Förderung der Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern
Informationen zur Förderung der Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern.
Förderung im Regierungsbezirk Düsseldorf
Für die Entgegennahme der Anträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der pauschalisierten Förderbeträge ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig, wenn das ausbildende Fachseminar seinen Sitz im Regierungsbezirk Düsseldorf hat. Rechtsgrundlage für die Zuwendungen aus Landesmitteln sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Familienpflege, einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 29.12.2023 (MBl. NRW. 21630).
Voraussetzungen
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn
- die Träger der Fachseminare für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler keine Förderung aufgrund anderer Bestimmungen erhalten, so z.B. im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen, die durch die Arbeitsverwaltung finanziert werden
- die Träger der Fachseminare für die Durchführung der Ausbildung kein Schulgeld erheben,
- die Kursgröße auf insgesamt 28 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist und
- die Zahl der landesgeförderten Ausbildungsplätze 25 je Kurs nicht übersteigt
Antragsfristen
Für alle Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 24 einzureichen. Für Ausbildungen die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen. Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
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