Geldscheine (Symbolbild)

Kosten der Kampfmittelbeseitigung

Im Folgenden finden Sie eine kurze Aufstellung, welche Kosten bei Kampfmittelbeseitigungs- maßnahmen anfallen können und wer diese dann übernehmen muss.
Genauere Informationen dazu finden Sie im Erlass des Innenministeriums zur Kostentragung in der Kampfmittelbeseitigung.

4.1 Kosten für die Luftbildauswertung

Die Kosten der Luftbildauswertung trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

4.2 Kosten für eine geophysikalische Untersuchung

Wenn durch die Luftbildauswertung ein Kampfmittelverdacht für ein Grundstück ermittelt wurde, empfiehlt der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) eine geophysikalische Untersuchung. Die Kosten für eine geophysikalische Untersuchung trägt das Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Auch die Bohrungen bei der Überprüfung von Bombenblindgängern werden vom Land NRW veranlasst und vom Land NRW bezahlt. Es können jedoch vorbereitende Maßnahmen notwendig werden. Die Ausnahmen der Kostenübernahme finden Sie in den Ausnahmen der Kostenübernahme.

4.3 Kosten für Aufgrabungen bei Kampfmittelverdacht

Bei den geophysikalischen Untersuchungen kann sich ein Kampfmittelverdacht ergeben. Kosten, die durch das Aufgraben dieser Verdachtsstelle entstehen, trägt das Land NRW. Die Ausnahmen der Kostenübernahme finden Sie in den Ausnahmen der Kostenübernahme.

4.4 Kosten für Entschärfen und Vernichten eines Kampfmittels

Die Kosten für Entschärfen und Vernichten eines Kampfmittels werden vom Land NRW getragen.

4.5 Kosten für vorbereitende Maßnahmen

Bevor der KBD die geophysikalische Untersuchung, also die Überprüfung auf Kampfmittel vor Ort durchführt, sind ggf. vorbereitende Maßnahmen fällig. Die vorbereitenden Maßnahmen müssen durch die örtliche Ordnungsbehörde (öOB) oder den Grundstückseigentümer / Bauherrn veranlasst werden. Dazu zählen z.B.:
  • Abschieben des Bodens bis auf das Niveau von 1945
  • freie Zufahrtsmöglichkeiten für Bagger / Bohrgeräte
  • Entfernen von Bewuchs / Sträuchern / Bäumen
  • Kernbohrungen bei der Überprüfung von Verdachtspunkten
  • Einholen von Leitungsplänen, Vorschachten bei vorhandenen Leitungen bei der Überprüfung von Verdachtspunkten
Die Kosten der vorbereitenden Maßnahmen werden nicht vom Land NRW getragen.

4.6. Ausnahmen der Kostenübernahme

Bundesliegenschaft / ehemalige Bundesliegenschaft Falls es sich bei dem Grundstück um eine Bundesliegenschaft oder ein ehemaliges Gelände aus dem Bundesvermögen handelt - wie z.B.: Bundeswehr-, Bahn- oder Postgelände, werden die Kosten der Kampfmittelbeseitigung nicht vom Land NRW getragen. Im Vorfeld der Kampfmittelbeseitigung muss daher eine Verwaltungsvereinbarung (VV) zwischen dem Grundstücksbesitzer / Investor / Bund und dem Land NRW geschlossen werden. Hinweise zum Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung finden Sie auf Seite 3 des Antrags auf Kampfmitteluntersuchung. Bitte beachten Sie, dass erst nach dem Eingang der VV eine Kampfmittelüberprüfung vor Ort erfolgen kann. Begleitende oder abschließende Maßnahmen Genauso wie die Kosten für die oben beschriebenen vorbereitenden Maßnahmen müssen die Kosten für sogenannte begleitende und abschließende Maßnahmen durch die öOB / den Grundstückseigentümer / Bauherrn übernommen werden. Dazu gehören z.B.:
  • die Kosten für mögliche Evakuierungen,
  • Absperrmaßnahmen,
  • das Aufstellen von Warnschildern,
  • die Sicherung von Baugruben,
  • Wasserhaltungsmaßnahmen
  • sowie das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands
Mehrkosten aufgrund von besonderen Rahmenbedingungen Ergeben sich auf dem Grundstück Rahmenbedingungen, die zu Mehrkosten führen, werden diese Kosten nicht vom Land NRW getragen. Dazu gehören z.B.:
  • die Anwendung teurer Spezialverfahren wie ein Kellerbohrgerät oder spezielle Bagger und Bohrer,
  • das Nichtvorliegen von Leitungsplänen
  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen