Wirtschaftsberatung (Symbolbild)

Wirtschaftliche Angelegenheiten im Schulbereich

Die wesentlichen Aufgaben dieses Teilbereiches liegen in der finanziellen Förderung von Schülerinnen und Schülern. Die finanziellen Förderungen für die Schülerinnen und Schüler erstrecken sich auf sechs Bereiche.
Die wesentlichen Aufgaben dieses Teilbereiches liegen in der finanziellen Förderung von Schülerinnen und Schülern. Die finanziellen Förderungen für die Schülerinnen und Schüler erstrecken sich auf die Bereiche:

a) Zuschuss zu den Heimunterbringungskosten schulpflichtiger Kinder von Binnenschiffern, Zirkusangehörigen und Schaustellern

Anspruchsberechtigt sind Angehörige der Berufsgruppen Binnenschiffer, Zirkusangehörige und Schausteller bzw. Reisegewerbetreibende. Ein Zuschuss zu den Heimunterbringungskosten eines schulpflichtigen Kindes kann gewährt werden, wenn beide in Nordrhein-Westfalen wohnende Erziehungsberechtigte aus Berufsgründen ständig auf Fahrt bzw. auf Reise gehen und nur durch eine Heimunterbringung ihres Kindes eine kontinuierliche Schulausbildung sichergestellt wird.
Der nachfolgende Antrag ist über das Heim bzw. Internat des Kindes an die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 48.02.20.10 zu stellen.

b) Förderung der überörtlichen Schülervertretungsarbeit

Primärer Zweck der überörtlichen Schülervertretungsarbeit (SV-Arbeit) ist die Unterstützung der örtlichen Schülervertretungen (SV’en) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Schulmitwirkungsgesetz. Realisiert wird dies vor allem über die Förderung überregionaler Schülervertretungen.
Diese sogenannten Bezirksschülervertretungen (BSV’en) entstehen aus dem Zusammenschluss mehrerer örtlicher Schülervertretungen einzelner Schulen innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt.

Die Förderung kann sich sowohl auf Projekte unterschiedlichster Art, als auch auf die Deckung anfallender laufender Geschäftskosten einzelner BSV’en erstrecken (sog. institutionelle Förderung).
Förderkriterien und Antragsformulare:

In diesem Zusammenhang ist auch die Förderung der Landesschülervertretung Nordrhein-Westfalens (www.lsvnw.de) mit Sitz in Düsseldorf von Bedeutung, die landesweit Aufgaben im Rahmen der überörtlichen SV-Arbeit wahrnimmt.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der überörtlichen SV-Arbeit ist die Förderung von Schülersprecherseminaren, die von den Bezirksregierungen unseres Landes mehrmals im Jahr angeboten werden.

c) Förderung der Landesschülerpresse

Die Aufgabe der vom Land Nordrhein-Westfalen geförderten Landesschülerpresse besteht vorrangig in der Unterstützung der örtlichen Schülerzeitungsarbeit und ihren Redakteuren an den einzelnen Schulen Nordrhein-Westfalens.

Vom Land gefördert werden Weiterbildungsveranstaltungen, Seminare und Workshops, die die Landesschülerpresseverbände in eigener Zuständigkeit anbieten und auch durchführen.

Aber auch die Bereitstellung von Layout-Vorlagen, Informationsmaterial etc. gehört zu den wesentlichen Aufgaben dieser Presseverbände.

d) Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch (Rechtslage ab dem 01.01.2020)

Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die einen Ausbildungsvertrag in Nordrhein-Westfalen haben und deshalb hier berufsschulpflichtig oder zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind und

  • die eine Bezirksfachklasse,
  • eine bezirksübergreifende Fachklasse oder
  • eine Landesfachklasse oder
  • eine private Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen oder
  • eine Fachklasse in einem anderen Bundesland

besuchen, wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu den Unterbringungskosten (Kosten für Unterkunft und Verpflegung) für die Zeit der notwendigen Unterbringung ein Zuschuss gezahlt werden.

Eine Notwendigkeit liegt vor, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindung für die Hin-und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss.

Ein Rechtsanspruch auf den Landeszuschuss zu den Kosten für die notwendige Unterbringung bei auswärtigem Berufsschulbesuch besteht nicht.

e) Schülerfahrkostenerstattung für behinderte Schüler, Pendler und arbeitslose Berufsschulpflichtige

Eine Erstattung der Schülerfahrkosten von behinderten Schülern und Pendlern, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen müssen, kann über die am Wohnort des Schülers zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Wohnsitzgemeinde) beantragt werden.

Arbeitslose Berufsschulpflichtige können über den jeweiligen Schulträger eine Erstattung ihrer Schülerfahrkosten beantragen.

f) Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher an Schulen gemäß §§ 42 Absatz 4 und 100 Absatz 3 Schulgesetz

Das Inklusionsstärkungsgesetz vom 14. Juni 2016 hat die Ansprüche hör- und sprachbehinderter Eltern auf Kommunikationsunterstützung in der Schule neu geregelt. Das Gesetz ist am 01.07.2016 in Kraft getreten.

Nunmehr besteht ein in § 42 Absatz 4 und § 100 Absatz 3 des Schulgesetzes und § 8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes verankerten Anspruch, auch bei der Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens unterstützt zu werden, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben der elterlichen Sorge in schulischen Belangen erforderlich ist.

Dieser Anspruch gilt sowohl für öffentliche Schulen als auch für Ersatzschulen.

Die Unterstützung bei der Kommunikation erstreckt sich auf:

  1. alle Angelegenheiten der Schulmitwirkung (Teilnahme der Eltern an den Sitzungen von Schulmitwirkungsgremien, zum Beispiel der Klassenpflegschaft, und die Mitgliedschaft in solchen Gremien, zum Beispiel in der Schulkonferenz), sowie auf
  2. Gespräche der Schule mit den Eltern bei Elternsprechtagen oder aus besonderen Anlässen über die Schullaufbahn oder das Schulverhältnis einer Schülerin oder eines Schülers.

Bei den Gesprächen mit den Eltern über pädagogische Angelegenheiten handeln die öffentlichen Schulen als Einrichtungen des Landes. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Kommunikations-unterstützung durch das Land NRW.

Bei Gesprächen mit den Eltern über Angelegenheiten der kommunalen Schulträger (Ausstattung der Schule, Lernmittelfreiheit, Schülerfahrtkosten) handeln die öffentlichen Schulen als deren Einrichtungen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Kommunikationsunterstützung durch das Land NRW außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.

Die Zusendung der Rechnung erfolgt nach dem Einsatz mit den dazu erforderlichen Unterlagen über die Schule/den Schulträger an die Bezirksregierung Düsseldorf:

  • Einladungsschreiben der beauftragten Schule/Schulträger oder der Eltern
  • Bescheinigung der Schule/Schulträger über das Erfordernis des Gebärdensprachdolmetschereinsatzes
  • Nachweis über den Gebärdensprachdolmetschereinsatz von Seiten der beauftragten Firma