Taschenrechner und Stift auf Geldscheinen (Symbolbild)

Unterhaltsvorschuss für Alleinstehende und ihre Kinder

Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsleistung) dienen der Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter. Rechtsgrundlage hierfür ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistungen (Unterhaltsleistung) dienen der Sicherung des Unterhaltes von Kindern alleinstehender Mütter und Väter. Rechtsgrundlage hierfür ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Anspruch auf Unterhaltsleistung hat,

- wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- wer bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts erhält.

Alle diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Darüber hinaus besteht ein Anspruch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UhVorschVG erfüllt sind.

Ausländischen Kindern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, werden Unterhaltsleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besitzen.

Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des für die betreffende Altersgruppe maßgeblichen Mindestunterhalts nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches von der örtlichen Unterhaltsvorschussstelle gezahlt. Das Kindergeld wird hierbei vollständig angerechnet.

Entsprechende Anträge sind beim örtlich zuständigen Jugendamt oder Sozialamt schriftlich zu stellen.

Die Kosten der Unterhaltsvorschussleistungen werden in Nordrhein-Westfalen zu 40% vom Bund und im Übrigen zu gleichen Teilen vom Land und von den Kommunen getragen.

Die Bezirksregierung nimmt die Rechtsaufsicht über die Unterhaltsvorschussstellen wahr und stellt den Kommunen die erforderlichen Landes- und Bundesmittel zur Verfügung.