Ärztin gibt Patienten die Hand (Symbolbild)

Krankenhilfe für Flüchtlinge

Ausländerinnen und Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden.
Den Umfang der zu duldenden Untersuchung hat das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter mit seinen Bestimmungen vom 15.12.2015 konkretisiert. Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu zählen nach § 4 AsylbLG Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hilfe und Pflege für werdende Mütter und Wöchnerinnen, amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.

Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung

Die Abrechnung der Untersuchungen (Erstuntersuchung, Impfangebot und Röntgenuntersuchung) gemäß § 62 Abs. 1 AsylG erfolgt vom Arzt über landeseinheitliche Namenslisten, die von der Bezirksregierung ausgestellt und dem behandelnden Arzt zur Abrechnung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen ausgehändigt werden.

Bei Kindern unter 15 Jahren und Schwangeren, bei denen ein Interferon-Gamma-Test erbracht werden muss, stellt der untersuchende Arzt einen Überweisungsschein aus und übersendet diesen mit dem Untersuchungsmaterial an ein zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassenes Labor (Vertragsarzt oder Medizinisches Versorgungszentrum). Die Mitteilung über das Ergebnis dieser Untersuchung erfolgt an den überweisenden Arzt, dieser informiert die Unterbringungseinrichtung (Sanitätsstation und Bedienstete der Bezirksregierung).

Bei der Abrechnung der kurativen Leistungen nach § 4 AsylbLG muss der Patient einen von den Bediensteten der Bezirksregierung ausgestellten Krankenbehandlungsschein vorlegen. Die Gültigkeit der Krankenbehandlungsscheine ist grundsätzlich auf sieben Tage beschränkt. Mit diesem kann der Arzt die von ihm erbrachten Leistungen abrechnen. Die kurativen Leistungen ergeben sich aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM). Die erbrachten Leistungen (codiert durch EBM-Ziffern) trägt der Arzt in den Behandlungsschein ein. Alternativ kann der Arzt die erbrachten Leistungen elektronisch an die für ihn zuständige Kassenärztliche Vereinigung übermitteln. Eingereicht werden die Krankenbehandlungsscheine dort am Ende eines Quartals. Die Kassenärztlichen Vereinigungen rechnen wiederum mit der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierung ab.

Wichtig:
Voraussetzung für eine Behandlung nach § 4 AsylbLG ist in jedem Fall die Vorlage eines Krankenbehandlungsscheines durch den Patienten.

Die ambulante Notfallversorgung in den Krankenhäusern wird von den Krankenhäusern über die kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet, soweit eine Abrechnungsermächtigung vorliegt. In allen anderen Fällen rechnet das Krankenhaus unter Vorlage des Krankenbehandlungsscheines (nachträgliche Ausstellung möglich) direkt mit der Bezirksregierung ab.

Filme über das Gesundheitswesen

Für zugewanderte Menschen ist das komplexe deutsche Gesundheitssystem oft schwer zu verstehen. Hierfür spielen neben Sprachbarrieren unter anderem ein häufig anderes Verständnis von Krankheit, Gesundheit und der Art der Versorgungs- und Hilfeangebote eine Rolle. Damit sich zugewanderte Menschen leichter über das Gesundheitswesen, medizinische Versorgung und Prävention informieren können, wurden im Rahmen eines vom Gesundheitsministerium geförderten Projekts sieben leicht verständliche Filme zu verschiedenen Themenbereichen erstellt.

Die Filme können auf der mehrsprachigen Internetseite www.drk-gesundheitsfilme.de sowohl angesehen, als auch kostenfrei heruntergeladen werden.

Alle Filme sind in Deutsch, Englisch, Französisch, Sorani (Kurdisch), Arabisch und Paschtu verfügbar.

Die Filme informieren zu den Themen:

  • Gesundheitssystem
  • Schwangerschaft und Geburt
  • Schutz vor Infektionen
  • Psychische Gesundheit
  • Kindergesundheit
  • Gesunde Zähne
  • Krebsvorsorge
  • Gesundheitsversorgung für neu angekommene Asylsuchende und
  • Suchthilfe

Verordnung von Arzneimitteln

Arznei- und Verbandmittel, die im Rahmen des Umfangs der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte nach § 4 AsylbLG erfolgen, werden mit den (rosafarbenen) Kassenrezepten verordnet. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende oder pensionierte Ärzte stellen ein (blaues) Privatrezept aus.

Auf allen Rezepten ist die Bezirksregierung Düsseldorf samt Kassennummer 24901 (auf dem Krankenbehandlungsschein aufgedruckt) zu vermerken, sowie das Feld „gebührenfrei“ zu kennzeichnen. Für die Verordnung von Arzneimitteln gelten die gesetzlichen Vorschriften, die für die vertragsärztliche Versorgung gelten.

Grundsätzlich sind nur Generika verordnungsfähig. Originalpräparate dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen verordnet werden. Ausnahmefälle sind beispielweise eine Unverträglichkeit der Generika (aut idem-Regelung) oder die Nichtverfügbarkeit eines Generikums.

Die Verordnung der benötigten Impfstoffe erfolgt vom Vertragsarzt als Sammelverordnung gemäß § 2 Abs. 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).

Die Abrechnung der Impfstoffe erfolgt über die Apotheken oder ein Apothekenrechenzentrum mit der Bezirksregierung Düsseldorf.

Überweisung zur Fachärzten/ Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln

Überweisungen durch einen behandlungsberechtigten Vertragsarzt zur unbedingt erforderlichen Diagnostik oder Therapie sind möglich. Bei einem Arztwechsel oder einer Überweisung zur Diagnostik und Therapie muss ein neuer Krankenbehandlungsschein und ein Überweisungsschein vorgelegt werden.

Ebenso dürfen Leistungen im Rahmen eines organisierten Notdienstes unter Vorlage des Krankenbehandlungsscheines (Vertrag GUGV Asyl KV/Land) erfolgen. Wurde eine Notdienstbehandlung ohne vorherige Vorlage eines Krankenbehandlungsscheins vorgenommen, kann dieser nachträglich durch die zuständige Unterbringungseinrichtung ausgestellt werden. Die Kontaktdaten der zuständigen Unterbringungseinrichtung sind über die Hotline oder per E-Mail zu erfragen.

Eine Zahlungsverpflichtung entfällt, wenn der Geflüchtete der Bezirksregierung Düsseldorf nicht zugewiesen wurde.

Heil- und Hilfsmittel werden nur nach vorheriger Kostenübernahmezusage durch die Bezirksregierung Düsseldorf erstattet und richten sich nach den örtlichen / regionalen AOK-Sätzen.

Zahnärztliche Versorgung

Die zahnärztliche Versorgung beschränkt sich in der Regel auf eine Akutversorgung. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur aus medizinisch unaufschiebbaren Gründen. Die Abrechnung der zahnärztlichen Behandlung erfolgt mit der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

Die Abrechnung von Zahnersatz erfolgt nur nach vorheriger Kostenübernahmezusage der Bezirksregierung Düsseldorf. Für die Kostenübernahmezusage ist die Vorlage des Heil- und Kostenplans notwendig.