Flagge der ehemaligen DDR (Symbolbild)

Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR

Personen, die in der ehemaligen DDR von dem SED-Regime nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu Unrecht eine Freiheitsstrafe verbüßt haben, können für den erlittenen Gewahrsam soziale Ausgleichsleistungen erhalten.

Die Feststellung und die Höhe des Anspruchs richten sich nach den Vorgaben des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG). Zu diesen Entschädigungsleistungen gehören die besondere Zuwendung für Haftopfer des SED-Regimes (sog. Opferpension) und die Kapitalentschädigung.

Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Stelle für die Beantragung, Festsetzung und Auszahlung, wenn und solange die Berechtigten ihren Wohnsitz im Regierungsbezirk Düsseldorf haben.
Die Inhaber eines Rehabilitationsbeschlusses, die keine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes besitzen, müssen sich an die Justizbehörden des Bundeslandes wenden, in dem der Beschluss ergangen ist, wenn sie eine Opferpension beantragen wollen.

SED-Opfer-Rente/Opferpension

§ 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) regelt, dass Berechtigten auf Antrag eine besondere monatliche Zuwendung in Höhe von maximal 330 Euro gewährt wird, wenn sie

  • in der ehemaligen DDR (bzw. sowjetischen Besatzungszone) zwischen dem 08. Mai 1945 und dem 02. Oktober 1990 eine rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben

und

  • in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.

Die Leistungen sind als zusätzlicher Ausgleich für das persönliche Schicksal bestimmt, das die Haftopfer unter dem SED-Regime erlitten haben. Bei der Opferpension handelt es sich um eine besondere Zuwendung, die unabhängig vom Lebensalter der Berechtigten gezahlt wird.

Maßgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind gesetzlich festgeschriebene Einkommensgrenzen.

Keine sozialen Ausgleichsleistungen erhält – trotz einer Rehabilitierung –, wer

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen

oder

  • in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Daher wird im Laufe des Verfahrens durch eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) festgestellt, ob Ausschließungsgründe vorliegen, d.h. ob jemand mit dem Staatssicherheitsdienst der DDR zusammengearbeitet hat. Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird darüber hinaus nicht gewährt, wenn gegen die Betroffenen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Gezahlt wird die Zuwendung monatlich im Voraus, und zwar erstmals für den Monat, der auf die Antragstellung folgt. Eine Zahlung für bei Antragstellung bereits zurückliegende Monate ist damit nicht möglich. Je nach Dauer der Antragsbearbeitung kann sich aber eine Nachzahlung ergeben.

Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG

Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat der Freiheitsentziehung.

Auswirkungen auf das steuerpflichtige Einkommen und die Höhe anderer Sozialleistungen

Entschädigungsleistungen nach dem StrRehaG werden bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht berücksichtigt; bei einkommensabhängigen Sozialleistungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I und II, Wohngeld) werden sie nicht als Einkommen berücksichtigt.