Busfahrt (Symbolbild)

Förderung von Gedenkstättenfahrten

Historisch-politische Bildung ist ein wichtiger Schwerpunkt der Schul- und Unterrichtsentwicklung in Nordrhein-Westfalen.
Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen AuslandViele Schulen kooperieren regelmäßig mit Gedenk- und Erinnerungsstätten im In- und Ausland und haben Exkursionen zu diesen Lernorten in ihr Bildungsangebot aufgenommen. Um die Finanzierung dieser Fahrten verlässlich und unabhängig von Dritten zu gestalten, stellt das Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Fördermittel zur Verfügung.Zuwendungsempfänger sind Fördervereine (e.V.) öffentlicher Schulen und die Fördervereine (e.V.) von Ersatzschulen und Weiterbildungskollegs. Die Förderung wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung pro Schülerinnen und Schüler, sowie Lehrerinnen und Lehrer, die an der Schulfahrt teilnehmen, gewährt.Grundlage der Förderung bildet folglich die tatsächliche Teilnehmerzahl. Bei inländischen Fahrten beläuft sich der Fördersatz pro Person auf 50 € und bei ausländischen Fahrten beträgt der Fördersatz 150 € pro Person. Fahrten in die Niederlande, Belgien, Luxemburg und Frankreich werden hinsichtlich Ihrer formellen Voraussetzungen wie Inlandsfahrten behandelt.Die Zuwendungsvoraussetzungen können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.Beachten Sie, dass gemäß Nr. 1.3 der VV zu § 44 LHO Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, mit denen noch nicht begonnen wurde. Es können also nur Schulfahrten gefördert werden, für die noch keine rechtlichen Verpflichtungen eingegangen wurden.Die Anträge sind vom Zuwendungsempfänger nach dem Muster der Anlage 1 der Förderrichtlinie bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) spätestens bis zum 30.05. für das 1. Schulhalbjahr und bis zum 30.10. für das 2. Schuljahr einzureichen.Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.VerwendungsnachweisDurch einen Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die bewilligten Fördermittel für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden sind, die für die Durchführung der Maßnahme notwendig waren. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 der Richtlinie zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die nicht verausgabten/verbrauchten Mittel werden an die Bezirksregierung Düsseldorf nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Aufforderung durch die zuständige Sachbearbeitung zurückerstattet.