Beschwerdebrief (Symbolbild)

Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarangelegenheiten

Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Das Sachgebiet für Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren • bearbeitet Dienstaufsichtsbeschwerden, die sich gegen Beschäftigte der Bezirksregierung Düsseldorf richten, • bearbeitet Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte der Bezirksregierung Düsseldorf, • bearbeitet Disziplinarverfahren gegen verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen im Regierungsbezirk Düsseldorf, • beaufsichtigt Disziplinarverfahren, die von den kreisfreien Städten und den Kreisen des Regierungsbezirks durchgeführt werden.

Dienstaufsichtsbeschwerden

Möchten Sie das persönliche Verhalten oder die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Bezirksregierung Düsseldorf rügen, so haben Sie die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist weder an eine bestimmte Form, noch an Fristen gebunden. Es ist jedoch sinnvoll, eine Beschwerde schriftlich und zeitnah einzureichen und das vorgeworfene Fehlverhalten genau zu bezeichnen. Im Sachgebiet 11.05 wird jede Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierung geprüft und dem Regierungsvizepräsidenten zur Entscheidung vorgelegt. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Regierungspräsidentin oder den Regierungsvizepräsidenten werden an das Ministerium des Innern NRW als zuständige dienstvorgesetzte Stelle weitergeleitet. Sofern eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründet ist, können entsprechende dienstaufsichtsrechtliche oder organisatorische Maßnahmen veranlasst werden. In gravierenden Fällen sind zudem disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen denkbar.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann kein förmliches Rechtsmittel in Form eines Widerspruchs oder eines gerichtlichen Verfahrens ersetzen.
Auch kann im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde keine andere Sachentscheidung erreicht werden. Soll außerhalb eines förmlichen Verfahrens eine andere Entscheidung in der Sache herbeigeführt werden, so kann eine Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt werden, über die von dem fachlich zuständigen Dezernat entschieden wird.

Im Rahmen der Beschwerdebearbeitung entstehen Ihnen als beschwerdeführender Person keine Kosten.

Disziplinarverfahren

Das Disziplinarverfahren ist ein Verfahren, in dem ein mögliches Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten geprüft und gegebenenfalls sanktioniert wird.

Ziel des Disziplinarverfahrens ist es nicht, ausschließlich erzieherisch auf die Beamtin oder den Beamten einzuwirken. Es dient ebenso dem Zweck, die Beamtin oder den Beamten vor Angriffen von außen zu schützen und sie oder ihn gezielt aus dem Focus der Öffentlichkeit zu nehmen. Der Dienstherr muss insoweit seiner Fürsorgepflicht Genüge tun. Somit hat ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auch eine Schutzfunktion zu erfüllen.
Ein Disziplinarverfahren ist einzuleiten, wenn der Verdacht eines Dienstvergehens besteht.
Ein Disziplinarverfahren wird von der zuständigen Stelle von Amts eingeleitet. Es kann auch auf Antrag der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten eingeleitet werden.
Ein Disziplinarverfahren kann nicht auf Antrag oder Aufforderung dritter Personen eingeleitet werden. Jedoch können Beschwerden in bestimmten Fällen zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen.

FAQ

§ 47 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz- BeamtStG] schreibt vor, dass ein Dienstvergehen vorliegt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte schuldhaft die ihr/ ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr bzw. sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder
  2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
  3. wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37 BeamtStG (Verschwiegenheitspflicht), 41 BeamtStG (Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) und 42 BeamtStG (Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen) verstoßen.

Die Einheit des Dienstvergehens gebietet es, mehrere Pflichtverletzungen einer Beamtin/eines Beamten mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden. Dies ist anders als im Strafrecht. Eine disziplinarrechtliche Entscheidung würdigt den gesamten Lebenssachverhalt und es ergeht in einem einzigen Verfahren eine Entscheidung.

Vorgesetzte (gemäß § 14 Abs.1, 15 Abs.1, 17 Abs.1 und 18 Abs.1 der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen), Schulleitungen (gemäß § 19 Abs. 5 ADO) haben den Verdacht eines Dienstvergehens dem jeweiligen Dienstvorgesetzten kurzfristig mitzuteilen. Bei Vorgesetzten herrscht manchmal Unklarheit darüber, inwieweit ein Sachverhalt vor der Weitergabe an den Disziplinarbereich aufbereitet und ermittelt werden soll. Hierbei gilt:

Sobald der Verdacht eines Dienstvergehens gegeben ist, sollte die für Disziplinarangelegenheiten zuständige Stelle beteiligt werden. Jede Beamtin/ jeder Beamte hat das Recht auf ein faires Verfahren. Um dies zu gewährleisten, sieht das Disziplinarrecht verschiedene Verfahrensschritte vor. Dazu gehört auch, dass Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahren erfolgen müssen.

Zu beachten ist ferner, dass nicht jede geringfügige schuldhaft begangene Verletzung einer Dienstpflicht ein Dienstvergehen darstellt. Es muss ein Pflichtverstoß mit einigem Gewicht vorliegen. Eine bloße Bagatellverfehlung, wie etwa eine einmalige Verspätung, das versehentliche Versäumen einer Vertretungsstunde oder die Nichteintragung einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft auf dem Zeugnis überschreitet nicht die Schwelle zur Erheblichkeit.

Solchen Bagatellverfehlungen sollte der Vorgesetzte durch eine unmittelbare Reaktion, z.B. durch ein Gespräch begegnen.

Treten die Fehlverhaltensweisen wiederholt auf, so soll der Vorgesetzte eine schriftliche oder mündliche Weisung erteilen oder eine schriftliche Vereinbarung treffen. Wichtig ist, dass konkret aufgegeben wird, wie das Fehlverhalten abzustellen ist.

Bei weiteren Verstößen könnte die Grenze zum Dienstvergehen überschritten sein. Nun ist der nächsthöhere Dienstvorgesetzte zu informieren. Die Grenze zur disziplinaren Erheblichkeit ist überschritten bei wiederholten Verstößen, körperlichen Übergriffen, massiven Störungen des Betriebsfriedens oder der Begehung von Straftaten.

In dem formalisierten Disziplinarverfahren gibt es Schutzrechte für die betroffenen Beamtinnen und Beamten, wie etwa das Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen von Zeugen. Die Beamtin bzw. der Beamte und die Zeugen werden jeweils zu Beginn eines Termins über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Nur eine Aussage, die unter diesen Voraussetzungen zustande gekommen ist, ist für das Disziplinarverfahren und ein evtl. folgendes Gerichtsverfahren verwertbar. Unterbleibt die Belehrung, besteht die Gefahr, dass die Aussage nicht verwertbar ist. Nur bei Einhaltung dieser Vorschriften kann der Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens (Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes) erreicht werden.

Pflicht zum vollen persönlichem Einsatz in ihrem Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG)
Diese Pflicht umfasst z. B. die Pflicht zur Pünktlichkeit, die Pflicht zum vollen Einsatz der Arbeitskraft und zur gewissenhaften Aufgabenerledigung.

Zum Aufgabenkreis der Lehrerinnen und Lehrern gehört vor allem die Erziehung, Beratung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit, wobei der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen nach der Verfassung und den Schulgesetzen zu beachten ist. ( § 4 Abs. 1 ADO) Kernaufgaben sind z.B. :

  • die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
  • die Erteilung des Unterrichts
  • die Überwachung der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht
  • die Aufsichtspflicht
  • das Korrigieren und die Benotung von Schülerarbeiten
  • die Überwachung der Erledigung von Hausaufgaben
  • Ausfertigung von Zeugnissen
  • Führung von Unterrichtsnachweisen in Klassenbüchern und Kursheften
  • Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z. B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste)
  • Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben
  • Mitwirkung an Konferenzen und Dienstbesprechungen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahres

Aus der Pflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen, wird nach allgemeiner Auffassung auch die Pflicht der Beamtin bzw. des Beamten zur Gesunderhaltung abgeleitet. Eine Beamtin bzw. ein Beamter muss alles vermeiden, was der eigenen Leistungsfähigkeit schaden kann. Hierzu gehört der übermäßige Genuss von Alkohol. Alkoholismus ist als Krankheit anerkannt. Der Dienstherr kann aber von betroffenen Beamtinnen und Beamten verlangen, dass sie/er eine stationäre oder ambulante Entwöhnungsbehandlung durchführt und an Nachsorgemaßnahmen teilnimmt.

Fortbildungspflicht (§ 42 LBG NRW)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Verbot des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst (§ 62 LBG NRW)
Eng verbunden mit der Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, ist die Pflicht, dem Dienst nicht unentschuldigt fern zu bleiben. Die öffentliche Verwaltung ist zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben auf die gewissenhafte Dienstausübung der Beamtinnen und Beamten angewiesen. Fehlt eine Beamtin bzw. ein Beamter ohne entschuldbaren Grund, führt dies in der Regel zum Verlust der Dienstbezüge nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz und zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

Pflicht, Dienstunfähigkeit durch ärztliche Atteste nachzuweisen (§ 62 Abs.1 S.2 LBG NRW)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstunfähigkeit durch ärztliches Attest  nachzuweisen, soweit die Erkrankung länger als drei Tage andauert. Grundsätzlich müssen Erkrankungen sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich angezeigt werden.

Für Lehrerinnen und Lehrer ist dies ausdrücklich in § 13 ADO normiert.

Pflicht zur Uneigennützigkeit (§ 34 Satz 2 BeamtStG)
Hieraus ergibt sich z. B. das Verbot, dienstliche Vermögenswerte zu privaten Zwecken zu nutzen sowie die Pflicht zur Unbestechlichkeit.

Aus der Pflicht zur unparteiischen Amtsausübung ergibt sich auch, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter jeden Anschein vermeiden muss, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob ein strafrechtlicher Tatbestand z.B. der Vorteilsnahme erfüllt ist.

Der sorgsame und transparente Umgang mit Schulgeldern gehört zu dem Pflichtenkreis von Lehrerinnen und Lehrern.

Auch der außerdienstliche reguläre Umgang mit öffentlichen Geldern (z.B. die Steuerehrlichkeit) gehört zu dem Pflichtenkreis einer jeden Beamtin und eines jeden Beamten. Weil eine Beamtin bzw. ein Beamter öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird, beeinträchtigt es in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter sich durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile oder andere von der Allgemeinheit bezahlte öffentliche Mittel verschafft oder zu verschaffen versucht.

Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
Um eine unparteiische und gerechte Amtsausübung zu gewährleisten, dürfen Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Ausführliche Informationen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken finden Sie in der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung herausgegebene Information zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich.

Allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG)
Das innerdienstliche Wohlverhalten umfasst die Pflicht zur Redlichkeit und Ehrlichkeit, zu kollegialem Verhalten und Wahrung des Betriebsfriedens, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, gegenüber Mitarbeitern sowie gegenüber Bürgern.

Aber auch außerdienstliches Verhalten kann ein Dienstvergehen sein. Vor allem ist hier die Pflicht zur Beachtung geltenden Strafrechts erheblich. Der erstmalige Verstoß wird nur als Dienstvergehen gewertet, wenn der Beamte gerade wegen seines speziellen Amtes Vertrauen genießt, nicht gegen diese Strafnorm zu verstoßen. Außerdem ist der Beamte zur Wahrung ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, darf also nicht unehrenhaft Schulden machen.

Der Allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG kommt auch bei der Ausübung des Lehrerberufs eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn Lehrerinnen und Lehrer müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Von Lehrerinnen und Lehrern wird daher erwartet, dass sie sich aufgrund ihres Erziehungsauftrags gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher Hinsicht regelgerecht verhalten.

Mit dem Erziehungsauftrag unvereinbar sind deshalb u. a.

  • Straftaten gegenüber Kindern (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Beschaffung und Besitz von Kinderpornografie, Beleidigung, unterlassene Hilfeleistung)
  • körperliche oder psychische Gewalt oder Übergriffe
  • Distanzunterschreitungen
  • Sexuelle Belästigungen und/oder Anspielungen
  • Diskriminierende Äußerungen

Neutralitätspflicht und Pflicht zu gemeinwohlorientiertem Handeln (§ 33 Satz 2 BeamtStG)
Hierzu gehört die Pflicht, das übertragene Amt unparteiisch und gerecht auszuüben und bei der Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Pflicht, das übertragene Amt unparteiisch auszuüben, wird für Lehrerinnen und Lehrer ausdrücklich in § 6 Abs. und in § 2 Abs. 6 Satz 2 SchulG normiert.

Gehorsams-, Beratungs- und Unterstützungspflicht (§ 35 Satz 1 und 2 BeamtStG)
Jede Beamtin und jeder Beamter ist verpflichtet, allgemeine Gesetze und Vorgaben zu beachten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten zu erfüllen. Dabei tragen die Beamtinnen und die Beamten die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs.1 BeamtStG).

Vorgaben, an die Lehrerinnen und Lehrer gebunden sind, können sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrplänen sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht ergeben. Dabei dürfen Konferenzbeschlüsse die Freiheit und Verantwortung der Lehrer und Lehrerinnen bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.

Zu den wichtigsten Rechtsvorschriften im Schulbereich zählen insbesondere:

  • Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
  • Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) RdErl. d. Kultusministeriums v. 20. 9. 1992 (GABl. NW. I S. 235)

Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die im Amtsblatt (ABl. NRW.), in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) und in den Amtlichen Schulblättern veröffentlichten schulbezogenen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen.

Remonstrationspflicht (§ 36 Abs.2 BeamtStG)
Diese Pflicht umfasst die Verpflichtung des Beamten, eine dienstliche Weisung, die er für rechtswidrig aber nicht verfassungswidrig hält, zwar zu erfüllen, aber schriftlich niederzulegen, dass er seine Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen hat.

Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 37 BeamtStG)
Nach § 37 Abs.1 BeamtStG hat die Beamtin bzw. der Beamte über bei amtlichen Tätigkeiten bekannt gewordene dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Eintritt des Ruhestandes fort. Nach § 37 Abs.2 BeamtStG gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht

  • für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
  • bei Tatsachen, die offenkundig sind oder
  • ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder
  • gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stellen, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 Strafgesetzbuch angezeigt wird.

Auch bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, unberührt.

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zum ständigen Pflichtenkreis einer jeden Beamtin und eines jeden Beamten. Die Dienstverschwiegenheitspflicht betrifft grundsätzlich alle bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und gilt gegenüber jedermann.

Pflicht zur Nebentätigkeit (§ 48 LBG NRW)
Der Dienstherr kann eine Beamtin oder einen Beamten verpflichten, ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu übernehmen.

Pflicht, Nebentätigkeiten genehmigen zu lassen (§ 49 LBG NRW)
Möchte eine Beamtin oder ein Beamter eine weitere Tätigkeit ausüben, ist sie/er verpflichtet, sich diese genehmigen zu lassen.

Verhinderung von Interessenkollisionen (§ 47 LBG NRW)
Zur Sicherstellung einer gerechten und unparteiischen Amtsausübung sind Beamtinnen und Beamte von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

 

Weitere Beamtenpflichten:

  • Pflicht zur Mehrarbeit (§ 61 LBG NRW)
  • Streikverbot (§ 62 LBG NRW)
  • Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges (§ 104 Abs. 2 LBG NRW)
  • Pflicht zur Einholung einer Aussagegenehmigung (§ 37 Abs. 3 BeamtStG)
  • Pflicht zur Leistung des Diensteides (§ 38 BeamtStG)
  • Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Satz 3 BeamtStG)
  • Mäßigungsgebot bei politischer Betätigung (§ 33 Abs.2 BeamtStG)

1. Einleitung

a)
Das Disziplinarverfahren beginnt mit der Einleitung des Verfahrens. Da-bei ist die dienstvorgesetzte Stelle verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (vgl. § 17 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen [LDG NRW]).

Die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist aktenkundig zu machen. Dies erfolgt entweder durch einen Aktenvermerk, meistens aber direkt mit einer Einleitungsverfügung, die an den Beamten zugestellt wird.

Gesetzliche Vorgaben:
Gemäß § 20 LDG NRW hat die dienstvorgesetzte Stelle die Beamtin oder den Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten.

Zur Wahrung der Rechte der Beamtin bzw. des Beamten ist sie/er ge-mäß § 20 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu belehren. Die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen. Erfolgt diese Belehrung nicht oder ist die Belehrung unrichtig, hat dies zur Folge, dass die von der Beamtin bzw. dem Beamten getroffenen Aussagen nicht zu ihrem bzw. seinem Nachteil verwertet werden dürfen.

Mit der Belehrung über ihre/seine Rechte wird der Beamtin bzw. dem Beamten gemäß § 20 Abs. 2 LDG NRW für eine schriftliche Äußerung eine Ausschlussfrist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Ausschlussfrist von 2 Wochen gesetzt. Eine Fristversäumung berührt allerdings die Befugnis zur Äußerung im weiteren Verfahren nicht.

Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, soll die Anhörung innerhalb von 3 Wochen nach Ein-gang der Erklärung durchgeführt werden. Sofern die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert ist, eine Frist einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung nachzukommen, und dies unverzüglich mitteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder eine erneute Ladung vorzunehmen.

b)
Eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann auch auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten erfolgen, wenn sie/er sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens entlasten möchte. Ein solcher Antrag darf von der dienstvorgesetzten Stelle nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen.

c)
Eine Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt weder von Amts wegen noch auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, wenn eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, weil die Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 LDG NRW vorliegen.

2. Vorläufige Dienstenthebung
Die dienstvorgesetzte Stelle kann eine Beamtin oder einen Beamten mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder nach der Einleitung ei-nes Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 LDG NRW vorliegen, nämlich

  • wenn die Prognose gestellt wird, dass im Disziplinarverfahren voraus-sichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder
  • wenn bei einer Person im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes erfolgen wird.

Außerdem kann die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.

3. Aussetzung des Disziplinarverfahrens

a)
Sofern wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, ein Strafverfahren durchgeführt ist und öffentliche Klage erho-ben worden ist, ist das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 1 LDG NRW auszusetzen. Eine Aussetzung des Verfahrens un-terbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder wenn nachträglich Gründe eintreten, die das Unterlassen der Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW rechtfertigen.

b)
Ferner kann ein Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Auch hier ist das Verfahren unverzüg-lich fortzusetzen, wenn das andere geordnete Verfahren rechtskräftig bzw. bestandskräftig abgeschlossen ist.

4. Ermittlungen
Kernstück des Disziplinarverfahrens sind die Ermittlungen gemäß § 21 LDG NRW. Die erforderlichen Ermittlungen orientieren sich an dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Es sind alle belastenden und entlas-tenden und die Umstände zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind.

Gemäß § 22 Abs.1 und 2 i.V.m. § 23 Abs.1 LDG NRW besteht eine Ausnahme von der Ermittlungspflicht, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Solche Feststellungen des Gerichts sind für das Disziplinarverfahren bindend und werden ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt.

Auch wenn der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, kann von weiteren Ermittlungen abgesehen werden.

Nach § 24 Abs. 2 LDG NRW können Niederschriften oder Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein ohne erneute Beweiserhebung verwertet wer-den.

Ansonsten werden für die Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Beweise gemäß § 24 LDG NRW erhoben. Dies sind insbesondere:

  • schriftlich dienstliche Auskünfte, die eingeholt werden können,
  • die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen oder ihre schriftlichen Äußerungen, die eingeholt werden können,
  • Urkunden und Akten, die beigezogen werden können, sowie
  • die Inaugenscheinnahme.

Die Beamtin bzw. der Beamte hat gemäß § 24 Abs. 3 LDG NRW das Recht, Beweisanträge zu stellen, über die die dienstvorgesetzte Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Dabei ist einem Beweisantrag statt-zugeben, soweit dieser für die Tat oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

Gemäß § 24 Abs. 4 LDG NRW hat die Beamtin bzw. der Beamte das Recht, an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung besteht allerdings kein Anspruch. Auch kann die Beamtin oder der Beamte von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Sofern ein schriftliches Gutachten erstellt worden ist, ist dies dem Beamten bzw. der Beamtin zugänglich zu machen, soweit nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Wichtige Gründe sind hierbei insbesondere die Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen und der Schutz der Rechte Dritter.

Zur Aufklärung des Sachverhalts stehen der dienstvorgesetzten Stelle auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Die dienstvorgesetzte Stelle kann verlangen, dass für das Disziplinarverfahren von der Beamtin bzw. dem Beamten Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, insbesondere Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich techni-scher Aufzeichnung, zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Der Beschluss ist unan-fechtbar (vgl. § 26 LDG NRW).
  • Die dienstvorgesetzte Stelle kann beim Gericht einen Antrag auf Beschlagnahmung oder Durchsuchung stellen. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnah-men und Durchsuchen gelten entsprechend, soweit im LDG NRW nicht etwas anderes bestimmt ist (vgl. § 27 LDG NRW).
  • Die dienstvorgesetzte Stelle kann beim Gericht zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand einer Beamtin oder eines Beamten beantragen, dass die Beamtin oder der Beamte in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einer anderen geeigneten Fachklinik für höchstens 6 Wochen untergebracht und untersucht wird (vgl. § 28 LDG NRW). Das Gericht entscheidet durch Beschluss nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen. Die Anordnung darf jedoch nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist. Die Unterbringung darf nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Be-hörden durchgesetzt werden.

5. Ermittlungsergebnis
Nach Abschluss der Ermittlungen fertigt die dienstvorgesetzte Stelle ein Ermittlungsergebnis und hört die Beamtin bzw. den Beamten an (vgl. § 31 LDG NRW).

6. Die Abschlussentscheidung
Die Bezirksregierung hat die Befugnis, folgende Disziplinarmaßnahmen zu treffen:

  • Verweis (vgl. § 6 LDG NRW)
  • Geldbuße (vgl. § 7 LDG NRW)
  • Kürzung der Dienstbezüge (vgl. § 8 LDG NRW)
  • Kürzung des Ruhegehalts (vgl. § 11 LDG NRW)

Diese Disziplinarmaßnahmen werden mit einer Disziplinarverfügung ausgesprochen, die der Beamtin bzw. dem Beamten zuzustellen ist. Die Beamtin bzw. der Beamte kann hiergegen Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Sofern eine höhere Disziplinarmaßnahme für erforderlich gehalten wird und die Disziplinarkompetenz der Bezirksregierung nicht ausreicht, erhebt die Bezirksregierung eine Disziplinarklage bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (vgl. § 35 LDG NRW). Das Verwaltungsgericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen aussprechen:

  • eine Zurückstufung (vgl. § 9 LDG NRW)
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. § 10 LDG NRW)
  • Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. § 12 LDG NRW)

Eine Disziplinarmaßnahme wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen (vgl. § 13 Abs. 1 LDG NRW).

Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW folgende Kriterien entscheidend:

  • die Schwere des Dienstvergehens
  • das Persönlichkeitsbild der Beamtin bzw. des Beamten
  • der Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde
  • Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beamten ist zu berücksichtigen, wenn eine Geldbuße oder die Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen werden soll.
  • Ist durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört, kommt als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Verlust des Ruhegehaltes in Betracht (Vgl. § 13 Abs. 3 LDG NRW).

Einleitung  (§§ 17 und 18 LDG NRW)
Neben der Einleitung von Amts wegen durch die dienstvorgesetzte Stelle (§ 17 Abs.1 LDG) hat die Beamtin oder der Beamte auch das Recht bei der dienstvorgesetzten Stelle oder höheren dienstvorgesetzten Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um sich vom Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten (§ 18 LDG). Die dienstvorgesetzte Stelle hat kein Ermessen und muss dem Antrag nachkommen, es sei denn es handelt sich um einen Vorwurf, der eine Bagatellverfehlung darstellt.

Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 LDG NRW)
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW muss die Beamtin oder der Beamte bzw. die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert werden, sobald dies ohne Gefährdung des Sachverhaltes möglich ist.

Der Dienstherr muss die Beamtin oder den Beamten möglichst genau darüber informieren, welches Dienstvergehen zur Last gelegt wird. Notwendig ist hierbei eine möglichst präzise Angabe der vermeintlichen Verfehlungen nach Ort, Zeit und Angabe der konkreten Begehensweise.

Anhörung und Belehrung (§§ 20 Abs.2 und 31 LDG NRW)
Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, sich zu den Vorwürfen entweder schriftlich oder mündlich zu äußern. Grundsätzlich gilt allerdings, dass niemand gegen sich selbst aussagen und an seiner „Selbstüberführung“ mitwirken muss, sodass auch die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte das Recht hat, die Aussage zu verweigern. Wenn sie oder er sich jedoch äußern möchte, hat sie oder er die Möglichkeit, dies entweder innerhalb eines Monats schriftlich zu tun, oder innerhalb zweier Wochen die Erklärung abzugeben, sich mündlich äußern zu wollen. Nach der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, sollte sich die Beamtin oder der Beamte ca. innerhalb der nächsten 3 Wochen mündlich zu den Vorwürfen äußern. Für den Fall, dass sich die Beamtin oder der Beamte äußern, ist sie oder er zur Wahrheit verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass der Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt ist, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird.

Ein weiteres Anhörungsrecht wird der Beamtin oder dem Beamten nach Beendigung der Ermittlungen eingeräumt. Nach Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich hierzu abschließend zu äußern.  Die vorgenannten Fristen gelten entsprechend.

Beistand/Bevollmächtigte/Bevollmächtigter (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW)
Die Beamtin / der Beamte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren jederzeit einer bzw. eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Als Beistand bezeichnet man eine Person, die Menschen in mündlichen Verhandlungen, Verwaltungs- oder Verfahrensvorgängen Hilfe und Unterstützung bietet. Die bzw. der Bevollmächtigte (z. B. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) kann durch den betroffenen Beamten ermächtigt werden, diesen zu vertreten.

Beweisanträge (§ 24 Abs. 3 LDG NRW)
Die Beamtin / der Beamte hat das Recht, Beweisanträge zu stellen, über die nach pflichtgemäßem Ermessen vom Dienstherrn entschieden werden muss. Soweit der Beweisantrag für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann, muss einem Beweisantrag stattgegeben werden.

Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen § 24 Abs. 4 LDG
Der Beamtin / dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen / Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins (Ortstermin) teilzunehmen. Hierbei besteht auch ein Anwesenheitsrecht für die bzw. den Bevollmächtigten der Beamtin / des Beamten. Neben dem Anwesenheitsrecht besteht für die Beamtin / den Beamten und für bevollmächtigte Personen die Möglichkeit, Fragen zu stellen, sofern diese sachdienlich sind. Sollte die Beamtin / der Beamte aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, von der Teilnahme an der Beweiserhebung ausgeschlossen worden sein, kann sie oder er sich gemäß § 3 in Verbindung mit § 29 VwVfG im Wege der Akteneinsicht Informationen verschaffen.

Die Beamtin/ der Beamte hat aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein Termin verschoben wird, z.B. wenn sie/er an der Teilnahme verhindert ist.

Gutachten
Ist durch den Dienstherrn ein schriftliches Gutachten, z.B. ein fachpsychiatrisches Gutachten eingeholt worden, ist dieses der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 24 Abs. 4 LDG NRW grundsätzlich zugänglich zu machen.

Zeuginnen und Zeugen sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW zur Aussage verpflichtet.

Ausnahmen hiervon:

  • Die Zeugin bzw. der Zeuge ist mit der beschuldigten Beamtin bzw. dem beschuldigten Beamten verlobt, verheiratet (auch gewesen), verwandt oder verschwägert. (umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht)
  • Zeuginnen und Zeugen brauchen keine Fragen zu beantworten, durch die sie selber oder eine Angehörige oder ein Angehöriger von ihnen der Gefahr ausgesetzt würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (Aussageverweigerungsrecht)

Kostenerstattung
Zeuginnen und Zeugen haben nach dem „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG)“ Anspruch darauf, ihre entstandenen Kosten erstattet zu bekommen.

Beistand/Bevollmächtigte/Bevollmächtigter
Zeuginnen und Zeugen können sich gemäß § 14 VwVfG einer Bevollmächtigten bzw. eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedienen.

Kontakt

Kontakt (Symbolbild)
Claudia Grauel
Dezernat 11: Personalangelegenheiten
Tel.: 0211 475-2707
H.-Joachim Kendelbacher
Dezernat 11: Personalangelegenheiten
Tel.: 0211 475-2773