Geldwäsche (Symbolbild) / ©nmann77 - stock.adobe.com
Neues Geldwäschegesetz
Seit dem 1. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft. Die Bundesregierung hat am 31.07.2019 den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Fünften EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Zahlreiche Regelungen werden sich ändern.
Es sieht vor allem Verschärfungen für den Nichtfinanzsektor vor. Deutlich mehr Unternehmen haben nun geldwäscherechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Wer zu den Verpflichteten gehört, muss grundsätzlich ein vollständiges Risikomanagement vorhalten, denn nur ausnahmsweise genügt die Kundenidentifizierung.
Unter anderem wird den erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor begegnet. Deswegen werden die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare konkretisiert und geschärft.
Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können mit Bußgeldern geahndet werden.
Das Gesetz ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.
http://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/index.html
Folgende Neuerungen liegen u.a. vor:
1. Immobilienmakler Seit dem 01.01.2020 gelten die Regelungen des GwG nicht nur bei der Verkaufsvermittlung. Die gewerbliche Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume löst nunmehr Pflichten aus. Dies bedeutet im Einzelnen: a.) Verdachtsfälle sind immer der FIU zu melden, unabhängig davon, wie hoch die monatliche Miete/Pacht ist oder ob sich – im Verkaufsgeschäft – das Interesse noch nicht konkretisiert hat. b.) Sowohl bei Kaufverträgen als auch bei Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete/-pacht von mindestens 10.000 Euro benötigen Sie ein Risikomanagement, das aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen besteht. Außerdem müssen Sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, insbesondere identifizieren und zwar:- bei Kaufverträgen müssen Sie die Sorgfalts-, Dokumentations- und ggf. Meldepflichten erfüllen. Wird für die andere Vertragspartei des Kaufgegenstandes auch ein Immobilienmakler tätig, muss jeder nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt (§ 11 Abs. 2 GwG).
- bei Miet-/Pachtverträgen von mindestens 10.000 Euro Nettokaltmiete/-pacht müssen Sie nur Ihren Maklervertragspartner und die ggf. für diesen auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten vor Begründung des Maklervertrages identifizieren (§ 11 Abs. 1 GwG), nicht jedoch beide Vertragsparteien des Miet-/Pachtvertrages.
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