Video Überwachung (Symbolbild)

Allgemeines zur Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte

Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte – zum Schutz des Verbrauchervertrauens

1. Was sind Bauprodukte?

Als Bauprodukt wird jedes Produkt oder jeder Bausatz bezeichnet, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt. (Verordnung (EU) Nr. 305/2011Artikel 2)

2. Was sind harmonisierte Bauprodukte?

Harmonisierte Bauprodukte, sind Bauprodukte, für die es eine harmonisierte Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Bewertung (ETB) gibt. Harmonisierte Normen werden im Auftrag der Europäischen Kommission von europäischen Normungsgremien erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das bedeutet, dass für diese Bauprodukte EU-weit die gleichen Grundanforderungen gestellt werden.

3. Was sind Aufgaben und Ziele der Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte?

Im Fokus der Marktüberwachung liegen die Bauprodukte, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften - harmonisierte Europäische Normen (hEN) und Europäisch Technisch Bewertung (ETB)- der Europäischen Gemeinschaft fallen. Es wird überprüft, ob die Anforderungen der jeweiligen Vorschriften erfüllt werden. So wird dazu beigetragen, dass diese Produkte im freien Warenverkehr innerhalb der EU ohne Beschränkungen gehandelt werden können.

Die Marktüberwachung soll für einen fairen Wettbewerb sorgen und „schwarze Schafe“ aufdecken, die sich Wettbewerbsvorteile gegenüber „rechtskonformen“ Herstellern verschaffen.

Dabei setzt die Marktüberwachungsbehörde auf Kooperation mit den Wirtschaftsakteuren, also den Herstellern, deren Bevollmächtigten, den Importeuren  und Händlern. Die Marktüberwachung soll dazu beitragen, dass Bauprodukte, die in den Genuss des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft gelangen, den auf EU-Ebene gestellten Anforderungen genügen. Hierbei wird der freie Warenverkehr durch die Marktüberwachung nicht über das notwendige Maß hinaus eingeschränkt.

Kies, Sand und Split (Symbolbild)
Dämmwolle

Dämmwolle ©Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kontrolliert die Marktüberwachungsbehörde anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen und Laboruntersuchungen. Um die Sicherheit eines Bauwerkes zu gewährleisten, müssen eingesetzte Bauprodukte ihre Funktion im Bauwerk dauerhaft erfüllen können. Maßgebliche Einflussfaktoren hierfür sind die ordnungsgemäße Herstellung des Produktes sowie die Richtigkeit der vom Hersteller deklarierten Produkteigenschaften (Leistungen), die mit der CE-Kennzeichnung anzugeben sind.

Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, ihnen die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten. Falls nötig und gerechtfertigt, dürfen Sie die Räumlichkeiten von Wirtschaftsakteuren betreten und erforderliche Produktmuster entnehmen.

Selbstverständlich wahren die Marktüberwachungsbehörden die Vertraulichkeit, um Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten im Rahmen des nationalen Rechts zu schützen.

4. Wer ist zuständig für die Marktüberwachung von Bauprodukten?

In Deutschland wird die Aufgabe der Marktüberwachung für Bauprodukte von den Ländern ausgeführt. Die Durchführung der Marktüberwachung für Bauprodukte in Nordrhein-Westfalen erfolgt zentral durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 35.

5. Was passiert beim Auffinden mangelhafter Produkte?

Sollten Bauprodukte Mängel aufweisen oder Anforderungen aus Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht erfüllen, prüft die Marktüberwachungsbehörde mögliche Maßnahmen und berücksichtigt dabei den Kooperationsgedanken. Die Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnis, das Inverkehrbringen von mangelhaften Bauprodukten zu beschränken und diese gegebenenfalls vom Markt zu nehmen. Diese Maßnahmen werden im Zuge der Informationspflicht in den Mitgliedsstaaten der EU bekannt gemacht, um für Transparenz zu sorgen.

6. Wer ist für das Aufbringen des CE-Kennzeichens verantwortlich?

Bauprodukte, die von einer Harmonisierungsrechtsvorschrift erfasst sind, müssen vor Inverkehrbringen in Deutschland mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Die CE-Kennzeichnung darf nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten an ein Bauprodukt aufgebracht werden (vgl. Artikel 30 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Auf Artikel 30 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird in Artikel 8 Absatz 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung – BauPVO)  und in § 7 Absatz 1 ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) verwiesen.

Artikel 15 BauPVO bestimmt darüber hinaus , dass ein Händler oder Importeur für die Zwecke der EU-Bauproduktenverordnung als Hersteller gilt und den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 11 EU-Bauproduktenverordnung unterliegt, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann.

Indem der Hersteller oder derjenige, der gem. Artikel 15 BauPVO als Hersteller gilt, die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt er an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen übernimmt, die in der BauPVO und in anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind. (Artikel 8 Abs. 2 BauPVO)

Das bedeutet: Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass sein Produkt alle europaweit geltenden Anforderungen erfüllt.

Um das Vertrauen in die CE- Kennzeichnung dauerhaft zu gewährleisten, insbesondere in die technischen Eigenschaften von Bauprodukten, bedarf es einer staatlichen Überwachung des Marktes.

7. Was sind die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung?

In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt, welche die Grundlage für die Marktüberwachung darstellen. Demnach darf die CE-Kennzeichnung vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nur auf Produkten angebracht werden, für die eine Kennzeichnung durch Harmonisierungsrechtsvorschriften vorgeschrieben ist  und die Bauprodukte diesen Vorgaben entsprechen. Voraussetzung der CE-Kennzeichnung ist ein erfolgreich durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren. Einzelheiten dazu finden Sie in der produktspezifischen europäisch harmonisierten Norm (hEN). Die CE-Kennzeichnung muss auf dem Produkt selbst gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Nur wenn das Produkt es nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, besteht die Möglichkeit die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen anzubringen.

Gemäß Artikel 9 BauPVO sind folgende Anforderungen an die CE- Kennzeichnung einzuhalten:

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8. Gebühren für Kontrollen in der Marktüberwachung

Einführung der Gebührenpflicht

Seit dem 26.02.2014 besteht für die Marktüberwachung europäisch harmonisierter Bauprodukte ein Gebührentatbestand. Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

Die Gebühr wird für Maßnahmen zur Durchführung

  • des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
  • des Abschnitts 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG), soweit es nach dem BauPG Anwendung findet und
  • des Kapitels VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (BauproduktenVO)

erhoben, sofern bei der Überprüfung Mängel festgestellt - sowie auf deren Behebung hingewikrt oder beschränkende Maßnahmen erlassen wurden.

  • Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand für die Sachbearbeitung. Die Stundensätze (Richtwerte) werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und veröffentlicht. Die Mindestgebühr beträgt je nach festgestelltem Mangel zwischen 50 und 100 Euro.

  • Kostenschuldner

Kostenschuldner können Hersteller im Rahmen der Herstellerverantwortung sowie Importeure und Händler wegen Verletzung der auferlegten Überwachungspflichten sein. 

  • Links zu:

Gebührengesetz NRW

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)

Anlage zur AVerwGebO NRW; Tarifstelle 2.9.5.8

Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (SMBl.NRW)

9. Wo finde ich weiterführende Informationen?

  • Die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgt in Deutschland u.a. durch ein Marktüberwachungsprogramm (MÜ-Programm). Informationen zu diesem Programm sind unter DIBt / Marktüberwachung veröffentlicht.
  • Des Weiteren stellt das Informationsportal ICSMS detaillierte Informationen über technische Produkte bereit. So enthält ICSMS amtliche Informationen zu gefährlichen Produkten, aber auch freiwillige Rückrufe der Industrie sowie Hinweise von Produzenten auf Plagiate.
  • Auch ist eine Informationsbeschaffung über gefährliche oder potenziell gefährliche Verbrauchsgüter mithilfe des europaweiten Schnellwarnsystems RAPEX (Rapid Exchange of Information System) möglich. Die wichtigsten Informationen zum Thema RAPEX finden Sie hier.
  • Eine Liste der notifizierten Stellen für CE-Kennzeichnung erreicht man unter folgendem Link: Nando. Die Suche erfolgt anhand der Kennnummer, soweit zutreffend, die sich hinter der CE-Kennzeichnung befindet.
  • FAQ zur Bauproduktenverordnung