Wasserschutzgebiet (Symbolbild)

Wasserschutzgebiete und Festsetzungsverfahren

Warum werden Wasserschutzgebiete festgesetzt? Grundwasser ist neben Rohwasser aus Talsperren, Uferfiltrat und mit Oberflächenwasser angereichertem Grundwasser ein wichtiger Rohstoff, aus dem unser Trinkwasser gemacht wird. Deswegen hat der Schutz dieser Gewässer einen außerordentlich hohen Stellenwert.

WARUM WERDEN WASSERSCHUTZGEBIETE FESTGESETZT?

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Je nach Lage der Wassergewinnungsanlagen wird es im Regierungsbezirk Düsseldorf aus dem Grundwasser oder als sogenanntes „Uferfiltrat“ beziehungsweise angereichert mit Oberflächenwasser gewonnen. Darüber hinaus wird insbesondere im Bergischen Land auch Rohwasser für die Trinkwassergewinnung aus den dortigen Trinkwassertalsperren entnommen.

Sowohl das Grund- als auch das Oberflächenwasser sind vielfältigen Gefährdungen infolge landwirtschaftlicher, industrieller oder infrastruktureller Nutzung ausgesetzt. Besonders problematisch ist hierbei, dass unser Wasser ein „gutes Gedächtnis“ hat, so dass Verunreinigungen, die in das Grundwasser eingedrungen sind, allenfalls mit aufwändigen und teuren Verfahren wieder entfernt werden können.

Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist daher vorgesehen, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Hierzu ist die obere Wasserbehörde angehalten, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Wasserschutzgebiete festzusetzen.

VORAUSSETZUNGEN

Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn

  • das Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Wasserversorgung geeignet ist (Schutzwürdigkeit),
  • das Wasservorkommen ohne die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes in seiner Eignung als Trinkwasser beeinträchtigt würde (Schutzbedürftigkeit) und
  • der mit der Schutzgebietsfestsetzung verfolgte Zweck mit den in Aussicht genommenen Mitteln und der Schutz ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte anderer erreicht werden kann (Schutzfähigkeit).

FORM UND INHALT

In Nordrhein-Westfalen werden Wasserschutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnung – die sogenannte „Wasserschutzgebietsverordnung“ – festgesetzt. Die Festsetzungsverfahren werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt, sodass ein Antrag hierfür nicht erforderlich ist.

In der Wasserschutzgebietsverordnung können, wenn und soweit der Schutzzweck dies erfordert, bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden. Darüber hinaus können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,

  • bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
  • Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
  • bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen.

ABGRENZUNG DES WASSERSCHUTZGEBIETES

Nach den technischen Regeln für Wasserschutzgebiete soll das Wasserschutzgebiet in der Regel das gesamte unterirdische, bei Entnahmen aus Talsperren in der Regel das gesamte oberirdische Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage umfassen. Die Ermittlung dieses Einzugsgebietes erfolgt im Rahmen eines hydrogeologischen Gutachtens, welches von dem jeweiligen Wasserversorger in Auftrag gegeben wird. Anhand anerkannter wissenschaftlicher Methoden werden hierbei – unter Beachtung der hydrogeologischen Standortbedingungen – unter anderem die sich unter ungünstigen Randbedingungen und unter voller Ausschöpfung des Wasserrechts ergebenden äußeren Grenzen des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage ermittelt.

Die zu erbringenden Unterlagen zur Durchführung eines Wasserschutzgebietsverfahrens ergeben sich aus dem jeweiligen Anforderungskatalog bei Förderung aus Porengrundwasserleitern bzw. Karstgrundwasserleitern.

VERFAHREN

Nach Vorlage des hydrogeologischen Gutachtens folgt die Erarbeitung eines Schutzkonzeptes. Darin werden die Kriterien für die Bemessung der Schutzzonen, die Abgrenzung des Wasserschutzgebietes festgelegt sowie ein Katalog von Verpflichtungen und Verboten, welche den jeweiligen örtlichen Verhältnissen entsprechend differenziert und angepasst werden, aufgestellt. Die Nutzungsbeschränkungen in einem Wasserschutzgebiet werden also nicht pauschaliert festgesetzt, vielmehr wird jedes Wasserschutzgebiet nach seinen geologischen und hydrologischen Gegebenheiten sowie nach seinen Vorbelastungen betrachtet. Anhand der Ergebnisse dieser Betrachtung werden die entsprechenden Verbote, Genehmigungs-, Anzeige- und Duldungspflichten für die einzelnen Schutzzonen des Wasserschutzgebietes individuell festgelegt und der Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung erarbeitet.

Hierzu erhalten die betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie die anerkannten Naturschutzvereinigungen anschließend die Gelegenheit zur Stellungnahme; ferner wird der Verordnungsentwurf in den betroffenen Gemeinden öffentlich ausgelegt, sodass jeder, dessen Belange durch das Wasserschutzgebiet berührt würden, Einwendungen erheben kann.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen werden anschließend in einem gemeinsamen Termin mit den Betroffenen, den Einwenderinnen und Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange, den anerkannten Naturschutzvereinigungen und dem Wasserwerksbetreiber erörtert. Sinn und Zweck dieser Erörterung ist die Ermittlung der möglichen und der zu erwartenden Auswirkungen. Besonderes Augenmerk gilt hier der Feststellung der betroffenen Belange und der Ermittlung der für und gegen das Wasserschutzgebiet sprechenden Gesichtspunkte.

Erst nach Abschluss des Erörterungstermins kann – unter Einbeziehung aller Einwendungen und Stellungnahmen sowie der Ergebnisse des Erörterungstermins – nach sorgfältiger Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange eine abschließende Entscheidung getroffen werden, ob und gegebenenfalls mit welchen konkreten Verboten, Genehmigungs-, Anzeige- und Duldungspflichten für die einzelnen Schutzzonen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt wird.

WASSERSCHUTZGEBIETSVERORDNUNGEN DER BEZIRKSREGIERUNG DÜSSELDORF

Nachfolgend sind die von der Bezirksregierung Düsseldorf festgesetzten Wasserschutzgebiete mit den zugehörigen Wasserschutzgebietsverordnungen und Karten aufgeführt.

Beachten Sie bitte, dass die Bezirksregierungen erst ab einer jährlichen Entnahmemenge von 600.000 Kubikmetern für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes zuständig sind. Wasserschutzgebiete für kleinere Wassergewinnungsanlagen werden von den Kreisen und kreisfreien Städten festgesetzt. Auskünfte hierzu erteilen die jeweiligen Unteren Wasserbehörden.

Darüber hinaus existieren auch Wasserschutzgebiete für Wassergewinnungsanlagen, deren Einzugsgebiet überwiegend in einem anderen Regierungsbezirk liegt, sich aber teilweise auf den Regierungsbezirk Düsseldorf erstreckt. Die entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnungen können Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierung einsehen.

Wasserschutzgebiete in NRW Interaktive GIScloud.NRW-Karte (Kartendarstellung nicht rechtsverbindlich)