Geld unter die Lupe nehmen (Symbolbild)

Regulierung von Sportwetten

Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

Im Zuge der Änderung des Glücksspielstaatsvertrages wurde auch das Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Juli 2021, angepasst. 
Zum Gesetzestext

Im Übrigen wurde auch die Verordnung über die glücksspielrechtlichen Anforderungen an Annahme- und Wettvermittlungsstellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen - AnVerVO NRW) durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 13. Juli 2021, aktualisiert. 
Zum Verordnungstext

Die Bezirksregierung Düsseldorf nimmt nur per Post eingesendete (schriftliche) Anträge von Konzessionären/Veranstaltern für die Erteilung einer Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen und für die Erlaubnis von Wettvermittlungen in Annahmestellen innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf an.  Bitte verwenden Sie hierzu das Antragsformular (siehe Downloads).

Dem Antragsvordruck können Sie entnehmen, welche Unterlagen und Nachweise im Original, in einfacher oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen sind.

Das Antragsformular und alle Anlagen sind für jede Wettvermittlungsstelle einzeln auszufüllen und einzureichen. Ebenfalls sind sämtliche erforderlichen Unterlagen/Dokumente, welche für alle Wettvermittlungsstellen bzw. für die Betreiber von mehreren Wettvermittlungsstellen gleichermaßen gelten, jedem Antrag beizufügen. Dabei ist es ausreichend, wenn gleichlautende Dokumente einmal im Original bzw. als beglaubigte Kopie und im Übrigen als normale Kopie beigefügt werden.

Anträge

Bitte richten Sie Ihre Anträge an:

Bezirksregierung Düsseldorf
Postfach 300865
Dezernat 21, Glücksspiel
40408 Düsseldorf

Anträge, die per elektronischer Post oder per Fax eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.

Anträge, Belege oder sonstige Dokumente in einer fremden Sprache sollen mit einer von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung eingereicht werden.

Bitte reichen Sie die Unterlagen nicht geklammert/geheftet (keine Heftklammern) oder in gebundener Form, sondern nur mit leicht lösbaren Verbindungen, ein.

Bitte beachten Sie, dass Sportwetten des Angebots ODDSET nur in Annahmestellen nach § 5 AG GlüStV NRW („West Lotto-Annahmestellen“) angeboten werden dürfen. Eine Erlaubnis hierfür kann nicht über das hier beschriebene Antragsverfahren beantragt werden. Wenn Sie Inhaber einer Annahmestelle sind und ODDSET-Sportwetten anbieten möchten, wenden Sie sich bitte an die Westlotto GmbH.

Hinweise

  • Eine aktuelle Liste zugelassener Schulungsträger für Wettvermittlungs- und Annahmestellen können Sie dem folgenden Dokument entnehmen: https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/gs_schulungstrager2203_2.pdf
  • Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten nach § 13 Absatzes 15 Satz 1 AG GlüStV NRW als mit dem gesetzlich geforderten Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Für diese Wettvermittlungsstellen soll gemäß Satz 2 der Vorschrift regelmäßig ein Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 100 Metern zu Grunde gelegt werden. In diesem Fall ist neben der in § 5 Absatz 2 Nummer 7 AnVerVO NRW geforderten Baugenehmigung auch die Gewerbeanmeldung zum Nachweis des „Bestehens“ der Wettvermittlungsstelle zum 22. Mai 2019 einzureichen.
  • Öffentliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des AG GlüStV NRW sind Institutionen, die vorwiegend dem Aufenthalt von Kindern und/oder Jugendlichen dienen und die von Kindern und/oder Jugendlichen selbständig aufgesucht und verlassen werden können, ohne dass es einer (erziehungsberechtigten) Begleitperson bedarf.
    Davon erfasst sind beispielsweise (Diese Aufzählung ist nicht abschließend.):
    • Einrichtungen der Erziehungshilfe
    • Offene Jugendeinrichtungen/Offene Treffs/Jugendzentren
    • weitere Einrichtungen von Trägern der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (z.B. Jugendkunst- sowie Jugendmusikschulen, Jugendwerkstätten, Jugendbildungsstätten, Jugendberatungsstellen, Jugendherbergen, Jugendzeltplätze)
    • Jugendbüchereien, d.h. Büchereien, die ausschließlich für Kinder und/oder Jugendliche eingerichtet worden sind
  • Unter Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen sind nur offizielle Sporthallen und Sportanlagen zu verstehen, in oder auf denen zulässigerweise bewettbare Sportveranstaltungen stattfinden. Deshalb zählen nicht dazu Schulsporthallen, Schulsportplätze, Sportplätze bei Kindergärten oder in Wohnanlagen sowie Sportplätze von Sportvereinen, auf denen keine Sportwetten auf das ausgerichtete Sportereignis platziert werden dürfen. Ebenfalls nicht erfasst werden von dem Begriff Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.