Ausnahmegenehmigungen

Lichttechnische Einrichtungen wie Blaulicht und Gelblicht sowie Markierungen erfordern eine Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO von den §§ 49a, 52, 55 StVZO. 
Fahrzeuge, die abweichend von den §§ 49a, 52, 55 StVZO mit lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet werden sollen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Mit lichttechnischen Einrichtungen sind gemeint: Blaulicht und Gelblicht. Die Bezirksregierung ist für Ausnahmegenehmigungen für Gelblicht nur für die Fahrzeuge zuständig, die mehr als 3,5 t Gesamtgewicht haben. Einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO bedürfen auch Markierungen, die abweichend von § 53 Abs. 10 StVZO an den Fahrzeugen angebracht werden.   Anträge von Feuerwehren, anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes sowie von Hilfsorganisationen auf Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 StVZO von den §§ 49a, 52, 55 StVZO sind auf dem Dienstweg, d.h. über den Kreis bzw. über die kreisfreie Stadt, zusammen mit einer Stellungnahme des Kreises an die Ansprechpartner des Dezernats 25 zu richten. Folgende Unterlagen müssen mit dem formlosen Antrag vorgelegt werden: Gutachten einer Technischen Prüfstelle oder eines Technischen Dienstes, Fahrzeugpapiere, ggf. Bilder. Fahrzeugbesitzerinnen und -besitzer von historischen Feuerwehrfahrzeugen müssen zudem ein Gutachten nach § 23 StVZO vorlegen.