Taschenrechner mit Geldscheinen - Kosten (Symbolbild)

Informationen zur Belastungsgrenze

Begrenzung der finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten (Belastungsgrenze, § 15 BVO NRW)
Die Beihilfenverordnung NRW (BVO) sieht eine Begrenzung der finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten vor (Belastungsgrenze, § 15 BVO). Hierbei dürfen
  • die Kostendämpfungspauschale (§ 12a BVO),
  • der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Absatz1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und
  • die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2-Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO)
im Kalenderjahr insgesamt 1,5 % der Bruttojahresdienstbezüge des Beihilfeberechtigten nicht übersteigen. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Bezüge des Vorjahres. Zu den maßgeblichen Bruttobezügen zählen:
  • Grundgehalt,
  • allgemeine Stellenzulagen,
  • Familienzuschlag ohne kinderbezogene Anteile,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Sonderzahlungen,
  • Leistungsbezüge der W-Besoldung.
Außer Betracht bleiben variable Bezügebestandteile wie z. B.:
  • Erschwerniszulagen,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst.
Der für die Belastungsgrenze maßgebliche Bruttojahresbezug kann von den in der elektronischen Bezügemitteilung (z. B. Elster-Lohnbescheinigung) genannten, zu versteuernden Bruttojahresbezügen abweichen. Bei erstmaligem Anspruch auf Besoldung (auch nach Beendigung einer Beurlaubung) im laufenden Kalenderjahr ist der erste volle Monatsbezug auf den Rest des laufenden Jahres hochzurechnen. Der so ermittelte Bruttojahresbezug dient als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Belastungsgrenze des laufenden Kalenderjahres. Für das Folgejahr wird anhand des Januarbezuges ein fiktiver Vorjahresbruttobetrag (12/12) ermittelt. Einkommen aus anderen Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des Beamtenstatus, Rentenbezüge sowie das Einkommen berücksichtigungsfähiger Personen bleiben außer Ansatz. Welche Auswirkungen die Belastungsgrenze haben kann, soll Ihnen nachfolgendes Beispiel verdeutlichen: Sie haben im Kalenderjahr eine Kostendämpfungspauschale entrichtet und aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes wurden durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen (2-Bett-Zimmer und Behandlung durch den Chefarzt) Selbstbehalte bei der Beihilfeberechnung berücksichtigt. Des Weiteren sind aufgrund einer Zahnsanierung zahntechnische Leistungen (Laborkosten) angefallen. Da von diesen Laborkosten nur 70 % als beihilfefähig anerkannt werden, verbleibt noch ein Eigenanteil, der durch die Beihilfe nicht gedeckt ist. Zusammenfassung der in einem Kalenderjahr angefallenen Selbstbehalte (ohne Berücksichtigung der Belastungsgrenze): Kostendämpfungspauschale 105,00 € Bemessungssatz abhängiger Selbstbehalt zahntechnische Leistungen 500,00 € Bemessungssatz abhängige Eigenbeteiligung für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt, 2-Bett-Zimmer) 200,00 € Belastung/Abzüge für ein Jahr insgesamt 805,00 € Durch die Belastungsgrenze reduziert sich die finanzielle Belastung wie folgt: Aufgrund der Jahresbezüge ist eine persönliche Belastungsgrenze festgesetzt auf 476,00* * 1,5 % des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe A10 = 475,51 Euro; für die Beispielrechnung gerundet auf 476,00 Euro Selbstbehalte oberhalb der Belastungsgrenze dürfen nicht abgezogen werden. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Beispielfall die Belastungsgrenze von 476,00 Euro durch die nach § 15 BVO zu berücksichtigenden Abzüge in Höhe von 805,00 Euro um 329,00 Euro überschritten wurde. Der Betrag von 329,00 Euro wird daher zusätzlich zur Beihilfe ausgezahlt. Bitte beachten Sie, dass der Selbstbehalt für zahntechnische Leistungen und die Eigenbeteiligung für Wahlleistungen im Krankenhaus nur in Höhe des jeweils anzuwendenden Beihilfebemessungssatzes nach § 12 BVO berücksichtigt wird. Die für Sie maßgebliche Belastungsgrenze und die hierauf bereits angerechneten Beträge werden von der Beihilfestelle berechnet. Sie können der dem Beihilfebescheid als Anlage beigefügten Zusammenstellung der Aufwendungen (Berechnungsbogen) entnommen werden.

Belastungsgrenze – Arzneimittel

Eine weitere Belastungsgrenze begrenzt die finanziellen Belastungen für die entstandenen Aufwendungen ärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.

Sofern diese Aufwendungen 200,00 Euro zuzüglich 0,5 % der Bruttojahresdienst oder -versorgungsbezüge des Vorjahres übersteigen, wird zu dem diese Grenze übersteigenden Betrag eine Beihilfe gezahlt.

Werden neben den Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten auch Arzneimittelaufwendungen des berücksichtigungsfähigen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners/eingetragenen Lebenspartnerin geltend gemacht, sind dessen steuerliche Einkünfte in die Berechnung der Belastungsgrenze mit einzubeziehen.

Wichtige Hinweise zu dieser Belastungsgrenze:

Für diese Belastungsgrenze werden nicht alle Aufwendungen berücksichtigt, unberücksichtigt bleiben:

  • Homöopathische,
  • Anthroposophische und
  • phythotherapeutische (pflanzliche) Arzneimittel sowie
  • Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen (z. B. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel) und
  • Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sogenannte Lifestylepräparate).


Diese Belastungsgrenze wird nur auf Ihren Antrag (formlos) festgesetzt. Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres und muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Aufwendungen entstanden sind.

Beabsichtigen Sie einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist es erforderlich die Aufwendungen zu belegen und ggf. das steuerliche Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners/der eingetragenen Lebenspartnerin nachzuweisen (durch einen Steuerbescheid).

Das nachstehende Beispiel soll verdeutlichen, wann es sinnvoll ist, einen solchen Antrag zu stellen:

Höhe der Belastungsgrenze:
200,00 Euro Eigenbehalt zuzüglich
158,50 Euro (=0,5 % des Ruhegehaltes nach der Besoldungsgruppe A10 = 158,50 Euro)
358,50 Euro zusammen.

In diesem Beispiel müssen Aufwendungen von mehr als 512,14 Euro entstanden sein, um die die Belastungsgrenze übersteigende Kosten ärztlich verordneter nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erstattet zu bekommen.

Bitte beachten Sie, dass die Bruttobezüge des vorangegangenen Kalenderjahres zur Ermittlung der Belastungsgrenze nur dann gespeichert und genutzt werden dürfen, wenn Sie dies nicht verweigern. Ein entsprechender Hinweis und eine Ankreuzmöglichkeit einer Verweigerung sind im Beihilfeantrag vorgesehen.

Für schwerwiegend chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), gelten keine abweichenden Regelungen.