Fördermittel (Symbolbild)

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz

Kommunalinvestitionsförderungsfonds
Über den eingerichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund den Ländern Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Das Gesamtvolumen des Fonds beträgt 7 Mrd. Euro und verteilt sich auf zwei Förderprogramme, die in den zwei Kapiteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) geregelt sind. Kapitel 1 („Infrastrukturprogramm“): Mit insgesamt 3,5 Mrd. Euro werden kommunale Investitionen in verschiedenen Bereichen der Infrastruktur, so z.B. städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Lärmschutz und den Ausbau von Breitbandverbindungen gefördert. Auch Investitionen im Bereich der Bildungsinfrastruktur können gefördert werden. Die Fördermöglichkeiten beschränken sich aufgrund der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hier auf Investitionen in die frühkindliche Infrastruktur und in die energetische Sanierung von Schulgebäuden. Der Förderzeitraum wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Bis zu diesem Stichtag müssen alle Maßnahmen nach Kapitel 1 abgenommen sein. Das Land Nordrhein-Westfalen erhielt rund 1,12 Mrd. Euro. Auf den Regierungsbezirk Düsseldorf entfallen davon rund 343 Mio. Euro und damit 30,49 % des Gesamtbudgets der Fördermittel für das Land NRW. Kapitel 2 („Schulsanierungsprogramm“): Ebenfalls mit 3,5 Mrd. Euro werden gezielt kommunale Investitionen zur Sanierung, zum Umbau und zur Erweiterung von Schulgebäuden gefördert. Der Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms wurde bis zum 31.12.2025 verlängert. Hierbei wurden dem Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls rund 1,12 Mrd. Euro zugeteilt. Auf den Regierungsbezirk Düsseldorf entfallen davon rund 317 Mio. Euro. Eine schnelle und wirkungsvolle Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen erfolgt aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW):
  • Die Fördermittel stehen den nordrhein-westfälischen Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung. Die pauschale Verteilung gewährleistet, dass sie eigene Schwerpunkte setzen können.
  • Die Investitionsmaßnahmen werden mit bis zu 90 Prozent vom Bund gefördert. Die Kommunen müssen nicht mehr als den bundesrechtlich vorgeschriebenen Eigenanteil erbringen.
  • Es gilt die sogenannte Trägerneutralität, d.h. auch nicht-kommunale Träger können gefördert werden, wobei sie dann ebenfalls einen Eigenanteil erbringen sollen. Dies betrifft z.B. die Träger von Einrichtungen für frühkindliche Bildung, Träger von gemeinnützigen Weiterbildungseinrichtungen sowie von Privatschulen.
Das Förderverfahren zur Auszahlung der Mittel aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz wird bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Dezernat 31 abgewickelt.

FAQ-Katalog des Ministeriums

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) hat einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Dort gibt es Antworten auf häufig gestellte Fragen.