Kalkulation (Symbolbild)

Öffentliches Auftragswesen

Öffentliche Aufträge sind Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen neben Lieferungen und Leistungen - mit Ausnahme von Bauleistungen - auch Mieten und Pachten zählen.

Preisprüfung öffentlicher Aufträge

Öffentliche Aufträge sind Aufträge des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen neben Lieferungen und Leistungen - mit Ausnahme von Bauleistungen - auch Mieten und Pachten zählen.

Auf dem Markt, auf dem öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer zusammentreffen, herrschen nicht selten besondere Auftragsverhältnisse. Die öffentlichen Aufträge unterliegen darum dem hoheitlich geltenden Preisrecht, durch dessen neutrale Regelungen ein Missbrauch von einseitiger Marktmacht verhindert werden soll.

Aktuelle Rechtsgrundlage der Preisprüfung ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) mit den zugehörigen Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP).

Für vor dem 01.04.2022 vergebene öffentliche Aufträge gilt die alte Fassung: Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen a. F. (VO PR Nr. 30/53 a. F.) und Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten a. F. (LSP a. F.)

Jedes Angebot, das ein Bieter gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber abgibt, unterliegt den Preisvorschriften dieser Verordnung. Höhere Preise als die entsprechend der VO PR Nr. 30/53 zulässigen dürfen nicht vereinbart werden. Die Verordnung folgt dabei marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

Die Preisprüfung obliegt den Preisüberwachungsstellen der Bundesländer. Maßgebend für die Zuständigkeit ist jeweils der Sitz des Auftragnehmers bzw. der Sitz des Rechnungswesens. Für die Durchführung der Prüfung bei den im Regierungsbezirk Düsseldorf ansässigen Auftragnehmern öffentlicher Aufträge ist die Preisüberwachungsstelle im Dezernat 34 „EU-Förderung Europäischer Sozialfonds und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, regionale Wirtschaftsförderung, INTERREG“ der Bezirksregierung Düsseldorf zuständig.

Die Preisüberwachungsstellen werden i. d. R. von den öffentlichen Auftraggebern um Durchführung der Preisprüfung ersucht. Aufgrund der hoheitlichen Zuständigkeit können die Preisüberwachungsstellen aber auch eigeninitiativ Preisprüfungen bei Unternehmen einleiten.

Die Prüfungen finden überwiegend vor Ort bei den Unternehmen statt. Dabei werden in Abhängigkeit von der erbrachten Leistung alle erforderlichen betrieblichen Unterlagen eingesehen, die zum Nachweis der Zulässigkeit des Preises notwendig sind.

Die Preisprüferinnen und Preisprüfer nehmen die Aufgabe als neutrale Gutachter zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer wahr und helfen sicherzustellen, dass zum einen die öffentliche Hand keine unangemessen hohen Preise zahlt, zum anderen die Auftragnehmer angemessene Preise für ihre Leistungen erhalten.

Das Prüfungsergebnis findet i. d. R. seinen Niederschlag in einem preisrechtlichen Gutachten. Bei Differenzen in der Auslegung des Preisrechts kann die oberste Preisbehörde des Landes, die Preisbildungsstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE), Düsseldorf, eingeschaltet werden.

Die Preisüberwachungsstellen tragen durch ihre Arbeit zur Einsparung von öffentlichen Haushaltsmitteln bei und leisten somit einen wichtigen Beitrag zum ordnungsgemäßen Umgang mit Steuergeldern, aber eben auch zum Ausgleich der oft gegensätzlichen Interessen von öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern.