Informationen zur Belastungsgrenze
- die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO),
- der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Absatz1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und
- die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO)
- Grundgehalt,
- allgemeine Stellenzulagen,
- Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Sonderzahlungen,
- Leistungsbezüge der W-Besoldung.
- Erschwerniszulagen,
- Mehrarbeitsvergütungen,
- Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst.
Belastungsgrenze – Arzneimittel
Eine weitere Belastungsgrenze begrenzt die finanziellen Belastungen für die entstandenen Aufwendungen ärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
Sofern diese Aufwendungen 200,00 Euro zuzüglich 0,5 % der Bruttojahresdienst oder -versorgungsbezüge des Vorjahres übersteigen, wird zu dem diese Grenze übersteigenden Betrag eine Beihilfe gezahlt.
Werden neben den Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten auch Arzneimittelaufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners/eingetragenen Lebenspartnerin geltend gemacht, sind dessen steuerliche Einkünfte in die Berechnung der Belastungsgrenze mit einzubeziehen.
Wichtige Hinweise zu dieser Belastungsgrenze:
Für diese Belastungsgrenze werden nicht alle Aufwendungen berücksichtigt, unberücksichtigt bleiben:
- Homöopathische,
- Anthroposophische und
- phythotherapeutische (pflanzliche) Arzneimittel sowie
- Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel) und
- Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sogenannte Lifestylepräparate).
Diese Belastungsgrenze wird nur auf Ihren Antrag (formlos) festgesetzt. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres und muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.
Beabsichtigen Sie einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist es erforderlich die Aufwendungen zu belegen und ggf. das steuerliche Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin nachzuweisen (durch einen Steuerbescheid).
Das nachstehende Beispiel soll verdeutlichen, wann es sinnvoll ist, einen solchen Antrag zu stellen:
Höhe der Belastungsgrenze:
200,00 Euro Eigenbehalt zuzüglich
158,50 Euro (=0,5 % des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe A10 = 158,50 Euro)
358,50 Euro zusammen.
In diesem Beispiel müssen Aufwendungen von mehr als 512,14 Euro entstanden sein, um die die Belastungsgrenze übersteigende Kosten ärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erstattet zu bekommen.
Bitte beachten Sie, dass die Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres zur Ermittlung der Belastungsgrenze nur dann gespeichert und genutzt werden dürfen, wenn Sie dies nicht verweigern. Ein entsprechender Hinweis und eine Ankreuzmöglichkeit einer Verweigerung sind im Beihilfeantrag vorgesehen.
Für schwerwiegend chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), gelten keine abweichenden Regelungen.
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