Prüflabore gemäß § 14 Abs. 4 AMG bzw. § 20b AMG
Insofern Prüflabore von Arzneimitteln als qualitätskontrollierende Einheiten eigenständige Betriebe sind, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 20b AMG oder der vertraglichen Bindung an einen Hersteller oder Be-und Verarbeiter, der eine Erlaubnis nach § 13 oder § 20c AMG besitzt.
Insofern Prüflabore von Arzneimitteln als qualitätskontrollierende Einheiten eigenständige Betriebe sind, bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 20b AMG oder der vertraglichen Bindung an einen Hersteller oder Be-und Verarbeiter, der eine Erlaubnis nach § 13 oder § 20c AMG besitzt. Eine Erlaubnis nach § 20b ist zu beantragen, vertragliche Bindungen gemäß § 14 Abs. 4 oder § 20c AMG sind durch den beauftragenden Betrieb anzuzeigen.
Mehr Informationen über Prüflabore von Geweben und Gewebezubereitungen finden Sie im Merkblatt zu externen Prüflaboren.
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