Eisenbahnkreuzungsangelegenheiten

Prüfung, Förderung, Zuschüsse, Ausnahmegenehmigungen, betriebsfremde Aufwendungen.

Aktuelles

EKrG-Richtlinien

Mit dem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS Nr. 04/2024 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die neuen Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024) bekanntgegeben.

Auf Grundlage der Neufassung des § 17 EBKrG wird die Förderung des Bundes künftig ausschließlich auf die Stärkung des Radverkehrs ausgerichtet. Bei der Errichtung oder Erneuerung von Kreuzungsbauwerken soll das Bundesministerium für Digitales und Verkehr als Anordnungsbehörde Zuschüsse gewähren, wenn die Maßnahme dem Bau oder Ausbau kommunaler Radwege dient. 

Eisenbahnkreuzungen

Eisenbahnkreuzungsgesetz

Das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EBKrG) regelt die Rechtsverhältnisse zwischen den an einem Bahnübergang oder an einer höhenungleichen Eisenbahnkreuzung beteiligten Baulastträgern. 

Die jeweils geltende Fassung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes kann auf der Internetseite Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz eingesehen werden (Eingabe „EBKrG“ unter Titelsuche). 

Kreuzungsvereinbarungen 

Bei Neubau oder Änderung von Eisenbahnkreuzungen ist zwischen den beteiligten Baulastträgern des Schienenwegs und der Straße eine Kreuzungsvereinbarung zu schließen (vgl. §§ 2, 3, 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz). In der Kreuzungsvereinbarung wird festgelegt, welcher Baulastträger die Planung und die Baudurchführung der Maßnahme übernimmt und es werden die Kosten der Maßnahme veranschlagt. 

In den Richtlinien für die Planung, Baudurchführung und Abrechnung von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2022 (Richtlinien Planen Bauen Abrechnen 2022), veröffentlicht durch das allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS Nr. 19/2022 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), werden im Anhang verschiedene Vereinbarungsmuster zur Verfügung gestellt: 

  • §§ 2,11 EKrG Herstellung einer neuen Kreuzung
  • §§ 3,12 EKrG Änderung einer Überführung
  • §§ 3,13 EKrG Änderung eines Bahnübergangs

Voraussetzungen dafür, dass eine Änderungsmaßnahme als solche nach § 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (mit den Kostenfolge nach § 12 oder § 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz) anzusehen ist, ist ihr objektives Erfordernis, den Verkehr unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf einem oder beiden Verkehrswegen (überhaupt oder besser) abwickeln zu können und/oder die Sicherheit des Verkehrs auf einem oder beiden Verkehrswegen zu erhöhen.

Zuständigkeiten

Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, entscheidet als Anordnungsbehörde das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde (vgl. § 8 (1) Eisenbahnkreuzungsgesetz). In sonstigen Fällen entscheidet als Anordnungsbehörde die nach Landesrecht zuständige Behörde (vgl. § 8 (2) Eisenbahnkreuzungsgesetz).

Eine Konkretisierung erfolgt mittels Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und dem Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (siehe Portal für Landesrecht Nordrhein-Westfalen des Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen). Dort ist in § 5 geregelt: 

  1. Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 und des § 8 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt.
  2. Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

Prüfung von Kreuzungsvereinbarungen

Allgemeines

Bei einer Kreuzung von Straßen in kommunaler Baulast mit Schienenwegen des Bundes (DB) oder nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) prüft die Bezirksregierung die Kreuzungsvereinbarung, wenn es sich um Änderungen an Bahnübergängen (BÜ) nach §§ 3, 13 Eisenbahnkreuzungsgesetz handelt. 

Typische Maßnahmen sind die Beseitigung eines Bahnübergangs durch den Bau eines Brückenbauwerkes bzw. einer Eisenbahnüberführung (EÜ) oder die technische Sicherung von Bahnübergängen. 

Regelungen hierzu finden sich in den Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024), veröffentlicht durch das allgemeine Rundschreiben Straßenbau ARS Nr. 04/2024. Sie sind einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Prüfung 

Eine Kreuzungsvereinbarung unterliegt fachtechnischen und wirtschaftlichen Prüfungen. Die fachtechnischen Stellungnahmen (FTS) sind gemäß EKrG-Richtlinien 2024, II Nr. 2.4 Abs. 3 abzugeben von 

  • dem Eisenbahn-Bundesamt EBA (FTS Schiene) und
  • der nach Landesrecht zuständigen Behörde (FTS Straße).

Geprüft werden von der Bezirksregierung

  • fachtechnische Belange des Straßenbaus, 
  • kreuzungsbedingte Kosten (Kostenmasse), Kostenänderungen, Nachtragsvereinbarungen 
  • und die Kostentragung.

Genehmigung 

In Fällen geringer finanzieller Bedeutung, d.h. bei einer Kostenmasse < 3 Mio. €, bedarf es keiner Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (§ 5 Absatz 1 Satz 4 Eisenbahnkreuzungsgesetz). Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist dann über die nach Landesrecht zuständige Behörde durch den für die Schlussrechnung verantwortlich zeichnenden Kreuzungsbeteiligten lediglich in Kenntnis zu setzen (vgl. EKrG-Richtlinien 2024, II, Nr. 2.2).

In Fällen mit einer Kostenmasse > 3 Mio. € bedarf es zunächst einer Vorlage beim Landesministerium für Verkehr (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, MUNV) und anschließend der Weiterleitung an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 

Kostentragung 

Mit dem „Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich“, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 2020, Nr. 11 vom 12. März 2020, hat sich gemäß Artikel 3 beim Eisenbahnkreuzungsgesetz die Kostentragung für Maßnahmen ab dem 13.03.2020 an Bahnübergängen wie folgt geändert:

  • An kommunalen Straßen oder Wegen, die Strecken einer Eisenbahn des Bundes (DB) kreuzen, gilt folgendes: Die Kommunen, welche bisher ein Drittel zu den notwendigen Ausgaben beisteuern mussten (1/3 Kommune, 1/3 DB InfraGO AG, 1/3 Bund), sind nun bei diesen Maßnahmen finanziell vollständig entlastet. Durch den neuen Absatz 2 in § 13 EKrG in der geltenden Fassung ab dem 13.03.2020 ergibt sich folgende neue Kostentragung: 

 1/2 Bund, 1/3 DB InfraGO AG, 1/6 Land.

Im Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 2021, Nr. 27 vom 04.06.2021 wurde durch Artikel 2 „Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes“ der § 13 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz wie folgt ergänzt: 

  • „Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten.“ Trugen die beteiligten Baulastträger bisher je ein Drittel der Kosten und das letzte Drittel der Kosten bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nichtbundeseigenen Eisenbahn das Land, gilt nunmehr folgende neue Kostentragung: 

 2/3 Land, 1/3 NE-Bahn

Auch hier sind die Kommunen als beteiligte Straßenbaulastträger vollständig von kreuzungsbedingten Kosten befreit. Demgemäß gibt es kein Staatsdrittel mehr im ursprünglichen Sinn.

Förderung der auf den Straßenbaulastträger entfallenden Kosten

Allgemeines 

Wird zu Lasten des kommunalen Baulastträgers eine Kreuzung gemäß §§ 2, 11 EKrG neu hergestellt oder eine Überführung nach §§ 3, 12 EKrG geändert, ist für die auf den Straßenbaulastträger entfallenden Kosten eine Förderung nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (vgl. FöRi-kom-Stra, Nr. 2.2 c) oder den Förderrichtlinien Nahmobilität möglich.

Kosten 

Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz) umfasst die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt (§ 1 Abs. 1 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)).

Die jeweils geltende Fassung der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung kann auf der Internetseite Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz eingesehen werden.

Die Kostenmasse umfasst gemäß § 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung 

  • Grunderwerbskosten 
  • Baukosten
  • Verwaltungskosten. 

Die Verwaltungskosten können mit einer Pauschale in Höhe von 20 Prozent der vom Straßenbaulastträger aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung gestellt werden, gemäß § 5 Abs. 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung. Die gesetzliche Pauschale ist in voller Höhe zuwendungsfähig (Nr. 5.4.1.1 der Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau - FöRi-kom-Stra). 

Der Umfang der kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) wird unter Beachtung des § 12 Eisenbahnkreuzungsgesetz, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung sowie der dazu ergangenen und von den Kreuzungsbeteiligten eingeführten/anerkannten Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ermittelt (vgl. ARS Nr. 08/1989 vom 17.05.1989, Richtlinien zur Ermittlung und Aufteilung der Kostenmasse bei Kreuzungsmaßnahmen). 

Ist der Baudurchführende nicht allein kostenpflichtig, hat er die Entwurfsplanung, insbesondere auch in Bezug auf die Kostenveranschlagung und die Bestimmung der kreuzungsbedingten Kosten, mit dem anderen Kostenpflichtigen abzustimmen (Richtlinien Planen Bauen Abrechnen 2022, II. Nr. 2.2).

Insofern bei einer Kreuzungsvereinbarung vom genehmigten Kostenrahmen abgewichen wird (Abweichung > 15 % gemäß EKrG-Richtlinien 2024, II Nr. 2.3), ist eine Nachtragsvereinbarung abzuschließen.

Zuschüsse

Bei der Herstellung von Radwegeverbindungen stellen Kreuzungsbauwerke mit Eisenbahnstrecken neuralgische Punkte dar. Durch die Verbreiterung des Überbaus für die Führung eines Radweges neben der Straße über eine Eisenbahnstrecke oder die Vergrößerung der lichten Weite einer Brücke wird die Attraktivität der Radverbindung erhöht. 

Auf der Grundlage der Neufassung des § 17 Eisenbahnkreuzungsgesetz in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung wird die Förderung des Bundes künftig ausschließlich auf die Stärkung des Radverkehrs ausgerichtet (Marschall/Maas, Eisenbahnkreuzungsgesetz § 17 Rdnr. 3). Zweck der Zuschüsse ist die Erweiterung des Radverkehrsnetzes durch neue oder bedarfsgerecht ausgebaute Verbindungen an Kreuzungen mit Eisenbahnstrecken. Weitere Regelungen enthalten die Richtlinien für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz 2024 (EKrG-Richtlinien 2024).

Die Bezirksregierungen sind gemäß § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und dem Eisenbahnkreuzungsrecht Anordnungsbehörde in allen Fällen, in denen an der Kreuzung eine nichtbundeseigene Eisenbahn (NE-Bahn) beteiligt ist. Die Zuschüsse (1/3 der Gesamtausgaben) werden gewährt aus dem Landeshaushalt des MUNV, dem Kapitel „Förderung der Eisenbahnen und des öffentlichen Nahverkehrs“ und können über einen „Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen der Zuwendung“ (Muster 8) beantragt werden. Das Muster wird auf der Internetseite Förderung kommunaler Straßenbau und Nahmobilität der Bezirksregierung Düsseldorf bereitgestellt. 

Wenn an der Kreuzung ein Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zuständig. Zuschüsse des Bundes können an kommunale Straßenbaulastträger gerichtet werden, hierzu zählen Gemeinden, Gemeindeverbände, kreisfreie Städte und Landkreise. 

Ausnahmegenehmigungen

Allgemeines

Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind als Überführungen herzustellen. Nur in Einzelfällen, insbesondere bei schwachem Verkehr, kann die Anordnungsbehörde gemäß § 2 (2) Eisenbahnkreuzungsgesetz Ausnahmen zulassen. Dabei kann angeordnet werden, welche Sicherungsmaßnahmen an der Kreuzung mindestens zu treffen sind. 

Bei Vorhaben, an denen eine nichtbundeseigene Bahn (NE-Bahn) als Schienenbaulastträger beteiligt ist, obliegt die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung.

NE-Bahnen

Regelungen zum Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bezüglich der Maßgaben und Hinweise zum Verwaltungsverfahren bei Beteiligung von nichtbundeseigenen Eisenbahnen enthält der gleichnamige Runderlass des Ministeriums für Verkehr vom 16. Dezember 2021. Er ist einsehbar im Portal für Landesrecht Nordrhein-Westfalen und enthält Informationen zu:

  • Genehmigungserfordernis von Kreuzungsvereinbarungen
  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • Ausnahmen vom Verbot neuer Bahnübergänge (§ 2 Absatz 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz)
  • Zuständige Anordnungsbehörde

Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen

Nach § 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen (NE-Bahnen) Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus nachfolgenden Tatbeständen ergeben: 

  • § 16 (1) S. 1 Nr. 2 AEG: 
    Auferlegte Ruhegelder und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind
  • § 16 (1a) AEG:
    Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt 

Die jeweils geltende Fassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) kann auf der Internetseite Gesetze im Internet des Bundesministeriums der Justiz eingesehen werden

Zu § 16 (1) S. 1 Nr. 2 AEG:

Gemäß Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 1976, Nr. 109 vom 31.08.1976, Zweites Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, sind nach Artikel 1 Nr. 4, den nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gemäß § 6 b Ziffer 2 AEG Belastungen und Nachteile auszugleichen für Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von der Eisenbahn unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind. 

Die Festsetzung und die Zahlung des Ausgleichsbetrags erfolgen auf Antrag. Der Antrag hat zu enthalten:

  • die unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften berechneten Angaben für das kommende Haushaltsjahr;
  • die Angaben, die für die Berichtigung der für das Haushaltsjahr, dessen endgültiges Ergebnis bekannt ist, geleisteten vorläufigen Zahlungen erforderlich sind.

Aus dem Antrag müssen die zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Angaben ersichtlich sein, insbesondere

  • der Name des versicherten Bediensteten und die Art seiner Beschäftigung (Schienenverkehr, Verwaltung, Schienenparallel- und Schienenersatzverkehr usw.)
  • die Höhe der jährlichen Aufwendungen 
  • Jahresabrechnung der Versicherung oder damit vergleichbare Unterlagen.

Die Anträge sind bis zum 1. März eines jeden Jahres zu stellen. 

Gemäß Bundesgesetzblatt Teil I, Jahrgang 2007, Nr. 57 vom 15.11.2007, Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (3. AEGÄndG) fallen nach Artikel 1 Nr. 1 Ansprüche auf Ausgleich von Ruhegehältern und Renten, die ab dem 01.01.2008 entstehen, nicht (mehr) unter die Ausgleichspflicht in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AEG:  

„Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2.“

Zu § 16 (1a) AEG:

Die Beurteilung der Anträge erfolgt auf der Basis der Richtlinien für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen -, mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (NE-Ausgleichs-Richtlinien) vom 8. Mai 2018. Diese können im Portal für Landesrecht Nordrhein-Westfalen unter dem Suchbegriff „NE-Ausgleichs-Richtlinien“ eingesehen werden. 

Die Gesamtnachweise der Aufwendungen je Strecke und für das Unternehmen einschließlich der erforderlichen Belege sind für jedes Abrechnungsjahr in einfacher Ausfertigung der für die Berechnung zuständigen Landesbehörde bis zum 31. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres als Ausgleichsantrag vorlegen (vgl. Nr. 5.1 NE-Ausgleichs-Richtlinien). Hierfür sind die der Richtlinie beigefügten Berechnungsblätter zu verwenden (Anlagen 1 bis 3).

Nach erfolgter Berechnung für das Abrechnungsjahr durch die zuständige Landesbehörde (Bezirksregierung) wird der Betrag festgesetzt und aus dem Landeshaushalt des MUNV, Kapitel „Förderung der Eisenbahnen und des öffentlichen Nahverkehrs“ unter dem Titel „Zuschüsse für laufende Zwecke an öffentliche Unternehmen“ ausbezahlt. 

Ansprechpersonen im Dezernat 25

Die Ansprechpartner für genehmigungsrechtliche Aufgaben zu Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 Eisenbahnkreuzungsgesetz (Sachgebiet 25.10/12) und die Bearbeitung von Anträgen zu Ausgleichszahlungen nach § 16 Allgemeines Eisenbahngesetz (Sachgebiet 25.15) können nachfolgender Übersicht entnommen werden: 

Zuständigkeiten im Dezernat 25 

Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen werden nach Eingang der Unterlagen intern zugeordnet. Der zuständige Ansprechpartner wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. 

Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Dezernenten des Sachgebiets 25.10/12.