Apostille (Symbolbild)

Apostillen und Beglaubigungen

Für im Regierungsbezirk Düsseldorf ausgestellte deutsche öffentliche Urkunden übernehmen wir die Bestätigung der Echtheit (Legalisation).
Die Apostillen-Angelegenheiten werden in unserem Dienstgebäude Am Bonneshof 35 in Düsseldorf bearbeitet.

Achtung!

Ab Montag, den 22.01.2024, ändern sich die Verwaltungsgebühren! Bitte achten Sie bei persönlicher Vorsprache auf ausreichend Bargeld.

Sprechzeiten

Sprechzeiten für die persönliche Vorsprache:
Dienstag von 09:00 Uhr – 11:00 Uhr,
Donnerstag von 09:00 Uhr – 11:00 Uhr,

Ohne vorherige Terminabsprache!

Telefonsprechzeiten

Mittwoch: 9:00 – 12:00 Uhr
Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr

Apostillen - Beglaubigung deutscher öffentlicher Urkunden

Die Bezirksregierung Düsseldorf beglaubigt ausschließlich deutsche, öffentliche, im Regierungsbezirk Düsseldorf, ausgestellte Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels bzw. Stempels mit dem die Urkunde versehen ist.

Beglaubigung auf dem Postweg

Sie senden die zu beglaubigende Urkunde unter Angabe Ihrer Anschrift und des Landes für das Sie die Apostille / Beglaubigung benötigen, an folgende Adresse:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21
z. Hd. Frau Hermen
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

 

Bitte benutzen Sie den Antragsvordruck, er steht nachfolgend zum Download bereit.
Sie erhalten die von Ihnen gewünschte Apostille/ Beglaubigung innerhalb Deutschlands mit Gebührenrechnung zurück, die per Überweisung bis zum Fälligkeitstermin zu begleichen ist.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von max. 4-6 Wochen zu rechnen. Im Interesse einer zügigen Bearbeitung bitten wir höflich von telefonischen Anfragen bzw. Eingangsbestätigungen abzusehen.

Beglaubigung mit persönlicher Vorsprache

Sie kommen an einem unserer Sprechtage mit den zu beglaubigenden Unterlagen zur:

Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Bitte an der Information anmelden. 

Wir weisen darauf hin, dass die Verwaltungsgebühr in bar gezahlt werden muss, Kartenzahlung ist leider nicht möglich.

(Wir sind zu erreichen mit DB bis Hauptbahnhof; U-Bahn-Linie U78, U79 bis Theodor-Heuss-Brücke)

Gebühren

Für die Erstellung einer Apostille oder Beglaubigung werden entsprechend Ziffer 1.1.1 der allgemeinen Verwaltungsgebührentarife des Landes NRW die folgenden Verwaltungsgebühren erhoben:

  • 25,00 € bis 40,00 € für private Zwecke
  • 60,00 € bis 75,00 € für Gewerbetreibende mit wirtschaftlicher Bedeutung

Bei Versendung ins Ausland wird zusätzlich ein Aufschlag von 10,00 € für das Auslandsporto in Rechnung gestellt.

Was verstehe ich unter einer Apostille / Beglaubigung?

Grundsätzlich können deutsche öffentliche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, beglaubigt werden. Die Bestätigung der Echtheit dieser Urkunden erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Apostille oder Beglaubigung:

  • Für die Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI.II 1965 S. 876) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
  • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten Sie eine Beglaubigung, bzw. Vorbeglaubigung.

Die Vertretungen der nachfolgend genannten Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden - unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung - zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung:
Afghanistan, Bangladesch, Irak, Iran (außer für Hochschulzeugnisse), Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon (nur für Hochschul- und Ausbildungsnachweise), Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Ruanda, Senegal, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan (Taipeh-Handelsbüro, nur für Urkunden aus dem Justizbereich), Togo, Vereinigte Arabische Emirate.

Diese erfolgt durch das Bundesamt für auswärtige Angelegenheit, Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel.
In diesen Fällen werden die Gebühren vom Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten erhoben, die Vorbeglaubigung seitens der Bezirksregierung erfolgt gebührenfrei.

Öffentliche Urkunden

sind beispielsweise

  • Standesamtsurkunden (Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnisse)
  • Melde-, Aufenthalts- oder Ledigkeitsbescheinigungen
  • Zeugnisse deutscher Schulen oder Universitäten
  • Diplom- oder Prüfungszeugnisse
  • Ärztliche Atteste, die vorher von der Ärztekammer/ Amtsarzt bestätigt worden sind
  • Bescheinigungen der Finanzämter (Es ist grundsätzlich eine Vorbeglaubigung des zuständigen Finanzamtes erforderlich)
  • Ausländische Urkunden und private Dokumente werden unsererseits nicht beglaubigt.

Deutsche Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personen-stands-wesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit.

Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden- Formular A,B,C) für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung erhalten, sind:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

Vertragsstaaten des Münchener CIEC- Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse), für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung für Legalisationszwecke erhalten, sind:
Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

Durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union (EU-Apostillen-Verordnung) am 16. Februar 2019 werden folgende Urkunden von der Pflicht zur Apostillierung befreit:

  • Geburtsurkunden
  • Lebendbescheinigungen
  • Sterbeurkunden
  • Namensurkunden
  • Eheurkunden (einschließlich Ehefähigkeitszeugnis und Familienstand)
  • Urkunden bzw. Beschlüsse zur Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe
  • Urkunden über eine eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Bescheinigung zur Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft)
  • Urkunden bzw. Beschlüsse zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigkeitserklärung der eingetragenen Partnerschaft
  • Abstammungsurkunden
  • Adoptionsurkunden
  • Meldebescheinigungen
  • Staatsangehörigkeitsurkunden
  • Bescheinigungen zur Vorstrafenfreiheit
  • Öffentliche Urkunden bezüglich des aktiven und passiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Die Europäische Union umfasst folgende Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.“

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der Urkunden, die nicht durch die Bezirksregierung Düsseldorf beglaubigt werden können:

Sie haben folgende Urkunde Wenden Sie sich bitte an
Alle außerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf ausgestellte Urkunden zuständige Bezirksregierung
private Urkunden (z.B. Vollmacht, Verdienstbescheinigung) Notar/ anschließend Landgericht
gerichtliche, notarielle Urkunden zuständiges Landgericht
Übersetzungen durch amtlich anerkannte Übersetzer zuständiges Landgericht
Urkunden von Bundesbehörden Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Brandenburg
Auszug aus dem Bundeszentralregister (sog. Führungszeugnis) Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, Brandenburg

Voraussetzungen für Urkunden zum Gebrauch im Ausland

Wenn Sie Urkunden für den Gebrauch im Ausland beglaubigen lassen möchten, beachten Sie bitte folgende Voraussetzungen:

  1. Grundsätzlich können seitens der Bezirksregierung Düsseldorf nur öffentliche Urkunden beglaubigt werden, die im Regierungsbezirk Düsseldorf ausgestellt worden sind.
  2. Beglaubigt werden nur Originalurkunden oder beglaubigte Kopien der ausstellenden Institution.
  3. Standesamtsurkunden (Heirat-, Geburts- oder Sterbeurkunden) sollten nicht älter als 6 Monate alt sein, ggf. stellt das zuständige Standesamt die Urkunde neu aus.
  4. Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen dürfen nur zeitnah (d. h. maximal bis 3 Monate nach Ausstellung) beglaubigt werden.
  5. Beglaubigte Kopien von Schulzeugnissen oder Schulbescheinigungen sind von der Schulleitung oder dessen Vertretung zur unterschreiben.
  6. Dokumente die vom Finanzamt ausgestellt werden müssen grundsätzlich zusätzlich zuerst vom Finanzamt vorbeglaubigt werden.

Hinweis DataFlow Group

Den Bezirksregierungen ist bekannt, dass sich in Verfahren der Überprüfung der Echtheit von Approbationen sowie den Abschlusszeugnissen der akademischen Heilberufe die ausländischen Gesundheitsbehörden der Länder des mittleren Osten des Dienstleisters DataFlow Group bedienen. Ärzte, welche beispielsweise in arabischen Staaten tätig werden möchten, werden im Rahmen eines Lizenzverfahrens der dortigen Gesundheitsbehörde auf die Internetseite des Dienstleisters DataFlow Group geleitet, um die entsprechenden erforderlichen Dokumente Approbationsurkunden und Zeugnisse auf ihre Echtheit überprüfen zu lassen.

Dieses Überprüfungsverfahren steht der gängigen Verwaltungspraxis in NRW entgegen. Denn für eine ärztliche Tätigkeit im Ausland ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ein sogenanntes "Certificate of good standing" - COGS - bei der jeweiligen Bezirksregierung zu beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich die Ärztin oder der Arzt zuletzt tätig war. Das COGS ist international anerkannt und bestätigt, dass gegen den Arzt oder die Ärztin keine berufs- oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. Es wird als gängiges Verfahren für Ärztinnen und Ärzte, welche beispielsweise in den USA, England, der Schweiz oder Australien tätig werden möchten, akzeptiert.

In Hinsicht auf die Verwaltungspraxis, bitte ich Sie um Verständnis dafür, dass eine E-Mail-Nachricht von den jeweiligen Bezirksregierungen gegenüber der DataFlow Group als einzige Bestätigungsform und als Nachweis der Echtheit der Approbation nicht genügt.

Bitte wenden Sie sich in dem Überprüfungsverfahren an die für Sie verantwortliche Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen, Dezernat 24. Die Bezirksregierungen sind vom Gesundheitsministerium informiert worden, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller bereits in einem frühen Stadium ihres Antrags auf das Erfordernis des COGS hinzuweisen sind.

Anfragen von Dienstleistern, wie z.B. DataFlow Group, zur Bestätigung der Echtheit dort vorgelegter Urkunden und Dokumente oder ob die ausstellende Behörde die Ausstellung bestätigt oder der Sachbearbeiter tatsächlich zur Ausstellung berechtigt war, werden in keinem Fall beantwortet, auch wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Bewerbers zur Auskunftserteilung vorgelegt wird.