
Bodenschutz- und Altlastenförderung
Landesförderung über die Gewährung von Zuwendungen für die Gefahrenermittlung und Sanierung von Altlasten sowie für weitere Maßnahmen des Bodenschutzes (Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien - Bafrl)
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – IV – 4 -551.01 vom 13.01.2015
Das Land gewährt folgende Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien:
Fördergegenstand |
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Darüber hinaus können dioxinbelastete Flächen (Kieselrot) mit Landesmitteln saniert werden.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind
- Städte, Kreise und Gemeinden
- Juristische Personen des privaten Rechts, deren Geschäfts-zweck auf den Erwerb , die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, soweit eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt, z.B.: Wirtschaftsfördergesellschaften
- Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden in Form von Eigenbetrieben, z.B.: Stadtwerke
Wie wird gefördert?
Zuwendungen werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung gewährleistet, wobei der Landeszuschuss 80% beträgt.
Die förderfähigen Gesamtkosten müssen 16.000 Euro überschreiten.
Die Bagatellgrenze für die Zuwendung in Höhe von 12.800 Euro ist festgelegt.
Förderrichtlinien
Weitere Informationen zum Fördergegenstand, den förderfähigen Kosten und zum Antragsverfahren können Sie den Förderrichtlinien entnehmen:
Förderrichtlinie Altlasten und Bodenschutz vom 13.01.2015
Antragsformulare zum Förderprogramm Altlasten und Bodenschutz
- Antrag auf Gewährung von Maßnahmen Anlage 1, Anlage 2,
- Formular Grundmuster Verwendungsnachweis
Erlass und Antragsformular zur Dringlichkeitsliste
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