Seilbahn (Symbolbild)

Überwachung von Seilbahnen und Schleppliften

Im Regierungsbezirk Düsseldorf gibt es derzeit fünf genehmigungspflichtige und genehmigte Seilbahnen.

Rechtliche Grundlagen

An neu zu bauende, aber auch an wesentlich zu ändernde Seilbahnen und deren Infrastruktur werden hohe Sicherheitsanforderungen gestellt. Diese sind im Gesetz über Seilbahnen in Nordrhein-​Westfalen - SeilbG NRW - vom 16.12.2003 (GV.NRW.S.774) geregelt.

Hierdurch wird die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über Seilbahnen umgesetzt.

Im Regierungsbezirk Düsseldorf übt die Bezirksregierung Düsseldorf derzeit die Aufsicht über fünf bestehende Seilbahnen aus.

Zur Sicherheit der Fahrgäste

Durch die vielfältigen Anforderungen, die beim Bau und beim Betrieb einer Anlage gestellt werden, aber auch durch die regelmäßigen technischen Überprüfungen soll den Fahrgästen ein hohes Maß an Sicherheit garantiert werden.

Auch die täglich vor Betriebsbeginn und während des Betriebes durch den Betreibenden bzw. den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin selbst vorzunehmenden Kontrollen müssen erfolgen, um Fahrgäste sicher zu befördern.    

Überprüfung der Seilbahnanlage

In regelmäßigen Abständen müssen die Seilbahnen erneut technisch überprüft werden. Nur durch das Verkehrsministerium NRW anerkannte sachverständige Stellen dürfen die technischen Überprüfungen durchführen.

Jährliche Betriebsberichte

Das Seilbahnunternehmen fertigt zu Anfang eines Jahres für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr einen Betriebsbericht (s. Anhang), u.a. zu Beförderungszahlen und besonderen Vorkommnissen, wie z.B. Unfällen.