Lautstärkemessung (Symbolbild)

Richtlinien für Umgebungslärm

Die Umgebungslärmrichtlinie trat am 18. Juli 2002 in Kraft. Mit dieser Richtlinie wurde ein gemeinsames Konzept festgelegt, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Die „Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ (kurz: Umgebungslärmrichtlinie) trat am 18. Juli 2002 in Kraft. Mit dieser Richtlinie wurde ein gemeinsames Konzept festgelegt, um schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern.

Die Umgebungslärmrichtlinie war bis zum 18. Juli 2004 in deutsches Recht umzusetzen. Am 30. Juni 2005 ist das Gesetz zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist dies als sechster Teil (Lärmminderungsplanung) in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 47a – 47f BImSchG) eingefügt worden. Ergänzend dazu sind am 16.03.2006 Vorschriften zur Lärmkartierung (34. BImSchV – Lärmkartierungsverordnung) in Kraft getreten. Diese legt nähere Anforderungen an die Lärmkartierung fest und in deren Folge die Aufstellung von Lärmaktionsplänen. Daneben existieren weitere Regelungen, wie z.B. in NRW der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 07.02.2008 – Lärmaktionsplanung –; Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90).

Die Umgebungslärmrichtlinie befasst sich mit den Geräuschen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs sowie denen der Industrie in Ballungsräumen. Nicht von ihr umfasst ist hingegen der anlagenbezogene Lärmschutz. Die Geräuschbelastung ist in Form von strategischen Lärmkarten (Anhang IV) mit EU-einheitlichen Lärmindizes (Anhang I) zu erfassen und darzustellen. Die Öffentlichkeit ist darüber und seine Auswirkungen in auch für Laien verständlicher Weise zu informieren. Lärmaktionspläne sind ebenfalls unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf Basis dieser strategischen Lärmkarten zu erstellen (Anhang V), wobei in Ballungsräumen die Städte selbst für die Lärmkartierung zuständig sind und in Nicht-Ballungsräumen das LANUK (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen).

Lärmkarten und Lärmaktionspläne sind mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Zuletzt wurde am 18.10.2024 die 4. Runde der Lärmaktionsplanung vollendet, nachdem die Frist für die Lärmkartierungen am 30.06.2022 ausgelaufen war.

Zuständig für die eigenständige Umsetzung der vorgenannten Regelungen sind die Kommunen (§ 47e Abs. 1 BImSchG) bzw. für Schienenwege des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Die Bezirksregierung Düsseldorf übt im Regierungsbezirk die kommunale Rechtsaufsicht im Rahmen der Erlasslage des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) aus und berichtet an das Ministerium, macht jedoch keine eigenen inhaltlichen Vorgaben.

Ein wichtiges und lösbares Thema ist in Zeiten knapper öffentlicher Kassen die auskömmliche Finanzierung der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung, insbesondere der damit verbundenen Personalkosten, sowie der Umsetzung der im Lärmaktionsplan vorgesehenen Maßnahmen. Hier wird unbedingt empfohlen, rechtzeitig vor der Aufstellung der jährlichen Stadthaushalte die Bedarfe zu ermitteln und anzumelden. Zwar werden die Kosten hierfür nicht unmittelbar von EU, Bund oder Land gedeckt. Jedoch erleichtern die zur Verfügung stehenden Förderprogramme die finanzielle Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen, welche letztlich der Kommune selbst zugutekommen. Der untenstehende Link verweist auf die aktuelle Übersicht der Förderprogramme im Lärmportal NRW.