Einsätze der Feuerwehren (auch von Werkfeuerwehren) sind der Leitstelle zu melden.
Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 73 - 52.03.04 / 73 - 52.08 - vom 20.09.2010 Ziffer 7
Meldepflichten für Unternehmen
Überblick über gesetzliche Meldepflichten von Unternehmen.
Die nachfolgende Aufzählung der Meldepflichten ist nicht abschließend, sondern gibt Ihnen lediglich einen orientierenden Überblick über die allgemeinen gesetzlichen Meldepflichten.
Die Ihnen im Rahmen von Verwaltungsakten auferlegten Pflichten bleiben von den weiteren Ausführungen unberührt. Ob die unten genannten Meldepflichten auf Ihr Unternehmen zutreffen, ist im Einzelfall zu prüfen. Weitere Meldepflichten können außerdem gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie – oder anderen (z.B. kommunalen) Behörden bestehen.
Ordnungsrecht
Umweltrecht
Bei erheblichem Schadensereignis nach der Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung. Hier ist die Bezirksregierung dann die richtige Adressatin, wenn sie auch für die Anlage zuständig ist (siehe Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz). Ansonsten sind die Unteren Umweltbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig.
- Bestimmte Ereignisse in Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen.
§ 19 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV)
- Überwachungsergebnisse bei Deponiestilllegungen, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.
§ 40 Absatz 2 Nr. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Meldungen von Deponiebetreibenden gem. § 13 Absatz 4 Deponieverordnung (DepV) und bei Freisetzung von Quecksilber aus Deponien oder Langzeitlagern gem. Anhang 6 Nr. 4e Deponieverordnung (DepV) i.V.m. § 13 Absatz 4 Deponieverordnung (DepV)
- Austritt wassergefährdender Stoffe aus einer Anlage.
§ 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- Bei unvermeidlichen Reparaturen und Betriebsstörungen von Abwasserbehandlungsanlagen gem. § 56 Absatz 2 Landeswassergesetz (LWG), die zur Überschreitung von Ablaufwerten geführt haben oder die eine Überschreitung von Ablaufwerten befürchten lassen.
- Schadensfälle an Rohrfernleitungen.
§ 7 Absatz 2 der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung – RohrFLtgV)
- Inverkehrbringen nichtkonformer Elektro- und Elektronikgeräte durch Hersteller oder durch Importeure und das Bereitstellen nichtkonformer Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt durch Vertreiber.
§§ 4 Abs. 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)
Arbeitsschutzrecht
- Meldepflicht für Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler) bzgl. auf dem Markt bereitgestellter Verbraucherprodukte, die ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen.
§ 6 (4) Satz 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- Überschreitung der Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition.
§ 167 (4) Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und § 64 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Eintritt einer radiologischen Notstandssituation, eines Unfalls, eines Störfalls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisses.
§ 152 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Mitteilung über Abhandenkommen, Fund radioaktiver Stoffe oder Erlangung der tatsächlichen Gewalt über radioaktive Stoffe ohne eigenen Willen.
§ 167 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und § 168 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers.
§ 108 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) i. V. m. Anlage 15 Nr. 6 StrlSchV
Anmerkung: Aus den o.g. Rechtsgrundlagen (StrlSchV und StrlSchG) ergeben sich weitere Meldepflichten, die jedoch nicht in Zusammenhang mit Personen-, Sach- und Umweltschäden stehen.
- Anzeigen bei Ereignissen im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln.
§ 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Unfallanzeigen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind dem zuständigen Unfallversicherungsträger und in Kopie der Staatlichen Arbeitsschutzaufsicht (Bezirksregierung) zu übersenden.
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- Unfälle oder Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können, und Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind.
§ 17 (1) Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Unfälle und Betriebsstörungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten geführt haben und Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind.
§ 18 (1) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Meldepflichten gegenüber anderen Behörden
Weiter können sich aus den folgenden Gesetzen und Verordnungen auch Meldepflichten gegenüber anderen Behörden ergeben:
- Unternehmen müssen bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten mit Gefahrgut die zuständigen Behörden (z.B. Polizei und Feuerwehr) benachrichtigen.
§ 4 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Ein Unternehmen muss spätestens 1 Monat nach einem Ereignis (Personenschaden oder Produktaustritt) einen Bericht erstellen und übersenden: im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) und in der Binnenschifffahrt an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
§ 27 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen bzw. jeder Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, ist der zuständigen Kreispolizeibehörde anzuzeigen.
§ 26 Sprengstoffgesetz (SprengG)
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