Apostille (Symbolbild)

Apostillen und Beglaubigungen

Für im Regierungsbezirk Düsseldorf ausgestellte Urkunden übernehmen wir die Bestätigung der Echtheit (Legalisation). Die Apostillen-Angelegenheiten werden in unserem Dienstgebäude Am Bonneshof 35 in Düsseldorf bearbeitet.

Aktueller Hinweis

Warnung (Symbolbild)

Achtung: An Altweiber (16.02.2023) findet keine persönliche Sprechzeit statt.

 

Sprechzeiten

Sprechzeiten:
Dienstag von 09:00 Uhr – 11:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr – 11:00 Uhr

Wir bitten Sie, während Ihres Aufenthalts in der Bezirksregierung Düsseldorf durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen.

Apostillen - Beglaubigung deutscher Urkunden

Die Bezirksregierung Düsseldorf beglaubigt öffentliche, im Regierungsbezirk Düsseldorf ausgestellte Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind. Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und die Echtheit des Siegels bzw. Stempels mit dem die Urkunde versehen ist.

Derzeit ist mit einer Bearbeitungsdauer von ungefähr 8 - 10 Wochen zu rechnen. Wir bitten höflich, von telefonischen Anfragen abzusehen. Eine bevorzugte Erledigung ist auch in begründeten Ausnahmefällen derzeit leider nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Sie haben die Möglichkeit, die von Ihnen benötigen Urkunden auf dem Postweg oder nach persönlicher Vorsprache für das Ausland beglaubigen zu lassen.

Beglaubigung auf dem Postweg

Sie senden die zu beglaubigende Urkunde unter Angabe Ihrer Anschrift und des Landes für das Sie die Apostille / Beglaubigung benötigen, an folgende Adresse:

Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 21
z. Hd. Frau Hermen
Postfach 300865
40408 Düsseldorf

Bitte benutzen Sie den Antragsvordruck, er steht unten zum Download bereit.

Sie erhalten die von Ihnen gewünschte Apostille / Beglaubigung innerhalb Deutschlands mit Rechnung zurück. 

Sofern Sie eine Versendung außerhalb Deutschlands wünschen, entsteht zusätzlich zur Verwaltungsgebühr eine einmalige Gebühr für die Versendung per Auslandseinschreiben in Höhe von 8,85 €.

Beglaubigung mit persönlicher Vorsprache

Sie kommen an einem unserer Sprechtage mit den zu beglaubigenden Unterlagen zur

Bezirksregierung Düsseldorf
Am Bonneshof 35
40474 Düsseldorf

Bitte an der Information anmelden. 

(Wir sind zu erreichen mit DB bis Hauptbahnhof; U-Bahn-Linie U78, U79 bis Theodor-Heuss-Brücke)

    Telefonsprechzeiten

    Mittwoch: 9:00 – 12:00 Uhr
    Freitag: 9:00 – 12:00 Uhr

    Gebühren

    Entsprechend Ziffer 30.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührentarife des Landes Nordrhein-Westfalen werden folgende Verwaltungsgebühren für Apostillen & Beglaubigungen festgesetzt:

    Für Originale oder beglaubigte Kopien der ausstellenden Stelle 15,00 €
    Weitere gleiche 8,00 €
     
    Für Originale oder beglaubigte Kopien der ausstellenden Stelle  
    mit wirtschaftlicher Bedeutung 55,00 €
    Weitere gleiche 28,00 €
     
    Für andere amtliche Beglaubigungen (Kopie stimmt mit Original überein) wird eine Gebühr von 2,50 € pro Seite erhoben

    Was verstehe ich unter einer Apostille / Beglaubigung?

    Grundsätzlich können deutsche öffentliche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, beglaubigt werden. Die Bestätigung der Echtheit dieser Urkunden erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Apostille oder Beglaubigung:

    • Für die Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBI.II 1965 S. 876) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich.
    • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung.

    Die Vertretungen der nachfolgend genannten Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden - unabhängig von der oben beschriebenen Vorbeglaubigung - zusätzlich eine sogenannte Endbeglaubigung:
    Afghanistan, Bangladesch, China, Irak, Iran (außer für Hochschulzeugnisse), Jordanien, Kambodscha, Katar, Libanon (nur für Schul- und Ausbildungsnachweise), Mali, Mauretanien, Myanmar, Nepal, Ruanda, Senegal, Somalia, Sudan, Syrien, Taiwan (Taipeh-Handelsbüro, nur für Urkunden aus dem Justizbereich), Togo, Vereinigte Arabische Emirate.

    Diese erfolgt durch das Bundesamt für auswärtige Angelegenheit, Referat Apostillen und Forderungsmanagement, Kirchhofstraße 1-2, 14776 Brandenburg an der Havel.
    In diesen Fällen werden die Gebühren vom Bundesamt für auswärtige Angelegenheiten erhoben, die Vorbeglaubigung seitens der Bezirksregierung erfolgt gebührenfrei.

    Öffentliche Urkunden

    sind beispielsweise

    • Standesamtsurkunden (Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnisse)
    • Melde-, Aufenthalts- oder Ledigkeitsbescheinigungen
    • Zeugnisse deutscher Schulen oder Universitäten
    • Diplom- oder Prüfungszeugnisse
    • Ärztliche Atteste, die vorher von der Ärztekammer/ Amtsarzt bestätigt worden sind
    • Bescheinigungen der Finanzämter (Es ist grundsätzlich eine Vorbeglaubigung des zuständigen Finanzamtes erforderlich)
    • Ausländische Urkunden und private Dokumente werden unsererseits nicht beglaubigt.

    Deutsche Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnisse, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personen-stands-wesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den anderen Vertragsstaaten von jeder Förmlichkeit befreit.

    Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden- Formular A,B,C) für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung erhalten, sind:
    Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Frankreich, Italien, Kap Verde, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei.

    Vertragsstaaten des Münchener CIEC- Übereinkommens vom 05.09.1980 (Ausstellung mehrsprachiger Ehefähigkeitszeugnisse), für die Sie keine Apostille oder Beglaubigung für Legalisationszwecke erhalten, sind:
    Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldau, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.

    Durch Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union (EU-Apostillen-Verordnung) am 16. Februar 2019 werden folgende Urkunden von der Pflicht zur Apostillierung befreit:

    • Geburtsurkunden
    • Lebendbescheinigungen
    • Sterbeurkunden
    • Namensurkunden
    • Eheurkunden (einschließlich Ehefähigkeitszeugnis und Familienstand)
    • Urkunden bzw. Beschlüsse zur Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe
    • Urkunden über eine eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Bescheinigung zur Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft)
    • Urkunden bzw. Beschlüsse zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigkeitserklärung der eingetragenen Partnerschaft
    • Abstammungsurkunden
    • Adoptionsurkunden
    • Meldebescheinigungen
    • Staatsangehörigkeitsurkunden
    • Bescheinigungen zur Vorstrafenfreiheit
    • Öffentliche Urkunden bezüglich des aktiven und passiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

    Die Europäische Union umfasst folgende Länder:
    Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.“

    Nachfolgend finden Sie eine Auflistung der Urkunden, die nicht durch die Bezirksregierung Düsseldorf beglaubigt werden können:

    Sie haben folgende Urkunde Wenden Sie sich bitte an
    Alle außerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf ausgestellte Urkunden zuständige Bezirksregierung
    private Urkunden (z.B. Vollmacht, Verdienstbescheinigung) Notar/ anschließend Landgericht
    gerichtliche, notarielle Urkunden zuständiges Landgericht
    Übersetzungen durch amtlich anerkannte Übersetzer zuständiges Landgericht
    Urkunden von Bundesbehörden Bundesverwaltungsamt
    Auszug aus dem Bundeszentralregister (sog. Führungszeugnis) Bundesverwaltungsamt

    Wenn Sie Urkunden für den Gebrauch im Ausland beglaubigen lassen möchten, beachten Sie bitte folgende Voraussetzungen:

    • 1. Grundsätzlich können seitens der Bezirksregierung Düsseldorf nur öffentliche Urkunden beglaubigt werden, die im Regierungsbezirk Düsseldorf ausgestellt worden sind.
    • 2. Beglaubigt werden nur Originalurkunden oder beglaubigte Kopien der ausstellenden Institution.
    • 3. Standesamtsurkunden (Heirat-, Geburts- oder Sterbeurkunden) sollten nicht älter als 6 Monate alt sein, ggf. stellt das zuständige Standesamt die Urkunde neu aus.
    • 4. Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen dürfen nur zeitnah (d. h. maximal bis 3 Monate nach Ausstellung) beglaubigt werden.
    • 5. Beglaubigte Kopien von Schulzeugnissen oder Schulbescheinigungen sind von der Schulleitung oder dessen Vertretung zur unterschreiben.
    • 6. Dokumente die vom Finanzamt ausgestellt werden müssen grundsätzlich zusätzlich zuerst vom Finanzamt vorbeglaubigt werden.