Prüfung und Bewertung der Anzeigen über Träger-/Eigentümer-/Gesellschafterwechsel gem. § 18 (2) KHG NRW sowie Schließungen im Krankenhausbereich
Entsprechend § 16 Abs. 4 KHGG NRW ist ein Trägerwechsel genehmigungspflichtig und der Bezirksregierung anzuzeigen.
Die Rechtsgrundlage unserer Verfahren sind folgende Gesetze:
KHG, KHG NRW, KHGG NRW, KHBV, AbgrV, AktG, GmbHG, HGB, div. Steuergesetze
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und soziales des Landes NRW und dem Bundesministerium für Gesundheit.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24
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