Rather Str. 51
40476 Düsseldorf
Einstufung der Anlage
Medienübergreifende Umweltinspektion mit den Schwerpunkten:
- Immissionsschutz, allgemein
- Immissionsschutz, Emissionen:
- Abwasser, allgemein:
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 100 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 93 Landeswassergesetz
(LWG)
- Im Rahmen der AST 2020 festgestellten Abweichungen des Null- bzw.
Referenzpunktes der kontinuierlichen Messgeräte wurde nicht
nachgegangen¹) [Mangel bereits behoben] - Verfügbarkeit der CO-Messgeräte an mehreren Kesseln in 2020 nicht
ausreichend¹) [Mangel bereits behoben] - Wasserundurchlässige Folie im Bereich der Abstellfläche östlich der Halle
180 nicht vorhanden³) - Abstellfläche Nr. 4 weder an das Kanalnetz angeschlossen noch liegt eine
Versickerungserlaubnis vor²) - Abscheideanlage Nr.4 nicht ausreichend bemessen²) [Mangel bereits
behoben] - Abscheideanlage Nr.9 nicht ausreichend bemessen²) [Mangel bereits
behoben] - Sicherheitstechnische Ausstattung der Abscheideanlage Nr.8 nicht
normkonform²) [Mangel bereits behoben] - Sicherheitstechnische Ausstattung der Abscheideanlage Nr.11 nicht
normkonform²) [Mangel bereits behoben]
- Revisionsschreiben
Legende
1) Geringfügige Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Ein Vermerk oder ein Revisionsschreiben ist ausreichend. Der Betreiber bestätigt die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen, vereinbarten Frist.
2) Erhebliche Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.
3) Schwerwiegende Mängel
sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu akuten, erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen können. Eine Beseitigung dieser Mängel durch den Betreiber ist unverzüglich zu fordern. Ggf. ist eine Stilllegung/Teilstilllegung der Anlage zu prüfen. Die Mängelbeseitigung ist zeitnah zu überprüfen und zu dokumentieren. Die Folgeinspektion wird spätestens nach 6 Monaten durchgeführt.
4) Der Mangel wurde bereits bei einer früheren Inspektion festgestellt.
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