düsseldorf
Flussbarsch (Perca fluviatilis) / ©BR_D
Fischereigesetze sind historisch bedingt Ländersache.
Im Sinne des Landesfischereigesetzes NRW und nachgordneter Verordnungen (LFischG, LFischVo) zählen neben den Fischen auch die Neunaugen, Flusskrebse und Großmuscheln zum Schutzgut und betreffen die Fischereirechte und Hegeverpflichtungen. Ein Fischereirecht umfasst neben der Befugnis zur Hege, Aneignung und Entnahme von Fischen i.s.d.G. auch die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Entwicklung eines artenreichen heimischen Fischbestandes durch den Hegeverpflichteten. Ein künstlicher Besatz ist nur in Ausnahmefällen zulässig (§ 3 LFischG).
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