Investitionen (Symbolbild)

Kommunale Finanzaufsicht

Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 31 - im Bereich der kommunalen Finanzaufsicht erstreckt sich auf 10 kreisfreie Städte und 5 Kreise mit insgesamt 56 kreisangehörigen Kommunen, für die die Bezirksregierung Düsseldorf obere Kommunalaufsichtsbehörde ist.

Die Kommunen und Kreise nehmen in eigener Verantwortung eine Vielzahl öffentlicher Aufgaben wahr.

Durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) wird die kommunale Selbstverwaltung verfassungsrechtlich gesichert und damit als wesentlicher Bestandteil dieser Selbstverwaltungsgarantie auch die Haushaltsautonomie. So bestimmt Art. 28 Abs.2 Satz 2 GG ausdrücklich, dass die Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Die Existenz und Selbstverwaltung der Kommunen wird darüber hinaus auch durch Art. 1 und Art. 78 der Landesverfassung NRW (LV NRW) garantiert.

Die Gemeindeordnung NRW (GO NRW) bestimmt im einzelnen Umfang und Inhalt der tatsächlich vorhandenen Haushaltsautonomie, insbesondere im 8. Teil Haushaltswirtschaft. Dort werden die Haushaltsziele und -grundsätze bestimmt, vor allem die Pflicht zum Haushaltsausgleich (§ 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).

Die Aufrechterhaltung der lokalen Daseinsvorsorge und die Gewährleistung der durch Artikel 28 des Grundgesetzes geschützten kommunalen Selbstverwaltung ist nicht nur von einer für die kommunale Aufgabenwahrnehmung angemessenen Finanzausstattung abhängig, sondern setzt auch eine geordnete Haushaltswirtschaft der Kommunen und Kreise voraus. Dementsprechend haben sie ihre Haushaltswirtschaft auch so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Die gesetzlichen Haushaltsziele und -grundsätze fordern insoweit nicht nur einen ausgeglichenen Haushalt, sondern auch eine wirtschaftlich, effizient und sparsam betriebene Haushaltswirtschaft.
Ein ausgeglichener Haushalt und eine wirtschaftliche, effiziente und sparsame Haushaltswirtschaft der Kommune, wie sie § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vorschreibt, ist die Grundvoraussetzung dafür, dass die Kommune die Gestaltungs- und Entscheidungsmöglichkeiten, die das Recht auf kommunale Selbstverwaltung bietet, auch tatsächlich nutzen kann. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet deshalb auch Verpflichtung und Verantwortung jeder Kommune selbst, den gesetzlichen Haushaltszielen und -grundsätzen nachzukommen.

Kommunale Finanzaufsicht und damit die staatliche Überwachung der gemeindlichen Haushaltswirtschaft, die ihre verfassungsmäßige Grundlage im Art. 78 LV NRW hat, beinhaltet eine Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Grundlagen der kommunalen Haushaltswirtschaft im Interesse des Staates und der Gemeinschaft der Kommunen. § 11 GO NRW bestimmt dabei die Grenzen der kommunalen Finanzaufsicht mit einer Doppelfunktion, nach der sie einerseits die Kommunen in ihren Rechten schützt und andererseits die Erfüllung ihrer Pflichten sichert. Das in dieser Vorschrift verankerte Recht, die Kommunen zu überwachen, findet im 13. Teil Aufsicht der GO NRW seine nähere rechtliche Ausgestaltung.

Für die in Schieflage geratenen Kommunalhaushalte - dazu zählt auch die bilanzielle Überschuldung - hat der Gesetzgeber den Kommunen das sog. "Haushaltssicherungskonzept" (HSK) als Instrument angeboten, um der gesetzlichen Pflicht, wieder einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen, nachkommen zu können (§ 76 GO NRW). Auch wenn dieses einer Genehmigung durch die kommunale Finanzaufsicht bedarf (§ 76 Abs. 2 Satz 2 GO NRW), bleibt es eigene Aufgabe und Pflicht der Kommune in der Haushaltssicherung, ein genehmigungsfähiges HSK aufzustellen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Gelingt dies nicht, steht den Kommunen die kommunale Finanzhoheit und damit auch das kommunale Selbstverwaltungsrecht nur noch im Rahmen der durch § 82 GO NRW gezogenen, engen Grenzen einer vorläufigen Haushaltsführung zu. Praktisch bedeutet das im Ergebnis nichts anderes, als dass sie nur noch Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten dürfen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sind oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind (sog. "Nothaushaltsrecht"). Im Regierungsbezirk Düsseldorf sind vier von zehn kreisfreien Städten bilanziell überschuldet; alle fünf Kreise im Bezirk konnten ihre Haushalte ausgleichen. Im kreisangehörigen Raum sind drei Kommunen zur Aufstellung eines HSK verpflichtet.

(Stand 30.09.2023)