Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Hotline der Geschäftsstelle Gigabit unter 0211 475-3491 oder schreiben eine E-Mail an das Funktionspostfach digitalpakt-schulebrd.nrw.de (digitalpakt-schule[at]brd[dot]nrw[dot]de).
Lehrerausstattung
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen für die digitale Ausstattung von Lehrkräften an Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Wer ist antragsberichtigt?
Antragsberechtigt sind:
- Träger von Schulen in öffentlicher Hand,
- Träger von genehmigten Ersatzschulen und
- Träger von staatlich anerkannten Altenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Altenpflegegesetzes und (Kinder-)Krankenpflegeschulen nach § 4 Absatz 2 des Krankenpflegegesetzes beziehungsweise Pflegeschulen nach § 9 PflBG sowie von den Bezirksregierungen staatlich anerkannte Ausbildungsstätten in weiteren Gesundheitsfachberufen (Ergotherapie, Logopädie, Berufe in der Physiotherapie, pharmazeutisch-technische Assistenz, Podologie, Hebammen, Orthoptik, medizinisch-technische Assistenz und Diätassistenz).
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Lehrkräfte einschließlich der Inbetriebnahme und der dafür erforderlichen Software sowie des für den Einsatz der mobilen Endgeräte erforderlichen Zubehörs.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von maximal 500 Euro (brutto) pro Endgerät einschließlich der Inbetriebnahme, der erforderlichen Software sowie des erforderlichen Zubehörs (inkl. Nebenausgaben). Sachausgaben für die Wartung, den Support und den Betrieb der zu beschaffenden mobilen Endgeräte sowie Personalausgaben sind nicht förderfähig.
Was ist zu beachten?
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die mobilen Endgeräte ausschließlich zu dem Zweck beschafft werden, diese Lehrkräften zur dienstlichen Aufgabenerledigung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zudem ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte sofort verwendet und in die schulische Infrastruktur integriert werden können. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zu einer zentralen Geräteverwaltung. Dazu können bestehende Strukturen genutzt werden. Sollten diese nicht oder nicht im ausreichenden Maße vorhanden sein, verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, diese spätestens innerhalb von 24 Monaten zu schaffen. Der Schulträger stellt den Lehrkräften die digitalen Endgeräte für eine unentgeltliche Nutzung zur Verfügung. Die Nutzungsbedingungen für die digitalen Endgeräte sind durch den Schulträger festzulegen. Zudem ist die Zustimmung der Lehrkräfte zu den Nutzungsbedingungen sicherzustellen. Der Zuwendungsempfänger weist in geeigneter Form auf die Förderung durch den Bund und das Land aus dem DigitalPakt Schule hin (z.B. Aufkleber auf den beschafften mobilen Endgeräten).
Ausnahmsweise gilt die Förderung von Vorhaben als bewilligt, die bereits seit dem 16. März 2020 begonnen worden sind.
Bis zum 31. Juli 2021 nicht für die Zwecke des Sofortausstattungsprogramms verbrauchte Mittel sind an die Bezirksregierungen des Landes ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen.
Die Geschäftsstelle befindet sich in der Verwendungsnachweisprüfung. Anträge können nicht mehr eingereicht werden.
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