Zitat aus dem Aufsatz des Regierungsrats Dr. Adolf Rebler, Regensburg

„Nicht immer ist es möglich, dass ein Fahrzeug die Grenzwerte der StVZO einhält: Es gibt Spezialfahrzeuge, die so beschaffen sind, dass sie „außerhalb der Norm“ liegen.
„Nicht immer ist es möglich, dass ein Fahrzeug die Grenzwerte der StVZO einhält: Es gibt Spezialfahrzeuge, die so beschaffen sind, dass sie „außerhalb der Norm“ liegen. Das kann etwa nötig sein, weil ein Fahrzeug dem Transport übergroßer oder überschwerer Ladung dient (z.B. Sattel-Kfz zum Transport schwerer Maschinen oder eines großen und überschweren Baggers; Lkw mit Nachläufer zum Transport von Langholz) oder weil es als selbstfahrende Arbeitsmaschine so konstruiert worden ist, dass es die „Normalmaße“ sprengt (z.B. Mähdrescher). Diese Fahrzeuge benötigen aufgrund ihrer Abweichungen von der StVZO eine Einzelzulassung, die durch die Regelung des § 70 StVZO ermöglicht wird. Die StVZO bzw. die daraus folgende Zulassung eines Fahrzeugs bildet aber die maximalen Grenzen ab. Diese müssen nicht bei jeder Fahrt ausgereizt werden. So kann beispielsweise ein Lkw mit Anhänger, der für den Transport eines Baggers ein erhöhtes Gesamtgewicht in Anspruch nahmen darf, im unbeladenen Zustand durchaus „normalgewichtig“ sein. Überschreitet er aber die „gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich“, ist auch noch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich, die – je nach Art und Umfang der Abweichung – mehr oder weniger detailliert ein bestimmtes, einzuhaltendes Streckennetz vorgibt.“