Pflege (Symbolbild)

Förderung der Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern

Informationen zur Förderung der Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern.

Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an den Kosten der Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern durch Gewährung einer Pauschale an die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Auf die Förderung besteht, anders als bei den Schulkostenpauschalen im Bereich der Ausbildung von Altenpflegekräften,  kein gesetzlicher Anspruch. Die Leistung ist vielmehr freiwillig. Gegenwärtig wird ein monatlicher pauschaler Förderbetrag  je landesgeförderter Ausbildung in Höhe von 380 Euro gewährt; der monatliche Förderbetrag in der Teilzeitausbildung wird anteilig berechnet.

Förderung im Regierungsbezirk Düsseldorf

Für die Entgegennahme der Anträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der pauschalisierten Förderbeträge ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, wenn das ausbildende Fachseminar seinen Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf hat. Rechtsgrundlage für die Zuwendungen aus Landesmitteln sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Familienpflege, einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 29.12.2023 (MBl. NRW. 21630).

Voraussetzungen

Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn
- die Träger der Fachseminare für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler keine Förderung aufgrund anderer Bestimmungen erhalten, so z.B. im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen, die durch die Arbeitsverwaltung finanziert werden
- die Träger der Fachseminare für die Durchführung der Ausbildung kein Schulgeld erheben,
- die Kursgröße auf insgesamt 28 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist und
- die Zahl der landesgeförderten Ausbildungsplätze 25 je Kurs nicht übersteigt

Antragsfristen

Für alle Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24 einzureichen. Für Ausbildungen die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen. Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.