Rechtsschutz (Symbolbild)

Meldepflichten für Unternehmen

Überblick über gesetzliche Meldepflichten von Unternehmen.

Die nachfolgende Aufzählung der Meldepflichten ist nicht abschließend, sondern gibt Ihnen lediglich einen orientierenden Überblick über die allgemeinen gesetzlichen Meldepflichten.

Die Ihnen im Rahmen von Verwaltungsakten auferlegten Pflichten bleiben von den weiteren Ausführungen unberührt. Ob die unten genannten Meldepflichten auf Ihr Unternehmen zutreffen, ist im Einzelfall zu prüfen. Weitere Meldepflichten können außerdem gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie – oder anderen (z.B. kommunalen) Behörden bestehen.

Ordnungsrecht

Feuerwehreinsatz in der Stadt (Symbolbild)

Einsätze der Feuerwehren (auch von Werkfeuerwehren) sind der Leitstelle zu melden.
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 - vom 20.09.2010 Ziffer 7

Umweltrecht

Bauarbeiter entfernen Asbest (Symbolbild)

Bei erheblichem Schadensereignis nach der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung. Hier ist die Bezirksregierung dann die richtige Adressatin, wenn sie auch für die Anlage zuständig ist (siehe Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz). Ansonsten sind die Unteren Umweltbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.

Arbeitsschutzrecht

Zahnräder Arbeitssicherheit (Symbolbild)
  • Mitteilung über Abhandenkommen, Fund radioaktiver Stoffe oder Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe ohne eigenen Willen.
    § 167 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und § 168 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
     
  • Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers.
    § 108 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) i. V. m. Anlage 15 Nr. 6 StrlSchV
    Anmerkung: Aus den o.g. Rechtsgrundlagen (StrlSchV und StrlSchG) ergeben sich weitere Meldepflichten, die jedoch nicht in Zusammenhang mit Personen-, Sach- und Umweltschäden stehen.
     
  • Anzeigen bei Ereignissen im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln.
    § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
     
  • Unfallanzeigen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger und in Kopie der Staatlichen Arbeitsschutzaufsicht (Bezirksregierung) zu übersenden.
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
     
  • Unfälle oder Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können, und Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind.
    § 17 (1) Biostoffverordnung (BioStoffV)
     
  • Unfälle und Betriebsstörungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben und Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind.
    § 18 (1) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
     

Meldepflichten gegenüber anderen Behörden

Zeitungen (Symbolbild)

Weiter können sich aus den folgenden Gesetzen und Verordnungen auch Meldepflichten gegenüber anderen Behörden ergeben: