Hinweise zu den vorzulegenden Unterlagen

Alle im Antrag gemachten Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Alle erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder als beglaubigte Kopien (siehe Punkt Anlagen des Antragsformulars) eingereicht werden. Beglaubigungen sind von einer öffentlichen Stelle in Deutschland (Stadt-/Kreisverwaltungen, Notare, Gerichte, kirchliche Stellen, Krankenkassen) vorzunehmen. Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in anzufertigen. Die Liste der entsprechenden Anschriften in Deutschland kann über die folgende Datenbank ermittelt werden: www.gerichts-uebersetzer.de. Übersetzungen, die von nicht beglaubigten Kopien angefertigt wurden, werden nicht akzeptiert. Eine sachgerechte Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsausbildung ist nur bei Vorlage folgender Unterlagen möglich:
  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
  • tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung, Studium, Fort- und Weiterbildungen und bisherige berufliche Tätigkeiten
  • gültiger Ausweis/Pass
  • ggf. standesamtliches Dokument über die Namensführung z. B. Heiratsurkunde (nur erforderlich bei einer Änderung des Familiennamens nach Beendigung der Berufsausbildung)
  • aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über eine abgeschlossene Ausbildung sowie Nachweise (z. B. Anlagen zum Diplom), die Folgendes bescheinigen:
  • Beginn und Ende der Ausbildung/des Studiums
  • Art und Umfang der theoretischen Ausbildungsinhalte Angabe der Stunden pro Fach innerhalb der gesamten Ausbildungsdauer. Sofern bei dem Nachweis die wöchentlichen Stunden pro Fach angegeben sind, ist es unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist.
  • Art und Umfang der praktischen Ausbildung (Praktika) Es muss aufgeführt sein, mit welcher Stundenzahl die praktische Ausbildung stattfand.
  • Nachweise über die Berufstätigkeit im Bereich Soziale Arbeit (qualifizierte Arbeitszeugnisse) und Zusatzqualifikationen
  • ggf. frühere Entscheidungen zu einer Berufsanerkennung aus anderen Bundesländern, EU-Mitgliedsstaaten oder bei einer anderen Verwaltungsstelle in Nordrhein-Westfalen
Falls ausnahmsweise weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, wird dies im Einzelfall mitgeteilt. Zum Abschluss des Verfahrens ist die persönliche Zuverlässigkeit für Personen, die Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mit einem erweiterten Führungszeugnis nachzuweisen.