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Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten beschäftigt sind
Nach § 1 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind Behinderte, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte (Blindenwerkstätten) tätig sind, versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.