Psychische Belastung (Symbolbild)

Informationen zu ambulanten Psychotherapien

Sie interessieren Sich für die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung.

Zuständigkeit

Bitte achten Sie darauf, sich an Ihre zuständige Beihilfestelle zu wenden.
Diese ist abhängig von der Dienststelle der beihilfeberechtigten Person und kann dem jeweils letzten Beihilfebescheid entnommen werden.
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist nicht übergeordnet für alle Anträge auf ambulante Psychotherapie zuständig!

Achten Sie bitte auf den Regierungsbezirk, in dem Sie beschäftigt sind und nehmen Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Beihilfestelle auf.
Pensionierte Lehrkräfte wenden sich bitte an die Beihilfestelle des LBV NRW unter 0211 6023-06.
Beihilfeberechtigte Personen der Justiz wenden sich bitte an die für Sie zuständige Beihilfestelle beim zuständigen Oberlandesgericht. Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem letzten Beihilfebescheid.
Beihilfeberechtigte Personen der Finanzverwaltung wenden sich bitte an die für Sie zuständige Beihilfestelle beim LBV NRW unter 0211 6023-06.
Beihilfeberechtigte Personen, die Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben, wenden sich bitte an die Hotline der Freien Heilfürsorge unter 0203 41757550.

Ambulante Psychotherapien

Die folgenden Regelungen gelten seit 01.07.2024:

Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen richtet sich nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 Satz 3 BVO NRW, §§ 4a bis 4f BVO NRW sowie der Anlage 1 zur BVO NRW.

Allgemeines

Zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren der ambulanten Psychotherapie gehören:

  • Verhaltenstherapie,
  • tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie,
  • analytische Psychotherapie und
  • Systemische Therapie.

Nicht beihilfefähig sind:

  • Familientherapie,
  • funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
  • Gestalttherapie,
  • körperbezogene Therapie,
  • konzentrative Bewegungstherapie,
  • Logotherapie,
  • Musiktherapie,
  • Psychodrama,
  • respiratorisches Biofeedback,
  • Transaktionsanalyse.

Des Weiteren gehören zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 4a bis 4f BVO NRW nicht Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen, sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind.

Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.

Ambulante Psychotherapien, die von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern für Psychotherapie durchgeführt werden, sind nicht beihilfefähig. Behandlungen, die von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung durchgeführt werden, sind ebenfalls von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens einer psychotherapeutischen (Langzeit-)Behandlung muss eine somatische Abklärung durch eine ärztlich tätige Person erfolgen (Konsiliarbericht). Dies gilt nicht bei Kurzzeittherapien.

Die Anerkennung einer Gruppenbehandlung im Rahmen einer Langzeittherapie kann ohne Gutachten erfolgen.

Beihilfefähige Beträge für ambulante Psychotherapien

Art der TherapieAbrechnungsziffer GOÄ/GOPBeihilfefähiger Betrag*
Verhaltenstherapie (Einzelbehandlung)870100,55 Euro
Verhaltenstherapie (Gruppenbehandlung)87120,11 Euro
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Einzelbehandlung)86192,50 Euro
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Gruppenbehandlung)86246,25 Euro
Analytische Psychotherapie (Einzelbehandlung)86392,50 Euro
Analytische Psychotherapie (Gruppenbehandlung)86446,25 Euro
Systemische TherapieA870100,55 Euro
Kurzzeittherapie (25 Minuten)analog 81267,03 Euro
Kurzzeittherapie (50 Minuten)analog 812134,06 Euro

*Bitte beachten Sie, dass es sich um beihilfefähige Beträge handelt, d. h. hierauf der jeweils geltende Beihilfebemessungssatz angewandt wird (50 %, 70 % oder 80 %).

Die o. g. Beträge entsprechen dem 2,3-fachen Faktor (sog. Schwellenwert bzw. Regelspanne).
Überschreitungen dieser Beträge sind nur beihilfefähig, wenn Besonderheiten – Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführung – dies rechtsfertigen.
Das Überschreiten des Schwellenwertes ist nur im Ausnahmefall möglich.
Eine Schwellenwertüberschreitung muss schriftlich begründet und die (in der Rechnung zumeist stichwortartige) Begründung auf Verlangen näher erläutert werden.

Die aktuell herrschende Inflation, gestiegene Miet- bzw. Heizkosten können beihilferechtlich nicht als Begründung für einen erhöhten Schwellenwert geltend gemacht werden.
Die Anpassung bzw. Anhebung der Erstattungsbeträge im Bereich der kassenärztlichen Versorgung ab 01.07.2022 hat auf die Beihilfe keinen Einfluss.
Im Bereich der Beihilfe gelten weiterhin grundsätzlich die o. g. Beträge.

Probatorische Sitzungen

Diese sind in folgendem Umfang ohne vorherige Genehmigung beihilfefähig:

Analytische Psychotherapiebis zu 8 Sitzungen
Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapiebis zu 5 Sitzungen
Verhaltenstherapiebis zu 5 Sitzungen
Systemische Therapiebis zu 5 Sitzungen

Die probatorischen Sitzungen können pro behandelnde Person in Anspruch genommen werden.

Akutbehandlung

Die Aufwendungen sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall beihilfefähig.

Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung, sind die Aufwendungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig.

Anschließende Behandlungen nach §§ 4c bis 4e sind genehmigungspflichtig.

Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der genehmigungspflichtigen Therapien nach den §§ 4c bis 4e anzurechnen.

Akutbehandlungen sind ohne Antrag beihilfefähig. Sie müssen weder genehmigt noch angezeigt werden.

Kurzzeittherapie

Die Aufwendungen sind ohne Genehmigung durch die Beihilfestelle im Umfang von bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig. Kurzzeittherapien sind nur beihilfefähig, wenn bisher keine Vorbehandlungen stattgefunden haben, oder seit dem Ende der letzten Behandlung eine Frist von mindestens 2 Jahren verstrichen ist.

Für Kombinationsbehandlungen steht die Kurzzeittherapie nicht zur Verfügung. Kombinationsbehandlungen erfordern ein Antrags-/ Begutachtungsverfahren und unterliegen der Berichtspflicht.

Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet.

Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 4c bis 4e anzurechnen.

Kurzzeittherapien sind ohne Antrag beihilfefähig.
Es besteht keine Anzeigepflicht.
Ein Konsiliarbericht ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

ACHTUNG: Die vorgenannten Regelungen gelten nur für beihilfeberechtigte Personen, die der Zuständigkeit der Beihilfestelle der Bezirksregierung Düsseldorf angehören. Dies sind u. a.:

  • Lehrkräfte
    • an staatlichen weiterführenden Schulen (mit Ausnahme der Hauptschulen) im Regierungsbezirk Düsseldorf
    • an Förderschulen im Regierungsbezirk Düsseldorf, die nicht der Aufsicht der Schulämter unterliegen
    • verschiedener Ersatzschulen im Regierungsbezirk Düsseldorf
  • Lehramtsanwärter(innen) und Schulreferendarinnen/-referendare an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Regierungsbezirk Düsseldorf
  • Schulverwaltungsassistentinnen/-assistenten im Regierungsbezirk Düsseldorf
  • Bedienstete der Polizeipräsidien Duisburg, Düsseldorf, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Oberhausen, Wuppertal, soweit kein Anspruch auf Freie Heilfürsorge besteht
  • Bedienstete des Landeskriminalamtes NRW, soweit kein Anspruch auf Freie Heilfürsorge besteht
  • Bedienstete der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste (LZPD), soweit kein Anspruch auf Freie Heilfürsorge besteht
  • Bedienstete des IT.NRW, des Geologischen Dienstes und des Landesarchivs NRW
  • Bedienstete der Bezirksregierung Düsseldorf

Die zuständige Beihilfestelle können Sie dem letzten Beihilfebescheid entnehmen. Sie ist abhängig von der Dienststelle.

Langzeittherapie

Psychotherapeutische Leistungen im Rahmen von Langzeittherapien sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle beihilfefähig.

Die Anträge auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie erhalten Sie auf folgenden Wegen:

  • telefonisch unter 0211 475-4556 oder
  • per E-Mail über das Funktionspostfach dez23.psychotherapieatbrd.nrw.de (dez23[dot]psychotherapie[at]brd[dot]nrw[dot]de) oder
  • postalisch mit dem Formblatt (s. Downloads)

Bitte geben Sie bei jeder Kontaktaufnahme Ihre Beihilfenummer an. 
Diese finden Sie auf dem letzten Beihilfebescheid.

Bitte sehen Sie von undifferenzierten Online-Downloads ab, da diese erfahrungsgemäß veraltet und/oder falsch sind. Verwenden Sie nur von der zuständigen Beihilfestelle vorgegebene Vordrucke.

Pensionierte beihilfeberechtigte Lehrkräfte wenden sich bitte an die für Sie zuständige Beihilfestelle beim LBV NRW unter 0211 6023-06.

Beihilfeberechtigte Personen der Justiz wenden sich bitte an die für Sie zuständige Beihilfestelle beim zuständigen Oberlandesgericht. Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem letzten Beihilfebescheid.

Beihilfeberechtigte Personen der Finanzverwaltung wenden sich bitte an die für Sie zuständige Beihilfestelle beim LBV NRW unter 0211 6023-06.

Beihilfeberechtigte Personen, die Anspruch auf Freie Heilfürsorge haben, wenden sich bitte an die Hotline der Freien Heilfürsorge unter 0203 417575 50.

Telemedizinische Leistungen – Behandlung per Video

Aufwendungen für telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie (und Psychiatrie) bleiben auch nach der Corona-Pandemie beihilfefähig.

Das gilt nicht für Gruppenbehandlungen nach den Nummer 862, 864 und 871 GOÄ.

Die im folgenden zitierten Abrechnungsempfehlungen bilden die Grundlage der Beihilfefähigkeit:

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Gültig ab 1. Januar 2022

I. Leistungen aus dem Kapitel B der GOP

  1. Die Leistungen nach den Nummern 1 und 3 GOP sind bei Erbringung mittels Videoübertragung originär berechnungsfähig. Die Videoübertragung stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar.
  2. Die Leistung nach Nummer 1 GOP ist bei Erbringung mittels Ende-zu-Ende verschlüsselter E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) analog berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen nach den Nummern 4, 15, 60 GOP sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.

II. Leistungen aus dem Kapitel G der GOP

Die Leistungen nach den Nummern 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 GOP sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.

III. Hinweise zu den beschlossenen Abrechnungsempfehlungen

  1. Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und gegebenenfalls mit der jeweiligen Mindestdauer i. S. v. § 12 Absatz 2 Nr. 2 GOP anzugeben.
  2. Wird eine Leistung nach dieser Abrechnungsempfehlung analog abgerechnet, gilt der Gebührenrahmen nebst sämtlichen weiteren gebührenrechtlichen Vorgaben für die zur analogen Berechnung herangezogene Gebührenposition auch für die tatsächlich erbrachte und analog berechnete Leistung (Erben von Rahmenbedingungen).

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und/oder 886 GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.

Weitere Informationen zu den Themen der psychotherapeutischen Leistungen

  • Welche Behandlungen dürfen durchgeführt werden?
  • Wer darf diese Behandlungen durchführen?
  • Wie viele Behandlungen sind beihilfefähig?
  • Welche Diagnosen müssen vorliegen? 

finden Sie in folgenden Gesetzestexten.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Beihilfestelle.
Diese können Sie Ihrem letzten Beihilfebescheid entnehmen.