Pflege (Symbolbild)

Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner

Informationen über eine Ausbildung zur/zum Pflegefachfrau/Pflegefachmann.

Fragen und Antworten

Das Ziel der Ausbildung ist, dir ein tiefes Verständnis für Pflege, Professionalität und Ethik zu vermitteln. Du wirst lernen, eigenständig und einfühlsam in verschiedenen Pflegesituationen zu handeln. Dabei erwirbst du Fähigkeiten in Methodik, zwischenmenschlicher Kommunikation und kultureller Vielfalt. Die Ausbildung wird dir außerdem dabei helfen, dein Selbstbewusstsein zu stärken, indem Selbstreflexion und kontinuierliche Weiterentwicklung gefördert wird.

  • der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
  • mindestens ein Hauptschulabschluss oder ein anderer gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, mit dem Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren oder einer mindestens einjährigen, abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege
  • der Nachweis einer landesrechtlich geregelten, erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe
  • der Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung

Und

  • die für den Beruf notwendige Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
  • die gesundheitliche Eignung
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung, erstreckt sich die Ausbildung über einen Zeitraum von drei Jahren in Vollzeit oder maximal fünf Jahren in Teilzeit. Die Ausbildung kann auf Antrag verkürzt werden, indem eine bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder Teile davon, die als gleichwertig anerkannt werden, auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet werden. Das Ausbildungsziel darf dabei jedoch nicht gefährdet sein.

Du besuchst während der Ausbildung den theoretischen Unterricht an deiner Pflegeschule und erhältst eine intensive praktische Ausbildung an einer Ausbildungseinrichtung. Der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.

Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen erteilt.

Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen auf der Grundlage eines Ausbildungsplans durchgeführt, den der Träger der praktischen Ausbildung erstellt. Träger der praktischen Ausbildung sind ausschließlich Einrichtungen gemäß § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, zu denen vornehmlich folgende Einrichtungen zählen:

  • Krankenhäuser (Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser, Vertragskrankenhäuser)
  • Stationäre sowie ambulante Pflegeeinrichtungen

Es ist erforderlich, dass zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und dem Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen wird. Für die Gültigkeit des Ausbildungsvertrags ist die schriftliche Zustimmung der Pflegeschule erforderlich.

Damit übernimmt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die gesamte praktische Ausbildung.

Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus einem:

  1. schriftlichen,
  2. mündlichen und
  3. praktischen Teil

Schriftlicher Teil der Prüfung:

  • Schriftlicher Prüfungsteil besteht aus drei Aufsichtsarbeiten à 120 Minuten
  • Die Prüfungstage sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen verteilt
  • Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede einzelne Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.

Mündlicher Teil der Prüfung:

  • Einzel- oder Partnerprüfungen
  • Eine festgelegte Prüfungsdauer von mindestens 30 Minuten und maximal 45 Minuten pro Prüfling
  • Die Bereitstellung einer angemessenen, überwachten Vorbereitungszeit
  • Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ benotet wird

Praktischer Teil der Prüfung:

  • Einzelprüfungen für jeden Prüfling
  • Gesamtdauer der Prüfung inklusive Reflexionsgespräch (ohne Vorbereitungsteil): Max. 240 Min., mit optionaler Organisationspause von einem Werktag
  • Gewährung angemessener, beaufsichtigter Vorbereitungszeit für den Vorbereitungsteil
  • Prüfung findet in realen, komplexen Pflegeszenarien an mindestens zwei Personen statt, ein erhöhter Pflegebedarf und eine hochkomplexe Pflegesituation
  • Prüfung umfasst: schriftliche oder elektronische Pflegeplanerstellung (Vorbereitungsteil), Fallvorstellung (max. 20 Min.) sowie die Durchführung der Pflegemaßnahmen und eines Reflexionsgesprächs (max. 20 Min.)
  • Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet wird

Du legst den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei der Pflegeschule ab, an der du die theoretische Ausbildung abgeschlossen hast. Der praktische Teil der Prüfung wird in der Regel in der Einrichtung abgelegt.

Im Falle des Nichtbestehens ist die einmalige Wiederholung einzelner Prüfungsteile möglich.

Du bekommst die Erlaubnis die Berufsbezeichnung ‘‘Pflegefachfrau‘‘ oder ‘‘Pflegefachmann‘‘ zu tragen, wenn

  • du die vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung bestanden hast,
  • du die Gewährleistung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs nachweisen kannst
  • du als zuverlässig eingestuft wurdest (Führungszeugnis der Belegart „OE“)
  • und die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch für die Ausübung des Berufs hast

Bei der hochschulischen Ausbildung ist es für die Erlaubniserteilung erforderlich, dass der hochschulische als auch der staatliche Prüfungsteil bestanden ist.

  • Expertenbegleitung und –beratung in sämtlichen Facetten der Pflegeausbildung, sowohl für Fachseminare als auch für Bewerber und Lehrgangsteilnehmer im Pflegebereich
  • Gewährung der staatlichen Anerkennung für Pflegeschulen
  • Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben während der Ausbildung
  • Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie Übernahme der Funktion des Prüfungsvorsitzes im Rahmen der staatlichen Prüfung
  • Ausstellung relevanter Urkunden und Zulassungen, wie Ausbildungszeugnisse und Berufszulassungen
  • Evaluierung der Äquivalenz von ausländischen Bildungsabschlüssen

Die rechtlichen Grundlagen für die Ausbildung, Prüfung und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ,,Pflegefachfrau‘‘ oder Pflegefachmann sind:

das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) sowie die zu diesem Gesetz gehörige Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Pflegeberufe-Ausbildungs- und – Prüfungsverordnung-PflAPrV) und die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV).

Die PflAFinV wurde am 1. Januar 2019 wirksam, während die PflAPrV am 1. Januar 2020 in Kraft trat.

Das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz traten am 31. Dezember 2019 außer Kraft. In Übereinstimmung mit dieser Änderung erfolgt seit dem 1.Januar 2020 die Ausbildung gemäß dem Pflegeberufegesetz. Für bereits begonnene Ausbildungen nach den vorherigen Gesetzen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 zur Abschlussvollendung.