Unterricht (Symbolbild)

Zuwendungen zur Durchführung von „FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch“

Mit dem „FerienIntensivTraining – Fit in Deutsch“ (BASS 11-02 Nr. 31) soll neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern an Schulen der Primarstufe sowie der Sekundarstufen I und II möglich gemacht werden, einen individuellen Lernzuwachs in der deutschen Sprache und eine Steigerung der Alltagskompetenzen zu erlangen. Das Training findet jeweils in den Oster-, Sommer- und Herbstferien statt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zuwendungsempfänger sind

a) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen,

b) Träger genehmigter Ersatzschulen 

c) sonstige freie Träger (Maßnahmenträger) sowie

d) Universitäten und Hochschulen.

Die Zuwendungsvoraussetzungen können Sie der Förderrichtlinie entnehmen.

Die Anträge sind vom Maßnahmenträger für die Osterferien spätestens bis zum 31.01., für die Sommerferien spätestens bis zum 30.04. und für die Herbstferien spätestens bis zum 31.07. eines Jahres einzureichen. 

Anträge können ausschließlich für die bevorstehenden Ferien (Ostern, Sommer oder Herbst) gestellt werden. Die aktuellen Formulare und allgemein geltenden Kriterien können Sie vor Ende der Antragsfrist dieser Internetseite entnehmen.

Für die Antragstellung Sommerferien 2024 gelten folgende Kriterien:

  1. Es können maximal 3 Maßnahmen beantragt werden. Bei Erstanträgen eines Maßnahmeträgers reduziert sich die Anzahl auf eine Maßnahme.
  2. Das Formular „FIT-Antragsformular 2024“, sowie der Vordruck zur Maßnahmebeschreibung „Anlage 2 zum Antrag“ sind verpflichtend zu verwenden.
  3. Die Antragsunterlagen sind vollständig vorzulegen. Dies umfasst auch die Nachweise zu den Sprachlernbegleitungen sowie den Auszug aus einem Rechtsträgerregister der Justiz.
  4. Die Auszahlung der Fördermittel wird geteilt. So werden 50 % der Fördermittel wie bisher nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (frühestens jedoch zum 01.08.) ausgezahlt. Die Auszahlung der übrigen Landesmittel erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.


Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ist der vereinfachte Verwendungsnachweis vollständig und zusammen mit einer Teilnehmerliste ausgefüllt vorzulegen (siehe auch die Ausfüllanleitung zum Verwendungsnachweises).
Nicht verausgabte Fördermittel sind an die jeweilige Bewilligungsbehörde unaufgefordert binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zurückzuzahlen.